Ein erwerbsgeminderter Rentner arbeitet im Rahmen seines erlaubten Zeitaufwandes unter 15 Stunden pro Woche und erhält dafür mit 12,10 EUR Stundenlohn für 60 Stunden im Monat ein Gehalt in Höhe von 726,00 EUR. Ein Anteil von 276,00 EUR (Jahr 2020) wird durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung gemäß der Bedingungen für die Altersvorsorge einbezahlt.
Lt. Minijobzentrale
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ist deshalb für die Beurteilung, ob es sich um einen Minijob handelt, lediglich der Betrag von 450,00 EUR pro Monat zu berücksichtigen. Es werden entsprechend der Beiträge zur RV auf Basis von 450,00 EUR gemeldet. Auch ist lediglich dieser Betrag steuerpflichtig.
Der gemeldete Jahresbetrag beträgt also 5.400,00 EUR und liegt somit unter der Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR.
Die GRA zu § 96a SGB VI Punkt 3.1.10 verweist auf ein Urteil aus dem Jahr 1975, nachdem es auf das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt ankommt. Demnach wäre der Jahresbetrag – auch wenn er weder in voller Höhe steuer- noch sozialversicherungspflichtig ist, in Höhe von 8.712,00 EUR als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und würde also die Rente mindern.
Ein erwerbsgeminderter Rentner, der ebenfalls im Rahmen des zeitlich erlaubten Umfanges Einkünfte erzielt, jedoch aus selbstständiger Tätigkeit, kann im Jahr ebenfalls 6.300 EUR steuerpflichtiges Einkommen erwirtschaften, ohne dass dies als Hinzuverdienst angerechnet wird.
Ein ALGII-Empfänger (Hartz IV) darf gemäß BSG-Urteil vom 09.11.2010 Az.: B 4 AS 7/10 R sein anrechenbares Einkommen mindern, indem er eben genau die oben beschriebene Gehaltsumwandlung vereinbart.
Konkrete Frage:
Wird bei der oben beschriebenen Mini-Job-Tätigkeit Betrag in Höhe von 5.400,00 EUR ‚laut Meldung‘ oder Betrag in Höhe von 8.172,00 EUR ‚laut Vereinbarung‘ zur Berechnung des Hinzuverdienstes herangezogen?
Zusatzfrage, falls die Antwort ‚8.172,00 EUR laut Vereinbarung‘ lautet:
Wo kann man beantragen, dass die Anwendung des Rentenversicherungsrechts der aktuellen Situation angepasst wird, denn im Jahr 1975 gab es ‚Hartz IV‘ noch gar nicht. Die (aktuelle) Auslegung der RV in der GRA zu §96a würde dann aber einen EM-Rentner mit Minijob und Gehaltsumwandlung schlechter stellen als einen ALG-II Empfänger und auch als einen selbstständig Tätigen EM-Rentner.