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Experten-Antwort

Kürzung der Rente durch Einmalzahlung

von N.B.a.L09.09.2021 | 17:27
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Ich bekommen eine rückwirkend bewilligte EM-Rente zum 1.12.2020. Rentenbescheid im Juni 2021. Es stellt sich jetzt heraus, dass mir eine Nachzahlung wegen nicht genommenem Urlaubs der Jahre 2020 und 2021 zusteht. So wie ich es aus zahlreichen Beiträgen verstanden habe, wird dies als Zuverdienst gewertet. Meine Fragen dazu: - werden die Anteile aus 2020 und 2021 auch Zuverdienstmäßig auf die Jahre 2020 und 2021 "verteilt"? - Wie erfolgt eine evtl. Kürzung bei der Annahme, dass die Zahlung 7.000 pro Jahr beträgt? Wird dann die monatliche Rente gekürzt oder beispielsweise nur ein Monat? Mein Arbeitsverhältnis gilt mit dem Rentenbescheid als beendet. D.h. ich wurde bei der Sozialversicherung zum Juni 2020 abgemeldet. Viele Grüße,

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, N.b.a.L.,

wir verweisen auf die Ausführungen z.B. von „Siehe hier“. Die Rente wäre in dem Beispiel mtl. um 256,67 EUR ab Jan. 2021 bis Dez. 2021 zu kürzen, wenn der „Hinzuverdienstdeckel“ eingehalten wird. Das Urlaubsgeld aus 2020 und 2021 ist zusammengefasst im Jahr 2021 zu berücksichtigen (Zuflussprinzip).

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14 Antworten

Siehe hieram 09.09.2021 | 21:11
Hallo N.B.a.L. da Ihnen die Rente ja bereits rückwirkend zum Dez. 20 bewilligt worden war (habe im Beitrag vom 2.9. noch mal nachgesehen), bestand Ihr Arbeitsverhältnis noch nach Rentenbeginn. Und somit ist dieser Betrag lt. §96a SGB VI tatsächlich auch in Ihrem Fall als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. 'Leider' gilt hier dann das Zuflussprinzip, d.h. die gesamte Zahlung fällt in das Jahr 2021. Nun folgt ein Zitat: "Die Hinzuverdienstgrenze liegt bei jährlich 6.300 Euro. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird zu 40 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Zusätzlich ist der Hinzuverdienstdeckel zu beachten. Dieser orientiert sich an Ihrem höchsten Einkommen in den letzten 15 Jahren vor Eintritt Ihrer Erwerbsminderung. Liegt Ihr Hinzuverdienst zusammen mit der schon im ersten Schritt gekürzten Rente über dem Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber liegende Betrag voll von Ihrer Teilrente abgezogen." Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-R… Nun müssten Sie bitte selbst rechnen. Die Zuverdienstgrenze gilt pro Jahr. Rückwirkend kann die fällige Kürzung der Rente aber nun nicht mehr einbehalten werden. Aber die Kürzung darf auch über den Jahreswechsel erfolgen. In Ihrem Fall ist die Urlaubsabgeltung nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung, weil ihr Arbeitgeber ansonsten keine Gehaltszahlungen im Jahr 2021 bezahlt hat (Sie hatten bis zum Rentenbeginn Krankengeld). Es erfolgt dennoch eine Meldung des Arbeitgebers, so dass die DRV spätestens im nächsten Jahr zum Juli sich bei Ihnen melden würde (das ist der normale Zeitpunkt einer Spitzabrechnung). Aber Sie haben auch die Mitteilungspflicht und zwar umgehend. Also könnte das Thema noch in diesem Jahr 'erledigt werden', je nachdem, wie hoch Ihre Rente ist. 40% von 14.000,00 EUR - 6.300 EUR Freibetrag sind 3.080,00 EUR. Also Oktober bis Dezember keine bzw. nur eine kleine Rente, aber dafür dann ab Januar wieder die volle und den Rest des Urlaubsentgeltes zur freien Verfügung. Könnte ja vielleicht hinkommen... (?). Je schneller Sie also der zuständigen DRV diesen Hinzuverdienst übermitteln, desto schneller haben Sie das Thema 'von der Backe'. Ob es möglich ist, der Kürzung 'auszuweichen', in dem man gleich freiwillig in einer Summe zurück bezahlt, entzieht sich meiner Kenntnis, lässt sich aber sicher auch mit der zuständigen DRV klären. Hätte Ihnen gern positivere Nachrichten hier geschrieben..., aber auf zwei Jahre verteilen (also in 2020 und 2021) geht nun mal leider nicht. Trotzdem einen schönen Abend und dann ein schönes Wochenende!
Siehe hieram 09.09.2021 | 21:13
PS: Ja, den Rentenbeginn hatten Sie hier auch noch mal geschrieben, aber hab trotzdem den alten Beitrag angeguckt, auch wegen 'was war zwischen Rentenbeginn und Urlaubsabgeltung' :-)
N.B.a.Lam 10.09.2021 | 09:37
Hallo Siehe hier, danke für die ausführlichen Informationen zum Thema. Ich denke, damit werde ich leben können. Ihnen auch ein schönes Wochenende und viele Grüße.
rosebudam 10.09.2021 | 10:28
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Hallo N.B.a.L.

da Ihnen die Rente ja bereits rückwirkend zum Dez. 20 bewilligt worden war (habe im Beitrag vom 2.9. noch mal nachgesehen), bestand Ihr Arbeitsverhältnis noch nach Rentenbeginn. Und somit ist dieser Betrag lt. §96a SGB VI tatsächlich auch in Ihrem Fall als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

'Leider' gilt hier dann das Zuflussprinzip, d.h. die gesamte Zahlung fällt in das Jahr 2021.

Nun folgt ein Zitat:

"Die Hinzuverdienstgrenze liegt bei jährlich 6.300 Euro. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird zu 40 Prozent von Ihrer Rente abgezogen.

Zusätzlich ist der Hinzuverdienstdeckel zu beachten. Dieser orientiert sich an Ihrem höchsten Einkommen in den letzten 15 Jahren vor Eintritt Ihrer Erwerbsminderung. Liegt Ihr Hinzuverdienst zusammen mit der schon im ersten Schritt gekürzten Rente über dem Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber liegende Betrag voll von Ihrer Teilrente abgezogen."

Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Hinzuverdienst-und-Einkommensanrechnung/hinzuverdienst-und-einkommensanrechnung_node.html

Nun müssten Sie bitte selbst rechnen.

Die Zuverdienstgrenze gilt pro Jahr. Rückwirkend kann die fällige Kürzung der Rente aber nun nicht mehr einbehalten werden. Aber die Kürzung darf auch über den Jahreswechsel erfolgen.

In Ihrem Fall ist die Urlaubsabgeltung nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung, weil ihr Arbeitgeber ansonsten keine Gehaltszahlungen im Jahr 2021 bezahlt hat (Sie hatten bis zum Rentenbeginn Krankengeld). Es erfolgt dennoch eine Meldung des Arbeitgebers, so dass die DRV spätestens im nächsten Jahr zum Juli sich bei Ihnen melden würde (das ist der normale Zeitpunkt einer Spitzabrechnung). Aber Sie haben auch die Mitteilungspflicht und zwar umgehend. Also könnte das Thema noch in diesem Jahr 'erledigt werden', je nachdem, wie hoch Ihre Rente ist.

40% von 14.000,00 EUR - 6.300 EUR Freibetrag sind 3.080,00 EUR. Also Oktober bis Dezember keine bzw. nur eine kleine Rente, aber dafür dann ab Januar wieder die volle und den Rest des Urlaubsentgeltes zur freien Verfügung.

Könnte ja vielleicht hinkommen... (?).

Je schneller Sie also der zuständigen DRV diesen Hinzuverdienst übermitteln, desto schneller haben Sie das Thema 'von der Backe'.

Ob es möglich ist, der Kürzung 'auszuweichen', in dem man gleich freiwillig in einer Summe zurück bezahlt, entzieht sich meiner Kenntnis, lässt sich aber sicher auch mit der zuständigen DRV klären.

Hätte Ihnen gern positivere Nachrichten hier geschrieben..., aber auf zwei Jahre verteilen (also in 2020 und 2021) geht nun mal leider nicht.

Trotzdem einen schönen Abend und dann ein schönes Wochenende!

Der zitierte Teil der Antworten ist z. T. spekulativ bzw. völlig falsch. Zunächst kann anhand Ihrer Angaben nicht festgestellt werden, ob die Urlaubsabgeltung (teilweise) beitragspflichtig ist. Dies entscheidet Ihre Personalabteilung und überprüft die Einzugsstelle. Entscheidend ist, ob sie bei Rentenbewilligung noch im Krankengeldbezug standen oder ggf. bereits "ausgesteuert" waren. Unabhängig davon müssen Sie die Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst melden. Bei angenommenen 14.000 EUR ergibt sich ein mtl. Anrechnungsbetrag für das gesamte Jahr 2021 in Höhe von 256,67 EUR (entspricht 14.000 - 6.3000 = 7.7000, geteilt durch 12 Monate, davon 40 %). Ob es zu einer darüberhinausgehenden Kürzung wegen des Hinzuverdienstdeckels kommt, kann nicht beurteilt werden, weil dafür Ihre Angaben nicht ausreichen. Dies ist aber eher unwahrscheinlich. Dann sollte es nach dem Willen des Gestzgebers folgendermaßen ablaufen: Zunächst erhalten Sie einen Prognosebescheid, mit dem die monatliche Kürzung Ihrer Bruttorente um die genannten 256,67 EUR nur für die noch folgenden Monate des Jahres 2021 umgesetzt wird. D. h. es erfolgt zunächst keine Rückforderung für bereits vergangene Kalendermonate. Erst mit der zum 01.07.2022 stattfindenden Spitzabrechnung - für das dann abgeschlossene Jahr 2021 - wird auch die Überzahlung für die Monate Januar 2021 - ?/2021 von Ihnen zurückgefordert.
N.B.a.Lam 10.09.2021 | 12:19
Zitat von rosebud anzeigenausblenden
In Ihrem Fall ist die Urlaubsabgeltung nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung, weil ihr Arbeitgeber ansonsten keine Gehaltszahlungen im Jahr 2021 bezahlt hat (Sie hatten bis zum Rentenbeginn Krankengeld). Es erfolgt dennoch eine Meldung des Arbeitgebers, so dass die DRV spätestens im nächsten Jahr zum Juli sich bei Ihnen melden würde (das ist der normale Zeitpunkt einer Spitzabrechnung). Aber Sie haben auch die Mitteilungspflicht und zwar umgehend. Also könnte das Thema noch in diesem Jahr 'erledigt werden', je nachdem, wie hoch Ihre Rente ist. 40% von 14.000,00 EUR - 6.300 EUR Freibetrag sind 3.080,00 EUR. Also Oktober bis Dezember keine bzw. nur eine kleine Rente, aber dafür dann ab Januar wieder die volle und den Rest des Urlaubsentgeltes zur freien Verfügung. Könnte ja vielleicht hinkommen... (?). Je schneller Sie also der zuständigen DRV diesen Hinzuverdienst übermitteln, desto schneller haben Sie das Thema 'von der Backe'. Ob es möglich ist, der Kürzung 'auszuweichen', in dem man gleich freiwillig in einer Summe zurück bezahlt, entzieht sich meiner Kenntnis, lässt sich aber sicher auch mit der zuständigen DRV klären.
Der zitierte Teil der Antworten ist z. T. spekulativ bzw. völlig falsch. Zunächst kann anhand Ihrer Angaben nicht festgestellt werden, ob die Urlaubsabgeltung (teilweise) beitragspflichtig ist. Dies entscheidet Ihre Personalabteilung und überprüft die Einzugsstelle. Entscheidend ist, ob sie bei Rentenbewilligung noch im Krankengeldbezug standen oder ggf. bereits "ausgesteuert" waren. Unabhängig davon müssen Sie die Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst melden. Bei angenommenen 14.000 EUR ergibt sich ein mtl. Anrechnungsbetrag für das gesamte Jahr 2021 in Höhe von 256,67 EUR (entspricht 14.000 - 6.3000 = 7.7000, geteilt durch 12 Monate, davon 40 %). Ob es zu einer darüberhinausgehenden Kürzung wegen des Hinzuverdienstdeckels kommt, kann nicht beurteilt werden, weil dafür Ihre Angaben nicht ausreichen. Dies ist aber eher unwahrscheinlich. Dann sollte es nach dem Willen des Gestzgebers folgendermaßen ablaufen: Zunächst erhalten Sie einen Prognosebescheid, mit dem die monatliche Kürzung Ihrer Bruttorente um die genannten 256,67 EUR nur für die noch folgenden Monate des Jahres 2021 umgesetzt wird. D. h. es erfolgt zunächst keine Rückforderung für bereits vergangene Kalendermonate. Erst mit der zum 01.07.2022 stattfindenden Spitzabrechnung - für das dann abgeschlossene Jahr 2021 - wird auch die Überzahlung für die Monate Januar 2021 - ?/2021 von Ihnen zurückgefordert.
Liebe(r) rosebud Was mir an diesem Forum manchmal nicht gefällt, sind die drastischen Urteile einiger Forumsteilnehmer über Antworten zu den gestellten Fragen. Etwas als "völlig falsch" zubezeichnen, was allenfalls nicht eindeutig ist, geht m.E. zu weit. In der Frage ging es ja nicht primär um die Sozialversicherungspflicht der Zuzahlung. Ihr Beitrag hat keine weiteren Informationen hinzugefügt. Daher war die Antwort von "siehe Hier" nicht völlig falsch. Viele Grüße,
rosebudam 10.09.2021 | 12:50
Zitat von N.B.a.L anzeigenausblenden
N.B.a.L schrieb

In Ihrem Fall ist die Urlaubsabgeltung nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung, weil ihr Arbeitgeber ansonsten keine Gehaltszahlungen im Jahr 2021 bezahlt hat (Sie hatten bis zum Rentenbeginn Krankengeld). Es erfolgt dennoch eine Meldung des Arbeitgebers, so dass die DRV spätestens im nächsten Jahr zum Juli sich bei Ihnen melden würde (das ist der normale Zeitpunkt einer Spitzabrechnung). Aber Sie haben auch die Mitteilungspflicht und zwar umgehend. Also könnte das Thema noch in diesem Jahr 'erledigt werden', je nachdem, wie hoch Ihre Rente ist.

40% von 14.000,00 EUR - 6.300 EUR Freibetrag sind 3.080,00 EUR. Also Oktober bis Dezember keine bzw. nur eine kleine Rente, aber dafür dann ab Januar wieder die volle und den Rest des Urlaubsentgeltes zur freien Verfügung.

Könnte ja vielleicht hinkommen... (?).

Je schneller Sie also der zuständigen DRV diesen Hinzuverdienst übermitteln, desto schneller haben Sie das Thema 'von der Backe'.

Ob es möglich ist, der Kürzung 'auszuweichen', in dem man gleich freiwillig in einer Summe zurück bezahlt, entzieht sich meiner Kenntnis, lässt sich aber sicher auch mit der zuständigen DRV klären.

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Der zitierte Teil der Antworten ist z. T. spekulativ bzw. völlig falsch.

Zunächst kann anhand Ihrer Angaben nicht festgestellt werden, ob die Urlaubsabgeltung (teilweise) beitragspflichtig ist. Dies entscheidet Ihre Personalabteilung und überprüft die Einzugsstelle. Entscheidend ist, ob sie bei Rentenbewilligung noch im Krankengeldbezug standen oder ggf. bereits "ausgesteuert" waren.

Unabhängig davon müssen Sie die Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst melden. Bei angenommenen 14.000 EUR ergibt sich ein mtl. Anrechnungsbetrag für das gesamte Jahr 2021 in Höhe von 256,67 EUR (entspricht 14.000 - 6.3000 = 7.7000, geteilt durch 12 Monate, davon 40 %). Ob es zu einer darüberhinausgehenden Kürzung wegen des Hinzuverdienstdeckels kommt, kann nicht beurteilt werden, weil dafür Ihre Angaben nicht ausreichen. Dies ist aber eher unwahrscheinlich.

Dann sollte es nach dem Willen des Gestzgebers folgendermaßen ablaufen: Zunächst erhalten Sie einen Prognosebescheid, mit dem die monatliche Kürzung Ihrer Bruttorente um die genannten 256,67 EUR nur für die noch folgenden Monate des Jahres 2021 umgesetzt wird. D. h. es erfolgt zunächst keine Rückforderung für bereits vergangene Kalendermonate. Erst mit der zum 01.07.2022 stattfindenden Spitzabrechnung - für das dann abgeschlossene Jahr 2021 - wird auch die Überzahlung für die Monate Januar 2021 - ?/2021 von Ihnen zurückgefordert.[/quote]

Liebe(r) rosebud

Was mir an diesem Forum manchmal nicht gefällt, sind die drastischen Urteile einiger Forumsteilnehmer über Antworten zu den gestellten Fragen. Etwas als "völlig falsch" zubezeichnen, was allenfalls nicht eindeutig ist, geht m.E. zu weit. In der Frage ging es ja nicht primär um die Sozialversicherungspflicht der Zuzahlung.

Ihr Beitrag hat keine weiteren Informationen hinzugefügt.

Daher war die Antwort von "siehe Hier" nicht völlig falsch.

Viele Grüße,

Ich habs nochmal gelesen und festgestellt: Doch, der zitierte Teil war Nonsens. Ihr Textverständnis in allen Ehren, aber wenn Sie die Unterschiede nicht erkennen (wollen)?
Siehe hieram 10.09.2021 | 15:31
Zitat von rosebud anzeigenausblenden
Urlaubsabgeltung ist eine Einmalzahlung. Und dem letzten Kalendermonat zuzuordnen, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Wurden im gleichen Kalenderjahr keine anderen sozialversicherungspflichtigen Entgelte vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer bezahlt, ist diese Einmalzahlung Beitragsfrei. Es kommt hier nur darauf an, ob der Arbeitgeber selbst etwas bezahlt hat, nicht ob gleichzeitig (noch) Anspruch auf Krankengeld bestand. Im vorliegenden Fall begann die Rente im Dezember 2020 nach Bescheid vom April 2021. Erhaltenes Krankengeld wurde rückwirkend erstattet (was aus dem Beitrag vom 2.9. hervorgeht). Also konnte ich mit diesem 'Vorwissen' davon ausgehen, dass keine sonstigen Zahlungen des Arbeitgebers in 2021 erfolgten. Verbindlich entscheiden dies aber natürlich andere Stellen. Meinerseits erfolgte dieser 'Exkurs' nur um zu erklären, dass man nicht aufgrund der Meldung des Arbeitgebers davon ausgehen sollte, dass eine Meldung zeitnah erfolgt und habe ebenfalls auf die umgehende eigene Mitteilungspflicht hingewiesen. 256,67 EUR x 12 sind 3.080,00 EUR (40% vom 7.700,00 EUR). Weiter habe ich dann hier nicht gerechnet, wie es der Gesetzgeber normalerweise vorsieht, sondern lediglich für 'N.B.a.L.' überschlagen, wie sich also der Hinzuverdienst in Bezug auf die bereits in 2021 bezogene Rente verhält, weil eine rückwirkende Kürzung ja nicht erfolgen kann. Trotzdem bleibt dieser Betrag in Höhe von 3.080,00 EUR (der rein rechnerisch das Jahr 2021 betrifft) zu erstatten. Bezüglich einer 'früheren' Abgeltung (als erst nach Spitzabrechnung im Juli 2022) habe ich 'N.B.a.L.' an seine zuständige Rentenversicherung verwiesen. Aufgrund des Betrags vom 2.9. konnte ich davon ausgehen, dass 'N.B.a.L.' durchaus in der Lage ist, den Unterschied zwischen gesetzlicher Vorgehensweise und evtl. möglicher Optionen zu unterscheiden :-) Spekuliert habe ich also weder zur Betragspflicht noch zum anzurechnenden Hinzuverdienst. Wenn also Sie, @Rosebud, die 'Unterhaltung' zwischen mir und 'N.B.a.L.' nicht verstehen, dann können Sie ja gern konstruktiv etwas beitragen, aber bitte ohne meinen Betrag als teilweise falsch und spekulativ zu diffamieren. Schönes Wochenende!
Kkkam 11.09.2021 | 12:52
@Siehehier Das ist schlicht falsch. Das Bundessozialgericht hat hierzu Anfang 2019 Stellung bezogen, dass bei einer Urlaubsabgeltung NICHT das Zuflussprinzip gilt, sondern die Urlaubsabgeltung dem Zeitraum des rechtlichen Entstehens zuzuordnen ist. Danach ist dann noch zu unterteilen nach tariflicher und gesetzlicher Urlaubsabgeltung. Das BSG sagt eindeutige, dass der Verwaltungsmehraufwand hinzunehmen ist durch die DRV. BSG Az.: B 13 R 35/17 R vom 19.03.2019 „ 3. Die Beklagte durfte die Urlaubsabgeltung aber nicht im Monat Oktober 2011 als Hinzuverdienst berücksichtigen. Von der Zuordnung zum Beschäftigungsverhältnis zu unterscheiden ist die exakte Zuordnung der Urlaubsabgeltung zu einem "Monat des Rentenbezugs". Die Beklagte hat hier die Zuordnung zum Rentenbezug unzutreffend für den Oktober 2011, dem Zuflussmonat der Urlaubsabgeltung, vorgenommen. Maßgebend für die Zuordnung ist - jedenfalls bei Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung, die ihrer Art nach keinem bestimmten Zeit- raum zugeordnet werden können - grundsätzlich der Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 5.Senats an (BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 24 ff). 24 Mit dieser Zuordnung wird daran angeknüpft, dass der rentenschädliche Hinzuverdienst seine Grundlage in dem während des Rentenbezugs fortbestehenden Arbeits- bzw Beschäftigungs- verhältnis hat. Insofern ist es konsequent, diese rechtliche Grundlage auch heranzuziehen, um den Zeitpunkt der Einkommenserzielung zu ermitteln. Zwar bringt dies für die Beklagte einen höheren Verwaltungsaufwand mit sich als ein Abstellen auf den tatsächlichen Zufluss. Dem in § 96a SGB VI aF enthaltenen Gebot der exakten monatlichen Gegenüberstellung würde aber ein zeitlicher Anknüpfungspunkt widersprechen, dem - wie dem Zeitpunkt des Zuflusses - eine gewisse Zufälligkeit immanent ist und der im Nachhinein leicht manipuliert werden könnte. Der Entstehungszeitpunkt hängt hingegen von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Tatbestands- merkmale (vgl § 7 Abs 4 BUrlG) oder bereits im Voraus arbeits- bzw tarifvertraglich festgelegter Voraussetzungen ab. 25 Nach diesen Vorgaben scheidet eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst im Oktober 2011 aus. Denn der Monat Oktober 2011, in dem die Urlaubsabgeltung zugeflossen und die Beklagte die Anrechnung vorgenommen hat, kann im konkreten Fall nicht der Monat der Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs sein. Da dies sowohl für die Abgeltung des ge- setzlichen Mindesturlaubs (a) als auch eines evtl darüber hinausgehenden arbeits- oder tarif- vertraglich vereinbarten Mehrurlaubs (b) gilt, bedarf es hierzu ausnahmsweise auch keiner wei- teren differenzierenden Feststellungen mehr, inwieweit die Zahlung in Höhe von 5104 Euro der Abgeltung welcher Urlaubsansprüche diente. Selbst unter Berücksichtigung aller in Erwägung zu ziehenden Sachverhaltsvarianten kommt als spätester Zeitpunkt der Entstehung des Urlaubsab- geltungsanspruchs der Schluss des arbeitsrechtlichen Vergleiches (c) am 6.9.2011 in Betracht. 26 a) Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs entsteht nach § 7 Abs 4 BUrlG zwingend mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier am 15.11.2010. Diese Regelung steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Denn um eine indirekte Aushöhlung des Unabdingbar- keitsschutzes des gesetzlichen Urlaubsanspruches zu vermeiden, muss § 13 BUrlG (europa- rechtskonform) dahingehend ausgelegt werden, dass auch der Abgeltungsanspruch bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht abbedungen werden darf (BAG Urteil vom 5.8.2014 - 9 AZR 77/13 - Juris RdNr 19 mwN; vgl auch EuGH Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 - "Schultz-Hoff" - Juris RdNr 56; Schinz in: Hessler/Willemsen/Kalb, Ar- beitsrecht, 8. Aufl 2018, § 13 BUrlG, RdNr 48). -8- -9- 27 Demnach ist die Abgeltung für den Mindesturlaub grundsätzlich im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier dem November 2010, anzurechnen (BSG Urteil vom 26.4.2018 -B5R 26/16R- SozR 4-2600 §96a Nr18 RdNr27). Der Ausnahmefall einer rechtswidrigen vorzeitigen Auszahlung bereits im laufenden Arbeitsverhältnis liegt hier nicht vor (vgl dazu BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 25; Se- natsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 16 RdNr 37). 28 b) Soweit die Zahlung der Urlaubsabgeltung über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen- de Urlaubsansprüche umfassen sollte, richtet sich der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nach den maßgeblichen einzelarbeits- bzw tarifvertraglichen Regelungen (BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 26). Die Arbeitsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von § 3 Abs 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl EuGH Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 - "Neidel" - Juris RdNr 34 ff mwN; BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 13; BAG Urteil vom 20.1.2015 - 9 AZR 585/13 - Juris RdNr 29; zB Entste- hung des Abgeltungsanspruchs mit Eintritt des Ruhens des Arbeitsvertrags vgl BAG Urteil vom 23.3.2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 - Juris RdNr 57). Für die Annahme von Regelungen, die über das Regelungsziel des § 7 Abs 4 BUrlG hinausgehen, bedarf es allerdings zumindest deutlicher Anhaltspunkte (vgl etwa BAG Urteil vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - Juris RdNr 15). Fehlen solche Anhaltspunkte für einen abweichenden Regelungswillen - insbesondere zur Be- fristung, Übertragung oder dem (vorzeitigen) Verfall - ist grundsätzlich von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf Mehrurlaub sowie deren jeweiliger Ab- geltung auszugehen (vgl BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 14; BAG Urteil vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 760/10 - BAGE 143, 1 - Juris RdNr 20; BAG Urteil vom 4.5.2010 - 9 AZR 183/09 - BAGE 134, 196 - Juris RdNr 26). Das LSG hat hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. Eine weitere Auf- klärung etwa zum Bestehen einer Tarifbindung kann aber unterbleiben. Denn sollten auf tarif- bzw individualvertraglicher Grundlage Ansprüche auf Urlaubsabgeltung überhaupt entstanden sein, so liegt ihr Entstehungszeitpunkt jedenfalls vor - spätestens aber in - ihrer Einbeziehung in den umfassend formulierten Vergleich und damit vor dem von der Beklagten herangezogenen Zuflussmonat Oktober 2011.„
Siehe hieram 11.09.2021 | 13:14
Zitat von Kkk anzeigenausblenden
Kkk schrieb

@Siehehier

Das ist schlicht falsch. Das Bundessozialgericht hat hierzu Anfang 2019 Stellung bezogen, dass bei einer Urlaubsabgeltung NICHT das Zuflussprinzip gilt, sondern die Urlaubsabgeltung dem Zeitraum des rechtlichen Entstehens zuzuordnen ist. Danach ist dann noch zu unterteilen nach tariflicher und gesetzlicher Urlaubsabgeltung. Das BSG sagt eindeutige, dass der Verwaltungsmehraufwand hinzunehmen ist durch die DRV.

BSG Az.: B 13 R 35/17 R vom 19.03.2019

„ 3. Die Beklagte durfte die Urlaubsabgeltung aber nicht im Monat Oktober 2011 als Hinzuverdienst berücksichtigen. Von der Zuordnung zum Beschäftigungsverhältnis zu unterscheiden ist die exakte Zuordnung der Urlaubsabgeltung zu einem "Monat des Rentenbezugs".

Die Beklagte hat hier die Zuordnung zum Rentenbezug unzutreffend für den Oktober 2011, dem Zuflussmonat der Urlaubsabgeltung, vorgenommen. Maßgebend für die Zuordnung ist - jedenfalls bei Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung, die ihrer Art nach keinem bestimmten Zeit- raum zugeordnet werden können - grundsätzlich der Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 5.Senats an (BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 24 ff).

24 Mit dieser Zuordnung wird daran angeknüpft, dass der rentenschädliche Hinzuverdienst seine Grundlage in dem während des Rentenbezugs fortbestehenden Arbeits- bzw Beschäftigungs- verhältnis hat. Insofern ist es konsequent, diese rechtliche Grundlage auch heranzuziehen, um den Zeitpunkt der Einkommenserzielung zu ermitteln. Zwar bringt dies für die Beklagte einen höheren Verwaltungsaufwand mit sich als ein Abstellen auf den tatsächlichen Zufluss. Dem in § 96a SGB VI aF enthaltenen Gebot der exakten monatlichen Gegenüberstellung würde aber ein zeitlicher Anknüpfungspunkt widersprechen, dem - wie dem Zeitpunkt des Zuflusses - eine gewisse Zufälligkeit immanent ist und der im Nachhinein leicht manipuliert werden könnte. Der Entstehungszeitpunkt hängt hingegen von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Tatbestands- merkmale (vgl § 7 Abs 4 BUrlG) oder bereits im Voraus arbeits- bzw tarifvertraglich festgelegter Voraussetzungen ab.

25 Nach diesen Vorgaben scheidet eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst im Oktober 2011 aus. Denn der Monat Oktober 2011, in dem die Urlaubsabgeltung zugeflossen und die Beklagte die Anrechnung vorgenommen hat, kann im konkreten Fall nicht der Monat der Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs sein. Da dies sowohl für die Abgeltung des ge- setzlichen Mindesturlaubs (a) als auch eines evtl darüber hinausgehenden arbeits- oder tarif- vertraglich vereinbarten Mehrurlaubs (b) gilt, bedarf es hierzu ausnahmsweise auch keiner wei- teren differenzierenden Feststellungen mehr, inwieweit die Zahlung in Höhe von 5104 Euro der Abgeltung welcher Urlaubsansprüche diente. Selbst unter Berücksichtigung aller in Erwägung zu ziehenden Sachverhaltsvarianten kommt als spätester Zeitpunkt der Entstehung des Urlaubsab- geltungsanspruchs der Schluss des arbeitsrechtlichen Vergleiches (c) am 6.9.2011 in Betracht.

26 a) Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs entsteht nach § 7 Abs 4 BUrlG zwingend mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier am 15.11.2010. Diese Regelung steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Denn um eine indirekte Aushöhlung des Unabdingbar- keitsschutzes des gesetzlichen Urlaubsanspruches zu vermeiden, muss § 13 BUrlG (europa- rechtskonform) dahingehend ausgelegt werden, dass auch der Abgeltungsanspruch bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht abbedungen werden darf (BAG Urteil vom 5.8.2014 - 9 AZR 77/13 - Juris RdNr 19 mwN; vgl auch EuGH Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 - "Schultz-Hoff" - Juris RdNr 56; Schinz in: Hessler/Willemsen/Kalb, Ar- beitsrecht, 8. Aufl 2018, § 13 BUrlG, RdNr 48).

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27 Demnach ist die Abgeltung für den Mindesturlaub grundsätzlich im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier dem November 2010, anzurechnen (BSG Urteil vom 26.4.2018 -B5R 26/16R- SozR 4-2600 §96a Nr18 RdNr27). Der Ausnahmefall einer rechtswidrigen vorzeitigen Auszahlung bereits im laufenden Arbeitsverhältnis liegt hier nicht vor (vgl dazu BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 25; Se- natsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 16 RdNr 37).

28 b) Soweit die Zahlung der Urlaubsabgeltung über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen- de Urlaubsansprüche umfassen sollte, richtet sich der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nach den maßgeblichen einzelarbeits- bzw tarifvertraglichen Regelungen (BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 18 RdNr 26). Die Arbeitsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von § 3 Abs 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl EuGH Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 - "Neidel" - Juris RdNr 34 ff mwN; BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 13; BAG Urteil vom 20.1.2015 - 9 AZR 585/13 - Juris RdNr 29; zB Entste- hung des Abgeltungsanspruchs mit Eintritt des Ruhens des Arbeitsvertrags vgl BAG Urteil vom 23.3.2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 - Juris RdNr 57). Für die Annahme von Regelungen, die über das Regelungsziel des § 7 Abs 4 BUrlG hinausgehen, bedarf es allerdings zumindest deutlicher Anhaltspunkte (vgl etwa BAG Urteil vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - Juris RdNr 15). Fehlen solche Anhaltspunkte für einen abweichenden Regelungswillen - insbesondere zur Be- fristung, Übertragung oder dem (vorzeitigen) Verfall - ist grundsätzlich von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf Mehrurlaub sowie deren jeweiliger Ab- geltung auszugehen (vgl BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 14; BAG Urteil

vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 760/10 - BAGE 143, 1 - Juris RdNr 20; BAG Urteil vom 4.5.2010 - 9 AZR 183/09 - BAGE 134, 196 - Juris RdNr 26). Das LSG hat hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. Eine weitere Auf- klärung etwa zum Bestehen einer Tarifbindung kann aber unterbleiben. Denn sollten auf tarif- bzw individualvertraglicher Grundlage Ansprüche auf Urlaubsabgeltung überhaupt entstanden sein, so liegt ihr Entstehungszeitpunkt jedenfalls vor - spätestens aber in - ihrer Einbeziehung in den umfassend formulierten Vergleich und damit vor dem von der Beklagten herangezogenen Zuflussmonat Oktober 2011.„

Allerdings bezweifle ich, dass dieses Urteil noch angewendet werden kann, da seinerzeit die Hinzuverdienste pro Monat zu berücksichtigen waren. Im Zusammenhang mit der Einführung der 'Flexirente' wurden aber auch die Gesetze zur Erwerbsminderungsrente überarbeitet und ein Hinzuverdienst wird auf das Kalenderjahr bezogen, egal für welchem Monat es tatsächlich erworben wurde. Hier kommt es dann nur darauf an ob VOR oder NACH Rentenbeginn. Die nach aktueller Rechtsprechung geltenden Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen (GRA) zum §96a SGB VI 'Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten' kann man hier nachlesen. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Oh weham 11.09.2021 | 14:48
Da hat Kkk sich ganz unnötig die Mühe gemacht. Armer(r) Kkk.
Kkk = Trollam 11.09.2021 | 15:24
Kkk hat eben KEINE Ahnung! Die Beiträge von Siehe hier gelten als RECHTSSICHER!
Irrtumam 11.09.2021 | 21:31
In einem Forum gilt rein gar nichts als rechtssicher!
Nix Irrtumam 11.09.2021 | 22:02
Kkk hat eben KEINE Ahnung! Die Beiträge von Siehe hier gelten als RECHTSSICHER!
In einem Forum gilt rein gar nichts als rechtssicher!
Bei Ihnen vielleicht nicht, aber bei Siehe hier schon!
N.B.a.Lam 14.09.2021 | 11:08
Die Beiträge entfernen sich nach meiner Wahrnehmung immer mehr von der ursprünglichen Fragestellung, die ich als umfassend von Siehe hier beantwortet sehe. Von mir aus könnte also die Diskussion in diesem Thread beendet werden. Viele Grüße,
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