Hallo Kämpferin für soziale Gerechtigkeit,
bei einem Minijob kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung gezahlt wird. Falls ja, wird der Minijob wie eine mehr als geringfügige Beschäftigung behandelt und somit das anrechenbare Arbeitsentgelt pauschal um 40% gemindert. Wenn kein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung gezahlt wird (Versicherungsfreiheit bzw. bei nach 2012 aufgenommenen Minijobs Befreiung von der Versicherungspflicht) entfällt der Pauschalabzug.