Hallo Ratloser,
sobald der Erstattungsanspruch seitens der Agentur für Arbeit beziffert wird, kann die gesetzliche Rentenversicherung Ihre Nachzahlung abrechnen. Wenn Sie im Nachzahlungszeitraum ab dem 10.03.2022 keine Leistungen von anderen Stellen erhalten haben, wird Ihnen die Rente ab diesem Zeitpunkt voll ausgezahlt. Die Leistungen, die Sie bis zum 09.03.2022 erhalten haben, werden verrechnet. Wie kurzfristig die Auszahlung erfolgen kann hängt davon ab, wann die Bezifferung der Agentur für Arbeit beim Rentenversicherungsträger eingeht.