Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Minijob- Auswirkungen bei Pflichtversicherung und gleichzeiter EM-Rente

von Peter T.11.08.2021 | 18:09
222 Ansichten
34 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, ich habe eine Frage zu der kontrovers diskutierten Frage, ob die Versicherungsbefreiung besser für die Berechnung der späteren Altersrente ist? Ich bin 50 Jahre als und beziehe seit 7 Jahren eine volle EM Rente. Da ich noch nicht ganz aufgegeben habe, habe ich seit 4 Jahren einen Minijob. Dort habe ich mich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen, auch, weil ich dachte, es wird noch einmal. Leider sieht das meine Krankheit anders, aber sei es drum. Nun stellt sich für mich die Frage, ob es nicht doch besser ist, sich befreien zu lassen, weil ich zum Einen runs 16 € mehr monatlich habe und zum 2. noch 2 Jahre u.a. Krankengeld innerhalb der Zurechnungszeit erhalten habe, wo nach (jetziger Rechtslage) auch die Altersrente erhöht werden könnte. Wenn aber ein Minijob mit Versicherungspflicht die Gesamtleistungsbewertung herunter ziehen kann, ist es doch sicher besser, wenn mann sich befreien lässt? Hierzu habe ich auch eine Frage hinsichtlich der 35 Jahre, für die AR für Schwerbehinderte. Die habe ich noch nicht ganz voll, da ich studiert hatte. Kommen denn durch die EM-Rnte auch irgendwelche Zeiten als Anrechnungszeit dazu oder bleibt es so stehen, bis zu der Zurechnungszeit (bis dahin z.B. 28 Jahre)? Ich bin immer noch in der Hoffung, meine Krankheit besserts ich vielleicht doch irgendwann wieder, wäre es besser, den Minijon so lange weiter Versicherungspflichtig zu halten, bis man die 35 Jahre voll hat oder ist das "egal"? Ich denke das sind Fragen, die derzeit viele haben, nachdem das Thema hier in den letzten Tagen ziemlich "explodiert" ist.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peter T.,

dieses Thema ist gerade im Zusammenhang mit Zurechnungszeiten tatsächlich sehr komplex.

Bei einer Erwerbsminderungsrente wird eine Zurechnungszeit gebildet. Diese ist vom jeweiligen Rentenbeginn abhängig. Bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2014 wurde die pauschale Zeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres berechnet. Hier wird also eine Durchschnittsberechnung der Entgeltpunkte vom Leistungsfall bis zur Vollendung des 62. Lebensalters hochgerechnet und der Rentenberechnung „gutgeschrieben“, obwohl diese Zeiten tatsächlich nicht erwirtschaftet wurden.

Unter anderem durch diese Zurechnungszeit hat die Erwerbsminderungsrente einen höheren Zahlbetrag, als die vergleichbare Altersrente zum gleichen Stand.

Wenn man nun also während dieser Zurechnungszeit weitere Beiträge einzahlt (ob durch einen Minijob oder durch eine freiwillige Beitragszahlung oder durch eine Pflegetätigkeit), kommt es darauf an, welchen Entgeltpunktewert diese Zurechnungszeit hat und ob diese zusätzlichen Beiträge diesen Wert der Zurechnungszeit übersteigen.

Übersteigen die zusätzlich eingezahlten Beiträge den Wert der Zurechnungszeit nicht, wirken sie sich möglicherweise auch bei einer späteren Bewilligung einer Altersrente nicht aus.

Die Ausübung eines versicherungspflichtigen Minijobs neben einer Zurechnungszeit kann (!) sich durchaus positiv auswirken (z.B. auf einen möglichen Grundrentenanspruch, auf die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren, usw.).

Es wurde in den letzten Tagen ja auch schon viel im Forum dazu geschrieben. Da es sich hier um höchst individuelle Auskünfte handelt, empfehlen wir Ihnen sich auch individuell beraten zu lassen.

Zu Ihrer zweiten Frage lässt sich folgendes sagen:

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird eine „Wartezeit“ von 35 Jahren benötigt. Hierzu zählen nach § 51 (3) SGB VI alle rentenrechtlichen Zeiten (gem. § 54 SGB VI) (also auch Schul- und Studienzeiten).

Durch die Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente wird die Zurechnungszeit zu einer Anrechnungszeit (diese erhält dann bei der Berechnung den Wert der Gesamtleistungsbewertung). Es kommen demnach bis zum Ende der Zurechnungszeit keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten dazu.

Zu Ihrer dritten Frage (Wartezeit 35 Jahre):

Auch für einen Minijob, der versicherungsfrei (bzw. von der Versicherungspflicht befreit) ist, werden so genannte Zuschläge an Wartezeitmonaten (§ 52 SGB VI) berücksichtigt. Hier lässt sich jedoch pauschal sagen, dass nicht jeder Monat der versicherungsfreien Beschäftigung auch einen Monat ergibt, der vollwertig auf die Wartezeit angerechnet werden kann. Dies ist bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anders. Hier zählt jeder Beitragsmonat vollwertig bei der Ermittlung der Wartezeitmonate.

In Ihrem Fall ist es jedoch so, dass bereits die Zurechnungszeit vollständig bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt wird. Solange die Zurechnungszeit noch besteht (also z.B. bis zur Vollendung des 62. Lebensalters), wirkt sich also auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zusätzlich aus.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

33 Antworten

Sehr Schadeam 11.08.2021 | 18:31
Der einzige, der Ihnen da kompetent weiterhelfen kann, ist Schade.
W°lfgangam 11.08.2021 | 19:44
Hallo Peter T., auf lange Sicht könnte das Vor- wie Nachteile haben. Der entscheidende Vorteil: sollte die EM-Rente eines Tages doch wegfallen/entzogen werden und kurze Zeit/2/3/4 Jahre später darüber neu entschieden werden, hatte Sie mit versicherungspflichtigen Minijob-Beiträgen die erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor dem nächsten EM-Fall erfüllt ...wäre auch mein derzeitliches Votum, die Versicherungspflicht in dem jungendlichen Alter bestehen zu lassen. Nachteil bei Dauer-EM-Rente bis zur ersten Altersgrenze/Altersrente: nein ...diese wird nicht kleiner werden. Alles natürlich aus heutiger Sicht auf den aktuellen gesetzlichen Grundlagen. Buchen Sie eine Reise in die Zukunft, dann werden Sie es besser wissen ;-) Gruß w.
Frageam 11.08.2021 | 20:01
Der entscheidende Vorteil: sollte die EM-Rente eines Tages doch wegfallen/entzogen werden und kurze Zeit/2/3/4 Jahre später darüber neu entschieden werden, hatte Sie mit versicherungspflichtigen Minijob-Beiträgen die erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor dem nächsten EM-Fall erfüllt ... w.
Hallo. Falls die EMR mal wegfallen, ist man doch über das ALG 1 oder Krankengeld Pflichtversichert! Dafür braucht man doch nicht zusätzlich einen minijob mit Beiträgen??? Sollte man aus der EMR fallen, und in H4 fallen, dann würde das mit dem minijob mit Beiträge zur Rente Sinn machen. Aber man fällt doch normalerweise nicht gleich in H4, sollte die EMR mal nicht verlängert oder bewilligt werden?
Ach jaam 11.08.2021 | 19:36
Die Experten selbst haben dieses Thema zum Problem gemacht. Sollen diese auch die Suppe auslöffeln.
Andiam 11.08.2021 | 20:21
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Da ich noch nicht ganz aufgegeben habe, habe ich seit 4 Jahren einen Minijob. Dort habe ich mich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen (...) Nun stellt sich für mich die Frage, ob es nicht doch besser ist, sich befreien zu lassen
Hallo Peter T., auf lange Sicht könnte das Vor- wie Nachteile haben. Der entscheidende Vorteil: sollte die EM-Rente eines Tages doch wegfallen/entzogen werden und kurze Zeit/2/3/4 Jahre später darüber neu entschieden werden, hatte Sie mit versicherungspflichtigen Minijob-Beiträgen die erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor dem nächsten EM-Fall erfüllt ...wäre auch mein derzeitliches Votum, die Versicherungspflicht in dem jungendlichen Alter bestehen zu lassen. Nachteil bei Dauer-EM-Rente bis zur ersten Altersgrenze/Altersrente: nein ...diese wird nicht kleiner werden. Alles natürlich aus heutiger Sicht auf den aktuellen gesetzlichen Grundlagen. Buchen Sie eine Reise in die Zukunft, dann werden Sie es besser wissen ;-) Gruß w.
Verehrter Wolfgang, ich habe die Diskussion mit Spannung verfolgt, da ich auch Erwerbsfähigkeitsrente habe. Kommt es denn häufig vor, daß die Rente für 2,3,4 Jahre wegfällt? Danke Anderl
W°lfgangam 11.08.2021 | 20:35
Verehrter Wolfgang, ich habe die Diskussion mit Spannung verfolgt, da ich auch Erwerbsfähigkeitsrente habe. Kommt es denn häufig vor, daß die Rente für 2,3,4 Jahre wegfällt? Danke Anderl
Hallo Anderl, habe ich in mein Büro in den letzten 40 Jahren nicht erlebt ...wobei das natürlich keine repräsentative Feststellung ist. Gruß w.
Anderlam 11.08.2021 | 20:53
Verehrter Wolfgang, das verstehe ich nicht. Erst schreiben Sie das sei der entscheidende Vorteil. Nun schreiben Sie das kommt gar nicht vor. Ein entscheidender Vorteil, der nie vorkommt? Können Sie mir das erklären? Danke Andreas
W°lfgangam 11.08.2021 | 21:14
...das sind fiktive Gedanken, für den _einen_ Fall, den es mal betreffen könnte. Damit sollte das Thema nunmehr auch erledigt sein. Der 'RKI-Wert' liegt hier sicher im ‰-Bereich ;-) Gruß w.
Klarinettistam 11.08.2021 | 21:21
Der Troll führt euch alle vor mit der gleichen Frage alle paar Stunden in leicht abgewandelter Form. Plötzlich haben alle die sonst überhaupt kein Problem hatten zufällig diesen einen Beitrag der Experten in einem sonst unauffälligen Thema. Na klar ;)
Anderlam 11.08.2021 | 21:40
Ein entscheidender Vorteil, der nie vorkommt? Können Sie mir das erklären?
...das sind fiktive Gedanken, für den _einen_ Fall, den es mal betreffen könnte. Damit sollte das Thema nunmehr auch erledigt sein. Der 'RKI-Wert' liegt hier sicher im ‰-Bereich ;-) Gruß w.
Also gibt es den entscheidenden Vorteil nur fiktiv und ich bin auf einen Troll hereingefallen. Warum unternehmen die Experten nichts gegen die vielen Trolle?
Kaiseram 11.08.2021 | 21:51
Ein entscheidender Vorteil, der nie vorkommt? Können Sie mir das erklären?
...das sind fiktive Gedanken, für den _einen_ Fall, den es mal betreffen könnte. Damit sollte das Thema nunmehr auch erledigt sein. Der 'RKI-Wert' liegt hier sicher im ‰-Bereich ;-) Gruß w.
Typisch Wolfgang. Kann seine eigenen Aussagen nicht erklären und findet sich dabei ganz toll.
Siehe hieram 12.08.2021 | 00:17
Zitat von Peter T. anzeigenausblenden
Die Expertenantwort kam auf bei einem Fragesteller, der jetzt gerade aktuell einen EM-Rentenbescheid erhalten hat. Rückwirkend seit 2020. Also mit einer Zurechnungszeit von 65 + 9 Monate. Er könnte von seinem Alter her und mit GdB dann mit 61 + 8 Monaten in die SB-Rente (mit Abschlägen) wechseln. Es würde dann aber bei einem vorzeitigen Rentenbeginn (hier dann SB-Rente) die Hochrechnung der EM-Rente 'gekappt', also würde nur bis zur SB-Rente zählen. Würde er 'jetzt' noch einen versicherungspflichtigen Minijob nebenbei aufnehmen würde dieser also aktuell (so oder so) in der Zurechnungszeit liegen. Dazu schrieb der Experte dann: "Dieses Thema ist gerade im Zusammenhang mit Zurechnungszeiten recht komplex. Handelt es sich um einen versicherungspflichtigen Minijob, ist es sehr wahrscheinlich, dass sich dieser negativ auf die Rentenberechnung auswirkt, wenn parallel eine besser bewertete Zurechnungszeit liegt. Es könnte hier also günstiger sein, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Sollten Sie das vorhaben, empfehle ich Ihnen, sich die möglichen Auswirkungen von Ihrem Rentenversicherungsträger näher erläutern zu lassen." In IHREM Fall, mit Geburtsjahr 1971 (?) und EM-Rente seit 7 Jahren (also seit 2014 ?) wäre die EM-Rente hochgerechnet bis 60, maximal bis 62. Und mit Jahrgang 1971 könnten Sie z.B. eine SB-Rente erst ab 63 in Anspruch nehmen. Dennoch wäre ein evtl. Minijob innerhalb der Zurechnungszeit. Ihre persönlichen EP würden aber nicht gekappt, weil der Beginn Ihrer SB-Rente nach der Zurechnungszeit beginnen würde. Diese EP sind besitzgeschützt. Wenn dann die Vergleichsberechnung ergibt dass die eigentliche SB-Rente niedriger wäre, würden Sie dennoch den Betrag der bisherigen EM-Rente weiter erhalten. In Ihrem Fall würden sich die Beiträge eines Minijob also auch nicht negativ auswirken. Und nach der Zurechnungszeit sich auch noch rentenerhöhend auswirken. Auch auf die dann vorzeitig genommene SB-Rente (oder etwas später auf eine andere vorzeitig genommene Rente für langjährig Versicherte). Der 'Eigenanteil' bei einem 450 EUR-Job beträgt zzt. monatlich 16,20 EUR. Während der Zurechnungszeit zahlen Sie diesen Betrag also tatsächlich wohl in die 'allgemeine' Rentenkasse, haben aber dafür ja bereits eine 'beitragsfreie' höhere EM-Rente, als Sie mit den vor Rentenbeginn erzielten EP hätten erreichen können, da Sie ja leider nicht mehr erwerbsfähig sind. Und das auch weiterhin, denn der Besitzschutz garantiert auch Ihnen ja, dass die spätere Altersrente (welche auch immer) nicht niedriger sein darf als die bisher bezogene EM-Rente. So wie ich es bisher verstehe, kommt dieses 'neue Problem' also eher zum Tragen durch die neue, verlängerte Zurechnungszeit seit 2019. Wenn dann ein EM-Rentner doch vorzeitig in eine andere Altersrente wechseln möchte. Die dann ja vor Ende der für die EM-Rente hochgerechneten Zeit liegen kann. Insofern verstehe ich Ihre (und die anderer) Verunsicherung durchaus und es wäre sicher gut, wenn es nochmal 'allgemeinverständlich' also auch für die, die nicht von der neuen, höheren Zurechnungszeit profitieren, beruhigend formuliert werden könnte. Klar ist, dass es nur EM-Rentner betreffen könnte. Alle anderen, die noch arbeiten und nebenbei einen (versicherungspflichtigen) Minijob haben, erhöhen damit Ihre (auch vorzeitige) Altersrente. Sofern Hauptjob und Minijob nicht zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Denn da ist Deadline. Auch ohne Minijob.
Sehr verunsichertam 11.08.2021 | 22:48
Auch ich bin kein Troll. Ich finde es unglaublich, mit welcher Geringschätzung und welchem Sarkasmus hier auf Fragen geantwortet wird. Anstatt sich einfach auf Fakten zu konzentrieren.
Peter T.am 11.08.2021 | 21:59
Also ich kann versichern, ich bin kein Troll. Wer meine Beiträge kennt, weiß dies auch ganz sicher. Und das Diese Frage nun hier andauernd auftaucht, liegt daran, dass es hier (jedenfalls für mich das 1.Mal) von einem Experten die Aussage kam, eine Versicherungspflicht kann auch Nachteile haben. Und da es sicher viele EM Rentner mit einem Minijob gibt, haben daher auch sicher viele offene Fragen, gerade zu Ihrem Fall, der ja mit dem Alter ect unterschiedlich sein kann. Aber wenn ich eben im Jahr rund 200 € an die Rentenversicherung extra vergebe und dann auch noch Nachteile haben kann, dann möchte ich das natürlich gern geklärt haben. Und zwar in Ruhe, denn wenn ich einmal abwählen, dann kann ich nicht wieder die Versicherungspflicht dazu nehmen. Daher möchte ich auch gern alle Pro und Contras kennen, um abzuwägen, was für mich das Beste in meinem Fall ist. Daher Danke für all die Überlegungen dazu...
Siehe her - Besitzschutz falsch verstanden?am 12.08.2021 | 08:29
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Die Expertenantwort kam auf bei einem Fragesteller, der jetzt gerade aktuell einen EM-Rentenbescheid erhalten hat. Rückwirkend seit 2020. Also mit einer Zurechnungszeit von 65 + 9 Monate. Er könnte von seinem Alter her und mit GdB dann mit 61 + 8 Monaten in die SB-Rente (mit Abschlägen) wechseln.

Es würde dann aber bei einem vorzeitigen Rentenbeginn (hier dann SB-Rente) die Hochrechnung der EM-Rente 'gekappt', also würde nur bis zur SB-Rente zählen.

Würde er 'jetzt' noch einen versicherungspflichtigen Minijob nebenbei aufnehmen würde dieser also aktuell (so oder so) in der Zurechnungszeit liegen.

Dazu schrieb der Experte dann:

"Dieses Thema ist gerade im Zusammenhang mit Zurechnungszeiten recht komplex. Handelt es sich um einen versicherungspflichtigen Minijob, ist es sehr wahrscheinlich, dass sich dieser negativ auf die Rentenberechnung auswirkt, wenn parallel eine besser bewertete Zurechnungszeit liegt. Es könnte hier also günstiger sein, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Sollten Sie das vorhaben, empfehle ich Ihnen, sich die möglichen Auswirkungen von Ihrem Rentenversicherungsträger näher erläutern zu lassen."

In IHREM Fall, mit Geburtsjahr 1971 (?) und EM-Rente seit 7 Jahren (also seit 2014 ?) wäre die EM-Rente hochgerechnet bis 60, maximal bis 62. Und mit Jahrgang 1971 könnten Sie z.B. eine SB-Rente erst ab 63 in Anspruch nehmen.

Dennoch wäre ein evtl. Minijob innerhalb der Zurechnungszeit.

Ihre persönlichen EP würden aber nicht gekappt, weil der Beginn Ihrer SB-Rente nach der Zurechnungszeit beginnen würde. Diese EP sind besitzgeschützt. Wenn dann die Vergleichsberechnung ergibt dass die eigentliche SB-Rente niedriger wäre, würden Sie dennoch den Betrag der bisherigen EM-Rente weiter erhalten.

In Ihrem Fall würden sich die Beiträge eines Minijob also auch nicht negativ auswirken. Und nach der Zurechnungszeit sich auch noch rentenerhöhend auswirken. Auch auf die dann vorzeitig genommene SB-Rente (oder etwas später auf eine andere vorzeitig genommene Rente für langjährig Versicherte).

Der 'Eigenanteil' bei einem 450 EUR-Job beträgt zzt. monatlich 16,20 EUR. Während der Zurechnungszeit zahlen Sie diesen Betrag also tatsächlich wohl in die 'allgemeine' Rentenkasse, haben aber dafür ja bereits eine 'beitragsfreie' höhere EM-Rente, als Sie mit den vor Rentenbeginn erzielten EP hätten erreichen können, da Sie ja leider nicht mehr erwerbsfähig sind. Und das auch weiterhin, denn der Besitzschutz garantiert auch Ihnen ja, dass die spätere Altersrente (welche auch immer) nicht niedriger sein darf als die bisher bezogene EM-Rente.

So wie ich es bisher verstehe, kommt dieses 'neue Problem' also eher zum Tragen durch die neue, verlängerte Zurechnungszeit seit 2019. Wenn dann ein EM-Rentner doch vorzeitig in eine andere Altersrente wechseln möchte. Die dann ja vor Ende der für die EM-Rente hochgerechneten Zeit liegen kann.

Insofern verstehe ich Ihre (und die anderer) Verunsicherung durchaus und es wäre sicher gut, wenn es nochmal 'allgemeinverständlich' also auch für die, die nicht von der neuen, höheren Zurechnungszeit profitieren, beruhigend formuliert werden könnte.

Klar ist, dass es nur EM-Rentner betreffen könnte. Alle anderen, die noch arbeiten und nebenbei einen (versicherungspflichtigen) Minijob haben, erhöhen damit Ihre (auch vorzeitige) Altersrente. Sofern Hauptjob und Minijob nicht zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Denn da ist Deadline. Auch ohne Minijob.

Also ich kann versichern, ich bin kein Troll. Wer meine Beiträge kennt, weiß dies auch ganz sicher. Und das Diese Frage nun hier andauernd auftaucht, liegt daran, dass es hier (jedenfalls für mich das 1.Mal) von einem Experten die Aussage kam, eine Versicherungspflicht kann auch Nachteile haben. Und da es sicher viele EM Rentner mit einem Minijob gibt, haben daher auch sicher viele offene Fragen, gerade zu Ihrem Fall, der ja mit dem Alter ect unterschiedlich sein kann. Aber wenn ich eben im Jahr rund 200 € an die Rentenversicherung extra vergebe und dann auch noch Nachteile haben kann, dann möchte ich das natürlich gern geklärt haben. Und zwar in Ruhe, denn wenn ich einmal abwählen, dann kann ich nicht wieder die Versicherungspflicht dazu nehmen. Daher möchte ich auch gern alle Pro und Contras kennen, um abzuwägen, was für mich das Beste in meinem Fall ist. Daher Danke für all die Überlegungen dazu...
Die Expertenantwort kam auf bei einem Fragesteller, der jetzt gerade aktuell einen EM-Rentenbescheid erhalten hat. Rückwirkend seit 2020. Also mit einer Zurechnungszeit von 65 + 9 Monate. Er könnte von seinem Alter her und mit GdB dann mit 61 + 8 Monaten in die SB-Rente (mit Abschlägen) wechseln. Es würde dann aber bei einem vorzeitigen Rentenbeginn (hier dann SB-Rente) die Hochrechnung der EM-Rente 'gekappt', also würde nur bis zur SB-Rente zählen. Würde er 'jetzt' noch einen versicherungspflichtigen Minijob nebenbei aufnehmen würde dieser also aktuell (so oder so) in der Zurechnungszeit liegen. Dazu schrieb der Experte dann: "Dieses Thema ist gerade im Zusammenhang mit Zurechnungszeiten recht komplex. Handelt es sich um einen versicherungspflichtigen Minijob, ist es sehr wahrscheinlich, dass sich dieser negativ auf die Rentenberechnung auswirkt, wenn parallel eine besser bewertete Zurechnungszeit liegt. Es könnte hier also günstiger sein, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Sollten Sie das vorhaben, empfehle ich Ihnen, sich die möglichen Auswirkungen von Ihrem Rentenversicherungsträger näher erläutern zu lassen." In IHREM Fall, mit Geburtsjahr 1971 (?) und EM-Rente seit 7 Jahren (also seit 2014 ?) wäre die EM-Rente hochgerechnet bis 60, maximal bis 62. Und mit Jahrgang 1971 könnten Sie z.B. eine SB-Rente erst ab 63 in Anspruch nehmen. Dennoch wäre ein evtl. Minijob innerhalb der Zurechnungszeit. Ihre persönlichen EP würden aber nicht gekappt, weil der Beginn Ihrer SB-Rente nach der Zurechnungszeit beginnen würde. Diese EP sind besitzgeschützt. Wenn dann die Vergleichsberechnung ergibt dass die eigentliche SB-Rente niedriger wäre, würden Sie dennoch den Betrag der bisherigen EM-Rente weiter erhalten. In Ihrem Fall würden sich die Beiträge eines Minijob also auch nicht negativ auswirken. Und nach der Zurechnungszeit sich auch noch rentenerhöhend auswirken. Auch auf die dann vorzeitig genommene SB-Rente (oder etwas später auf eine andere vorzeitig genommene Rente für langjährig Versicherte). Der 'Eigenanteil' bei einem 450 EUR-Job beträgt zzt. monatlich 16,20 EUR. Während der Zurechnungszeit zahlen Sie diesen Betrag also tatsächlich wohl in die 'allgemeine' Rentenkasse, haben aber dafür ja bereits eine 'beitragsfreie' höhere EM-Rente, als Sie mit den vor Rentenbeginn erzielten EP hätten erreichen können, da Sie ja leider nicht mehr erwerbsfähig sind. Und das auch weiterhin, denn der Besitzschutz garantiert auch Ihnen ja, dass die spätere Altersrente (welche auch immer) nicht niedriger sein darf als die bisher bezogene EM-Rente. So wie ich es bisher verstehe, kommt dieses 'neue Problem' also eher zum Tragen durch die neue, verlängerte Zurechnungszeit seit 2019. Wenn dann ein EM-Rentner doch vorzeitig in eine andere Altersrente wechseln möchte. Die dann ja vor Ende der für die EM-Rente hochgerechneten Zeit liegen kann. Insofern verstehe ich Ihre (und die anderer) Verunsicherung durchaus und es wäre sicher gut, wenn es nochmal 'allgemeinverständlich' also auch für die, die nicht von der neuen, höheren Zurechnungszeit profitieren, beruhigend formuliert werden könnte. Klar ist, dass es nur EM-Rentner betreffen könnte. Alle anderen, die noch arbeiten und nebenbei einen (versicherungspflichtigen) Minijob haben, erhöhen damit Ihre (auch vorzeitige) Altersrente. Sofern Hauptjob und Minijob nicht zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Denn da ist Deadline. Auch ohne Minijob.
@Siehe her: Ich kann mich an zahlreiche Beiträge von Ihnen erinnern, in denen sie bei einem Wechsel von EMR zur Schwerbehindertenrente oder vorzeitigen Altersrente gesprochen haben und auf den Besitzschutz verwiesen haben. Unabhängig davon, ob der Wechsel der Rente vor oder nach dem Ende der Zurechnungszeit erfolgen sollte. Hier klingt das jetzt auf einmal ganz anders. Beispiel: Rentenbeginn EMR 2020. Zurechnungszeit bis 65 Jahre und 9 Monate SB-Rente ab 63 möglich Bisher hatte ich verstanden: Wechsel von EMR zur SB-Rente ab 63 OHNE Abschläge möglich, da Besitzschutz (die SB-Rente wird berechnet, letztendlich wird aber die höhere der beiden Renten gezahlt). Jetzt bei diesem Beispiel verstehe ich: Wechsel von EMR zur SB-Rente ab 63 möglich, aber Kürzung der Rente, da jetzt nur noch die Zurechnungszeit bis 63 berücksichtigt wird. Also doch kein Besitzschutz nach §88 SGB 6? Hier bitte ich noch mal um Erläuterung.
Tomam 12.08.2021 | 09:25
Bisher hatte ich verstanden: Wechsel von EMR zur SB-Rente ab 63 OHNE Abschläge möglich, da Besitzschutz (die SB-Rente wird berechnet, letztendlich wird aber die höhere der beiden Renten gezahlt). Jetzt bei diesem Beispiel verstehe ich: Wechsel von EMR zur SB-Rente ab 63 möglich, aber Kürzung der Rente, da jetzt nur noch die Zurechnungszeit bis 63 berücksichtigt wird. Also doch kein Besitzschutz nach §88 SGB 6? Hier bitte ich noch mal um Erläuterung.
Genau, dieses Problem habe auch ich! Ich könnte vorzeitig in eine SB Rente aus einer EMR gehen. Und ich habe auch erst vor kurzem einen Minijob (seit nun 2 Jahren unregelmäßig neben meiner EMR). EMR wurde 2010 gewährt. Ich muß bis zur SB Rente noch 5 Jahre warten. Oder die EMR einfach bis zur regulären AR laufen lassen. Aber das mit dem Minijob mit Beiträgen! irritiert mich nun. Ich könnte meinen Minijob jederzeit kündigen oder beitragsfrei stellen.
Siehe hier an Expertenam 12.08.2021 | 11:46
Zitat von Siehe her - Besitzschutz falsch verstanden? anzeigenausblenden
Siehe her - Besitzschutz falsch verstanden? schrieb

Also ich kann versichern, ich bin kein Troll. Wer meine Beiträge kennt, weiß dies auch ganz sicher.

Und das Diese Frage nun hier andauernd auftaucht, liegt daran, dass es hier (jedenfalls für mich das 1.Mal) von einem Experten die Aussage kam, eine Versicherungspflicht kann auch Nachteile haben.

Und da es sicher viele EM Rentner mit einem Minijob gibt, haben daher auch sicher viele offene Fragen, gerade zu Ihrem Fall, der ja mit dem Alter ect unterschiedlich sein kann.

Aber wenn ich eben im Jahr rund 200 € an die Rentenversicherung extra vergebe und dann auch noch Nachteile haben kann, dann möchte ich das natürlich gern geklärt haben. Und zwar in Ruhe, denn wenn ich einmal abwählen, dann kann ich nicht wieder die Versicherungspflicht dazu nehmen. Daher möchte ich auch gern alle Pro und Contras kennen, um abzuwägen, was für mich das Beste in meinem Fall ist.

Daher Danke für all die Überlegungen dazu... [/quote]

Die Expertenantwort kam auf bei einem Fragesteller, der jetzt gerade aktuell einen EM-Rentenbescheid erhalten hat. Rückwirkend seit 2020. Also mit einer Zurechnungszeit von 65 + 9 Monate. Er könnte von seinem Alter her und mit GdB dann mit 61 + 8 Monaten in die SB-Rente (mit Abschlägen) wechseln.

Es würde dann aber bei einem vorzeitigen Rentenbeginn (hier dann SB-Rente) die Hochrechnung der EM-Rente 'gekappt', also würde nur bis zur SB-Rente zählen.

Würde er 'jetzt' noch einen versicherungspflichtigen Minijob nebenbei aufnehmen würde dieser also aktuell (so oder so) in der Zurechnungszeit liegen.

Dazu schrieb der Experte dann:

"Dieses Thema ist gerade im Zusammenhang mit Zurechnungszeiten recht komplex. Handelt es sich um einen versicherungspflichtigen Minijob, ist es sehr wahrscheinlich, dass sich dieser negativ auf die Rentenberechnung auswirkt, wenn parallel eine besser bewertete Zurechnungszeit liegt. Es könnte hier also günstiger sein, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Sollten Sie das vorhaben, empfehle ich Ihnen, sich die möglichen Auswirkungen von Ihrem Rentenversicherungsträger näher erläutern zu lassen."

In IHREM Fall, mit Geburtsjahr 1971 (?) und EM-Rente seit 7 Jahren (also seit 2014 ?) wäre die EM-Rente hochgerechnet bis 60, maximal bis 62. Und mit Jahrgang 1971 könnten Sie z.B. eine SB-Rente erst ab 63 in Anspruch nehmen.

Dennoch wäre ein evtl. Minijob innerhalb der Zurechnungszeit.

Ihre persönlichen EP würden aber nicht gekappt, weil der Beginn Ihrer SB-Rente nach der Zurechnungszeit beginnen würde. Diese EP sind besitzgeschützt. Wenn dann die Vergleichsberechnung ergibt dass die eigentliche SB-Rente niedriger wäre, würden Sie dennoch den Betrag der bisherigen EM-Rente weiter erhalten.

In Ihrem Fall würden sich die Beiträge eines Minijob also auch nicht negativ auswirken. Und nach der Zurechnungszeit sich auch noch rentenerhöhend auswirken. Auch auf die dann vorzeitig genommene SB-Rente (oder etwas später auf eine andere vorzeitig genommene Rente für langjährig Versicherte).

Der 'Eigenanteil' bei einem 450 EUR-Job beträgt zzt. monatlich 16,20 EUR. Während der Zurechnungszeit zahlen Sie diesen Betrag also tatsächlich wohl in die 'allgemeine' Rentenkasse, haben aber dafür ja bereits eine 'beitragsfreie' höhere EM-Rente, als Sie mit den vor Rentenbeginn erzielten EP hätten erreichen können, da Sie ja leider nicht mehr erwerbsfähig sind. Und das auch weiterhin, denn der Besitzschutz garantiert auch Ihnen ja, dass die spätere Altersrente (welche auch immer) nicht niedriger sein darf als die bisher bezogene EM-Rente.

So wie ich es bisher verstehe, kommt dieses 'neue Problem' also eher zum Tragen durch die neue, verlängerte Zurechnungszeit seit 2019. Wenn dann ein EM-Rentner doch vorzeitig in eine andere Altersrente wechseln möchte. Die dann ja vor Ende der für die EM-Rente hochgerechneten Zeit liegen kann.

Insofern verstehe ich Ihre (und die anderer) Verunsicherung durchaus und es wäre sicher gut, wenn es nochmal 'allgemeinverständlich' also auch für die, die nicht von der neuen, höheren Zurechnungszeit profitieren, beruhigend formuliert werden könnte.

Klar ist, dass es nur EM-Rentner betreffen könnte. Alle anderen, die noch arbeiten und nebenbei einen (versicherungspflichtigen) Minijob haben, erhöhen damit Ihre (auch vorzeitige) Altersrente. Sofern Hauptjob und Minijob nicht zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Denn da ist Deadline. Auch ohne Minijob.

[/quote]

@Siehe her:

Ich kann mich an zahlreiche Beiträge von Ihnen erinnern, in denen sie bei einem Wechsel von EMR zur Schwerbehindertenrente oder vorzeitigen Altersrente gesprochen haben und auf den Besitzschutz verwiesen haben. Unabhängig davon, ob der Wechsel der Rente vor oder nach dem Ende der Zurechnungszeit erfolgen sollte.

Hier klingt das jetzt auf einmal ganz anders.

Beispiel:

Rentenbeginn EMR 2020.

Zurechnungszeit bis 65 Jahre und 9 Monate

SB-Rente ab 63 möglich

Bisher hatte ich verstanden:

Wechsel von EMR zur SB-Rente ab 63 OHNE Abschläge möglich, da Besitzschutz (die SB-Rente wird berechnet, letztendlich wird aber die höhere der beiden Renten gezahlt).

Jetzt bei diesem Beispiel verstehe ich:

Wechsel von EMR zur SB-Rente ab 63 möglich, aber Kürzung der Rente, da jetzt nur noch die Zurechnungszeit bis 63 berücksichtigt wird. Also doch kein Besitzschutz nach §88 SGB 6?

Hier bitte ich noch mal um Erläuterung.

Die Expertenantwort kam auf bei einem Fragesteller, der jetzt gerade aktuell einen EM-Rentenbescheid erhalten hat. Rückwirkend seit 2020. Also mit einer Zurechnungszeit von 65 + 9 Monate. Er könnte von seinem Alter her und mit GdB dann mit 61 + 8 Monaten in die SB-Rente (mit Abschlägen) wechseln. Es würde dann aber bei einem vorzeitigen Rentenbeginn (hier dann SB-Rente) die Hochrechnung der EM-Rente 'gekappt', also würde nur bis zur SB-Rente zählen. Würde er 'jetzt' noch einen versicherungspflichtigen Minijob nebenbei aufnehmen würde dieser also aktuell (so oder so) in der Zurechnungszeit liegen. Dazu schrieb der Experte dann: "Dieses Thema ist gerade im Zusammenhang mit Zurechnungszeiten recht komplex. Handelt es sich um einen versicherungspflichtigen Minijob, ist es sehr wahrscheinlich, dass sich dieser negativ auf die Rentenberechnung auswirkt, wenn parallel eine besser bewertete Zurechnungszeit liegt. Es könnte hier also günstiger sein, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Sollten Sie das vorhaben, empfehle ich Ihnen, sich die möglichen Auswirkungen von Ihrem Rentenversicherungsträger näher erläutern zu lassen." In IHREM Fall, mit Geburtsjahr 1971 (?) und EM-Rente seit 7 Jahren (also seit 2014 ?) wäre die EM-Rente hochgerechnet bis 60, maximal bis 62. Und mit Jahrgang 1971 könnten Sie z.B. eine SB-Rente erst ab 63 in Anspruch nehmen. Dennoch wäre ein evtl. Minijob innerhalb der Zurechnungszeit. Ihre persönlichen EP würden aber nicht gekappt, weil der Beginn Ihrer SB-Rente nach der Zurechnungszeit beginnen würde. Diese EP sind besitzgeschützt. Wenn dann die Vergleichsberechnung ergibt dass die eigentliche SB-Rente niedriger wäre, würden Sie dennoch den Betrag der bisherigen EM-Rente weiter erhalten. In Ihrem Fall würden sich die Beiträge eines Minijob also auch nicht negativ auswirken. Und nach der Zurechnungszeit sich auch noch rentenerhöhend auswirken. Auch auf die dann vorzeitig genommene SB-Rente (oder etwas später auf eine andere vorzeitig genommene Rente für langjährig Versicherte). Der 'Eigenanteil' bei einem 450 EUR-Job beträgt zzt. monatlich 16,20 EUR. Während der Zurechnungszeit zahlen Sie diesen Betrag also tatsächlich wohl in die 'allgemeine' Rentenkasse, haben aber dafür ja bereits eine 'beitragsfreie' höhere EM-Rente, als Sie mit den vor Rentenbeginn erzielten EP hätten erreichen können, da Sie ja leider nicht mehr erwerbsfähig sind. Und das auch weiterhin, denn der Besitzschutz garantiert auch Ihnen ja, dass die spätere Altersrente (welche auch immer) nicht niedriger sein darf als die bisher bezogene EM-Rente. So wie ich es bisher verstehe, kommt dieses 'neue Problem' also eher zum Tragen durch die neue, verlängerte Zurechnungszeit seit 2019. Wenn dann ein EM-Rentner doch vorzeitig in eine andere Altersrente wechseln möchte. Die dann ja vor Ende der für die EM-Rente hochgerechneten Zeit liegen kann. Insofern verstehe ich Ihre (und die anderer) Verunsicherung durchaus und es wäre sicher gut, wenn es nochmal 'allgemeinverständlich' also auch für die, die nicht von der neuen, höheren Zurechnungszeit profitieren, beruhigend formuliert werden könnte. Klar ist, dass es nur EM-Rentner betreffen könnte. Alle anderen, die noch arbeiten und nebenbei einen (versicherungspflichtigen) Minijob haben, erhöhen damit Ihre (auch vorzeitige) Altersrente. Sofern Hauptjob und Minijob nicht zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Denn da ist Deadline. Auch ohne Minijob.
@Siehe her: Ich kann mich an zahlreiche Beiträge von Ihnen erinnern, in denen sie bei einem Wechsel von EMR zur Schwerbehindertenrente oder vorzeitigen Altersrente gesprochen haben und auf den Besitzschutz verwiesen haben. Unabhängig davon, ob der Wechsel der Rente vor oder nach dem Ende der Zurechnungszeit erfolgen sollte. Hier klingt das jetzt auf einmal ganz anders. Beispiel: Rentenbeginn EMR 2020. Zurechnungszeit bis 65 Jahre und 9 Monate SB-Rente ab 63 möglich Bisher hatte ich verstanden: Wechsel von EMR zur SB-Rente ab 63 OHNE Abschläge möglich, da Besitzschutz (die SB-Rente wird berechnet, letztendlich wird aber die höhere der beiden Renten gezahlt). Jetzt bei diesem Beispiel verstehe ich: Wechsel von EMR zur SB-Rente ab 63 möglich, aber Kürzung der Rente, da jetzt nur noch die Zurechnungszeit bis 63 berücksichtigt wird. Also doch kein Besitzschutz nach §88 SGB 6? Hier bitte ich noch mal um Erläuterung.
Bei den bisherigen Beiträgen, in denen ich selbst vorbehaltlos auf den Besitzschutz hingewiesen habe, gab es diesen Fall so auch noch nicht, da der Wechsel in eine vorgezogene Altersrente dort immer nach Ende der Zurechnungszeit angedacht war. Die eben aber nicht bereits die seit 2019 geltende längere Zurechnungszeiten betrafen. Dass es hier zu einer 'Kappung' der bisher hochgerechneten EP kommen kann, ist auch für mich 'neu' und daher auch mir unklar, welche Auswirkungen das dann evtl. haben könnte. Auch ich würde mir wünschen, dass dies noch mal in 'leicht verständlichen Worten' erklärt wird. Im aktuellen Beitrag von Peter T. kommt es ja nicht in Betracht, da seine Zurechnungszeit VOR einem Wechsel in eine nachfolgende (vorzeitige) Altersrente wechselt. Wann aber wird 'gekappt'? Es wäre schön, wenn ein Experte sich hierzu nochmal äußert.
-am 12.08.2021 | 14:25
Zitat von Siehe hier an Experten anzeigenausblenden
Siehe hier an Experten schrieb

Die Expertenantwort kam auf bei einem Fragesteller, der jetzt gerade aktuell einen EM-Rentenbescheid erhalten hat. Rückwirkend seit 2020. Also mit einer Zurechnungszeit von 65 + 9 Monate. Er könnte von seinem Alter her und mit GdB dann mit 61 + 8 Monaten in die SB-Rente (mit Abschlägen) wechseln.

Es würde dann aber bei einem vorzeitigen Rentenbeginn (hier dann SB-Rente) die Hochrechnung der EM-Rente 'gekappt', also würde nur bis zur SB-Rente zählen.

Würde er 'jetzt' noch einen versicherungspflichtigen Minijob nebenbei aufnehmen würde dieser also aktuell (so oder so) in der Zurechnungszeit liegen.

Dazu schrieb der Experte dann:

"Dieses Thema ist gerade im Zusammenhang mit Zurechnungszeiten recht komplex. Handelt es sich um einen versicherungspflichtigen Minijob, ist es sehr wahrscheinlich, dass sich dieser negativ auf die Rentenberechnung auswirkt, wenn parallel eine besser bewertete Zurechnungszeit liegt. Es könnte hier also günstiger sein, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Sollten Sie das vorhaben, empfehle ich Ihnen, sich die möglichen Auswirkungen von Ihrem Rentenversicherungsträger näher erläutern zu lassen."

In IHREM Fall, mit Geburtsjahr 1971 (?) und EM-Rente seit 7 Jahren (also seit 2014 ?) wäre die EM-Rente hochgerechnet bis 60, maximal bis 62. Und mit Jahrgang 1971 könnten Sie z.B. eine SB-Rente erst ab 63 in Anspruch nehmen.

Dennoch wäre ein evtl. Minijob innerhalb der Zurechnungszeit.

Ihre persönlichen EP würden aber nicht gekappt, weil der Beginn Ihrer SB-Rente nach der Zurechnungszeit beginnen würde. Diese EP sind besitzgeschützt. Wenn dann die Vergleichsberechnung ergibt dass die eigentliche SB-Rente niedriger wäre, würden Sie dennoch den Betrag der bisherigen EM-Rente weiter erhalten.

In Ihrem Fall würden sich die Beiträge eines Minijob also auch nicht negativ auswirken. Und nach der Zurechnungszeit sich auch noch rentenerhöhend auswirken. Auch auf die dann vorzeitig genommene SB-Rente (oder etwas später auf eine andere vorzeitig genommene Rente für langjährig Versicherte).

Der 'Eigenanteil' bei einem 450 EUR-Job beträgt zzt. monatlich 16,20 EUR. Während der Zurechnungszeit zahlen Sie diesen Betrag also tatsächlich wohl in die 'allgemeine' Rentenkasse, haben aber dafür ja bereits eine 'beitragsfreie' höhere EM-Rente, als Sie mit den vor Rentenbeginn erzielten EP hätten erreichen können, da Sie ja leider nicht mehr erwerbsfähig sind. Und das auch weiterhin, denn der Besitzschutz garantiert auch Ihnen ja, dass die spätere Altersrente (welche auch immer) nicht niedriger sein darf als die bisher bezogene EM-Rente.

So wie ich es bisher verstehe, kommt dieses 'neue Problem' also eher zum Tragen durch die neue, verlängerte Zurechnungszeit seit 2019. Wenn dann ein EM-Rentner doch vorzeitig in eine andere Altersrente wechseln möchte. Die dann ja vor Ende der für die EM-Rente hochgerechneten Zeit liegen kann.

Insofern verstehe ich Ihre (und die anderer) Verunsicherung durchaus und es wäre sicher gut, wenn es nochmal 'allgemeinverständlich' also auch für die, die nicht von der neuen, höheren Zurechnungszeit profitieren, beruhigend formuliert werden könnte.

Klar ist, dass es nur EM-Rentner betreffen könnte. Alle anderen, die noch arbeiten und nebenbei einen (versicherungspflichtigen) Minijob haben, erhöhen damit Ihre (auch vorzeitige) Altersrente. Sofern Hauptjob und Minijob nicht zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Denn da ist Deadline. Auch ohne Minijob.

[/quote]

@Siehe her:

Ich kann mich an zahlreiche Beiträge von Ihnen erinnern, in denen sie bei einem Wechsel von EMR zur Schwerbehindertenrente oder vorzeitigen Altersrente gesprochen haben und auf den Besitzschutz verwiesen haben. Unabhängig davon, ob der Wechsel der Rente vor oder nach dem Ende der Zurechnungszeit erfolgen sollte.

Hier klingt das jetzt auf einmal ganz anders.

Beispiel:

Rentenbeginn EMR 2020.

Zurechnungszeit bis 65 Jahre und 9 Monate

SB-Rente ab 63 möglich

Bisher hatte ich verstanden:

Wechsel von EMR zur SB-Rente ab 63 OHNE Abschläge möglich, da Besitzschutz (die SB-Rente wird berechnet, letztendlich wird aber die höhere der beiden Renten gezahlt).

Jetzt bei diesem Beispiel verstehe ich:

Wechsel von EMR zur SB-Rente ab 63 möglich, aber Kürzung der Rente, da jetzt nur noch die Zurechnungszeit bis 63 berücksichtigt wird. Also doch kein Besitzschutz nach §88 SGB 6?

Hier bitte ich noch mal um Erläuterung. [/quote]

Bei den bisherigen Beiträgen, in denen ich selbst vorbehaltlos auf den Besitzschutz hingewiesen habe, gab es diesen Fall so auch noch nicht, da der Wechsel in eine vorgezogene Altersrente dort immer nach Ende der Zurechnungszeit angedacht war. Die eben aber nicht bereits die seit 2019 geltende längere Zurechnungszeiten betrafen.

Dass es hier zu einer 'Kappung' der bisher hochgerechneten EP kommen kann, ist auch für mich 'neu' und daher auch mir unklar, welche Auswirkungen das dann evtl. haben könnte.

Auch ich würde mir wünschen, dass dies noch mal in 'leicht verständlichen Worten' erklärt wird. Im aktuellen Beitrag von Peter T. kommt es ja nicht in Betracht, da seine Zurechnungszeit VOR einem Wechsel in eine nachfolgende (vorzeitige) Altersrente wechselt.

Wann aber wird 'gekappt'?

Es wäre schön, wenn ein Experte sich hierzu nochmal äußert.

Hallo, gerne werde ich mich zu der Thematik noch mal äußern, möchte aber gleich betonen, dass die folgende Antwort nur sehr bedingt oder gar nicht für Laien nachvollziehbar ist. Die Rentenberechnung, insbesondere die Gesamtleitungsbewertung, ist ein Thema, das nur schwer vermittelbar ist und das selbst für Fachkundige keine leichte Kost darstellt. Da meine theoretischen Hinweise offensichtlich von einigen nicht nachvollzogen werden konnten, versuche ich das Ganze mal an einem Rechenbeispiel darzustellen. Damit die Berechnungen nicht unnötig kompliziert werden, wähle ich ein Beispiel, bei dem nach dem Leistungsfall keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten vorliegen (Anmerkung: weitere rentenrechtliche Zeiten würden die Auswirkungen des Minijobs im Wesentlich nicht ändern). Für die Berechnungen wende ich immer das aktuelle Recht an, d. h. ich unterstelle, dass vom Beginn der EM-Rente bis zur Altersrente keine Rechtsänderungen eingetreten sind (vgl. Rentenauskünfte oder Renteninformationen). EM-Rente: Fall a) Wert aus Grundbewertung: 18 EP : 240 belegungsfähige Monate = 0,0750 EP Fall b) Wert aus Grundbewertung: 18,24 EP : 240 belegungsfähige Monate = 0,0760 EP Wert aus 1. Vergleichsbewertung: 16,3 EP : 216 belegungsfähige Monate = 0,0755 EP (Wert aus 2. Vergleichsbewertung ist nicht höher) 180 Monate Zurechnungszeit bis 65 + 8 Entgeltpunkte für Zurechnungszeit: Fall a) 180 Monate x 0,0755 EP = 13,59 EP Fall b) 180 Monate x 0,0760 EP = 13,68 EP Variante 1: versicherungspflichtiger Minijob (415 Euro) ab Alter 56 + 9 bis Alter 66 + 8 (Regelaltersgrenze) = 120 Monate, 0,01 EP pro Monat. Variante 2: wie Variante 1, aber Befreiung von der Versicherungspflicht A. Wechsel in AR für schwerbehinderte Menschen ab 61 + 8: Variante 1: Fall a) Wert aus Grundbewertung: (18 EP + 60 Monate x 0,01 EP*) : (240 Monate + 60 Monate*) = 18,6 EP : 300 Monate = 0,062 EP Fall b) Wert aus Grundbewertung: (18,24 EP +60 Monate x 0,01 EP*) : (240 + 60*) = 18,84 EP : 300 Monate = 0,0628 EP Wert aus Vergleichsbewertung: 16,3 EP : 216 Monate = 0,0755 EP Entgeltpunkte für Anrechnungszeit (vormals Zurechnungszeit): Fall a) und b) 120 Monate x 0,0755 EP = 9,06 EP *bei der Grundbewertung fließen nun die Monate und EP aus Minijob ein HINWEIS: Da der Gesamtleistungswert für die Bewertung der Anrechnungszeit höher ist, als der Wert, den diese Zeit als Beitragszeit (Minijob) hat, ist der Gesamtleistungswert maßgebend. Der Wert als Beitragszeit geht also quasi unter. Das gilt auch für die weiteren Berechnungen. Variante 2: Fall a) Wert aus Grundbewertung: 18 EP : 240 belegungsfähige Monate = 0,0750 EP Fall b) Wert aus Grundbewertung: 18,24 EP : 240 belegungsfähige Monate = 0,0760 EP Wert aus Vergleichsbewertung: 16,3 EP : 216 belegungsfähige Monate = 0,0755 EP Entgeltpunkte für Anrechnungszeit (vormals Zurechnungszeit): Fall a) 120 Monate x 0,0755 Entgeltpunkte = 9,06 Entgeltpunkte Fall b) 120 Monate x 0,0760 Entgeltpunkte = 9,12 Entgeltpunkte Zuschläge § 76b SGB VI: (415 € x 60 Monate =) 24.900,- € : 41.541,- € x 15 : 18,6 = 0,4834 EP Fazit: Es greift immer der Besitzschutz. Bei Variante 2 spart sich der Versicherte jedoch den Pflichtbeitragsanteil aus der geringfügigen Beschäftigung. B. Wechsel in Altersrente ab 65 + 8 Variante 1: Fall a) Wert aus Grundbewertung: (18 EP + 108 Monate x 0,01 EP) : (240 + 108 Monate) =19,08 EP : 348 Monate = 0,0548 EP Fall b) Wert aus Grundbewertung: (18,24 EP + 108 Monate x 0,01 EP) : (240 + 108 Monate)= 19,32 EP : 348 Monate = 0,0555 EP Wert aus Vergleichsbewertung: 16,3 EP : 216 Monate = 0,0755 EP Entgeltpunkte für Anrechnungszeit (vormals Zurechnungszeit): Fall a) und b) 180 Monate x 0,0755 EP = 13,59 EP Variante 2: Fall a) Wert aus Grundbewertung: 18 EP : 240 belegungsfähige Monate = 0,0750 EP Fall b) Wert aus Grundbewertung: 18,24 EP : 240 belegungsfähige Monate = 0,0760 EP Wert aus Vergleichsbewertung: 16,3 EP : 216 belegungsfähige Monate = 0,0755 EP Entgeltpunkte für Anrechnungszeit (vormals Zurechnungszeit): Fall a) 180 Monate x 0,0755 EP = 13,59 EP Fall b) 180 Monate x 0,0760 EP = 13,68 EP Zuschläge § 76b SGB VI: (415 € x 108 Monate =) 44.820,- € : 41.541,- € x 15 : 18,6 = 0,8701 EP Fazit: Bei Variante 1 erhöht sich die Altersrente nicht. Bei Variante 2 erhöht sich die Altersrente um 0,8701 EP aus den Zuschlägen nach § 76b SGB VI. Der Versicherte spart sich nicht nur den Pflichtbeitragsanteil aus der geringfügigen Beschäftigung, sondern erhält auch noch eine höhere Altersrente. C. Wechsel in Regelaltersrente ab 66 + 8 Variante 1: Fall a) Wert aus Grundbewertung: (18 EP + 120 Monate x 0,01 EP) : (240 + 120 Monate) =19,20 EP : 360 Monate = 0,0533 EP Fall b) Wert aus Grundbewertung: (18,24 EP + 120 Monate x 0,01 EP) : (240 + 120 Monate) = 19,44 EP : 360 Monate = 0,054 EP Wert aus Vergleichsbewertung: 16,3 EP : 216 Monate = 0,0755 EP Entgeltpunkte für Anrechnungszeit (vormals Zurechnungszeit): Fall a) und b) 180 Monate x 0,0755 EP = 13,59 EP Entgeltpunkte für Minijob von 65+9 bis 66 + 8: (415 € x 12 Monate =) 4.980 € : 41.541 € = 0,1199 EP Variante 2: Fall a) Wert aus Grundbewertung: 18 EP : 240 belegungsfähige Monate = 0,0750 EP Fall b) Wert aus Grundbewertung: 18,24 EP : 240 belegungsfähige Monate = 0,0760 EP Wert aus Vergleichsbewertung: 16,3 EP : 216 belegungsfähige Monate = 0,0755 EP Entgeltpunkte für Anrechnungszeit (vormals Zurechnungszeit): Fall a) 180 Monate x 0,0755 EP = 13,59 EP Fall b) 180 Monate x 0,0760 EP = 13,68 EP Zuschläge § 76b SGB VI: (415 € x 120 Monate =) 49.800,- € : 41.541,- € x 15 : 18,6 = 0,9668 EP Fazit: Bei Variante 1 erhöht sich die Altersrente nur geringfügig. Bei Variante 2 erhöht sich die Altersrente wesentlich deutlicher und der Versicherte spart sich den Pflichtbeitragsanteil aus geringfügiger Beschäftigung. Gesamtfazit: Bezugnehmend auf meine erste Antwort an @Bernd lässt sich an den oben aufgeführten Berechnungen des Gesamtleistungswertes (Grundbewertung und Vergleichsbewertung) beispielhaft nachvollziehen, dass sich ein versicherungspflichtiger Minijob bei der originären Berechnung (also ohne Berücksichtigung des Besitzschutzes) regelmäßig negativ auswirkt. Der Besitzschutz kann die negative Wirkung nicht wettmachen, denn bei durchdachter Gestaltung (= Wechsel in die Altersrente erst nach Ende der Zurechnungszeit) kann man eine höhere Altersrente erreichen. Die negative Auswirkung besteht also darin, dass die Versicherungspflicht eine höhere Altersrente verhindert, die man bei Befreiung von der Versicherungspflicht und bei klug gewähltem Zeitpunkt des Wechsels in die Altersrente erhält. Man sollte auch bedenken, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht dazu führt, dass keine Entgeltpunkte mehr ermittelt werden. Es werden lediglich Entgeltpunkte aus 15 % Beitrag anstelle von 18,6 % Beitrag ermittelt. Es entfallen also lediglich Entgeltpunkte aus 3,6 % Beitrag. Diese Beiträge bekommt der Versicherte im Gegenzug in voller Höhe nicht mehr von seinem Entgelt abgezogen. Negativ ist auch, dass eventuelle spätere Zuschläge (z. B. aus Pflegetätigkeit) nur die originäre Berechnung erhöhen und nicht die besitzgeschützten Entgeltpunkte. Diese mögliche negative Wirkung kann also durch einen Besitzschutz ebenfalls nicht verhindert werden. Für ein paar Kritiker hier in diesem Forum darf ich auch noch anmerken, dass es sich hier meines Erachtens nicht um einen Ausnahmefall handelt, sondern um einen Fall, der häufiger vorkommen dürfte. Aber ich lasse mich auch gerne mit stichhaltigen Argumenten vom Gegenteil überzeugen. Mir ist klar, dass ich für Verunsicherung gesorgt habe. Aber da @Bernd hier eine konkrete Frage zu den Auswirkungen eines Nebenjobs neben der EM-Rente gestellt hat, musste ich ihn auf mögliche negative Auswirkungen hinweisen – auch wenn das Ganze für Laien nur schwer nachvollziehbar ist. Ich teile nicht die Meinung einiger anderer Teilnehmer in diesem Forum, dass man in diesen Fällen einfach pauschal "passt schon, da greift der Besitzschutz" sagt, denn im Fall B. hat der Versicherte mit versicherungspflichtigem Minijob eine um 26,54 € niedrigere Altersrente als bei Befreiung von der Versicherungspflicht. Plus vermeidbarem Beitragsaufwand in Höhe von 1.613,52 €. Viele Grüße
Siehe hier an Expertenam 12.08.2021 | 14:44
Auch wenn man das aufgrund der vielen Zahlen sicher drei Mal lesen muss, finde ich es sehr gut nachvollziehbar erläutert und hilft nun wohl auch, die aufgetretene Verunsicherung einiger hier Fragenden zu klären. Vielen herzlichen Dank!!
Königam 12.08.2021 | 16:25
Da werden sich die sowieso schon völlig überlasteten Sachbearbeitungen freuen und dem hiesigen Experten bestimmt besonders dafür dankbar sein, dass er dieses Thema entsprechend aufgegriffen hat. Bravo!
Peter T.am 12.08.2021 | 17:08
Vielen Dank, für die aufschlussreiche Erklärung, inkl. Proberechnungen. Ich werde mir das mal ganz in Ruhe anschauen und versuchen, mit meinen Daten nachzurechnen, um zu entscheiden, wie ich weiter verfahre. Aber erst einmal brauche ich mir keinen Stress machen, da ich noch in der Befristung bin und da eine Versicherungspflicht vielleicht gar nicht so schlecht ist. In ein paar Jahren ist immer noch Zeit, denn wenn ich einmal abwähle, dann ist es unumkehrbar, daher sollte es schon gut durchdacht sein...
Ahaam 12.08.2021 | 16:16
Damit wären also Proberentenberechnungen in diesen Fällen doch nicht so überflüssig, wie @Schade und @Wolfgang hier gepostet haben. Ich glaube kaum, dass diese händisch entsprechende Berechnungen durchführen können.
Kaiseram 12.08.2021 | 17:14
Damit wären also Proberentenberechnungen in diesen Fällen doch nicht so überflüssig, wie @Schade und @Wolfgang hier gepostet haben. Ich glaube kaum, dass diese händisch entsprechende Berechnungen durchführen können.
Da werden sich die sowieso schon völlig überlasteten Sachbearbeitungen freuen und dem hiesigen Experten bestimmt besonders dafür dankbar sein, dass er dieses Thema entsprechend aufgegriffen hat. Bravo!
Dafür werden die doch bezahlt, nicht fürs faulenzen.
So issesam 13.08.2021 | 09:44
Genau. @Schade und @Wolfgang meinen, Probeberechnungen wären nur kurz vor der Altersrente sinnvoll. Wenn das richtig wäre, dürfte es keine Renteninformationen für 27-jährige oder Rentenauskünfte in jungen Jahren geben. Renteninformationen und Rentenauskünfte sind nix anderes als Probeberechnungen. Man muss nur Wolfgangs Statement zum 'entscheidenden Vorteil' durchlesen, der ihm in 40 Jahren nie begegnet ist. Das sagt doch alles.....
-am 13.08.2021 | 09:11
Hallo König, zum Thema "Optimierungsberatung" gibt es bereits einen Beschluss des bundesweit zuständigen Fachgremiums AGFAVR (jetzt AGVR) im Zusammenhang mit der Flexirente. Dieser besagt, dass die Voraussetzungen für eine Spontanberatung in solchen Fällen nicht vorliegen. Auf konkrete Nachfrage - so wie hier im Forum - oder wenn sich in der persönlichen Beratung konkrete Anhaltspunkte ergeben, sind Optimierungsberatungen allerdings durchzuführen. Nachzulesen für Mitarbeiter der DRV in AGFAVR 4/2017, TOP 9.7. Es spielt also keine Rolle, ob sich die Sachbearbeitung darüber "freut" oder ob durch ausgedehntere Beratung und durchzuführende Probeberechnungen mehr Arbeit entsteht. Es geht um die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe und um die Interessen und Rechte der Versicherten. Das von Ihnen angesproche Problem einer eventuellen Überlastung der Sachbearbeitung ist hingegen eine Frage der richtigen Personalbemessung und muss gegebenenfalls an ganz anderer Stelle gelöst werden. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Peter T.am 13.08.2021 | 11:06
Was Sie immer mit dem 1 Fall haben. Ich habe schon oft hier mitbekommen, wie jemand versucht mit einer EMR versucht, wieder etwas arbeiten zu gehen. Und wenn Sie dann die Rente aberkennen (vielleicht auch, weil man es selbst so will) und man einige Zeit später merkt, es geht doch nicht so gut, wie man gehofft hat. Was macht man dann, wenn man keine Versichdrungszeitwn man hat? Ich z. B. habe vor der EMR meinen KG Anspruch bis zur Aussteuerung ausgeschöpft und auch das AlG1 (Nahtlosigkeit), also gehe ich leer aus, weil meine Partnerin noch etwas verdient und daher vermutlich nicht mal H4 geht. Es ging um mich und meinen Fall und ich habe eine Einschätzung gewünscht, ob ich die Versicherungspflicht abwählen soll oder (noch) nicht. Und da ich zu der (hier gerade) genannten Gruppe gehöre, die noch hofft, in seinem (Traum) Beruf doch noch etwas mehr arbeiten zu können, ist das doch eine wichtige Aussage, dass wenn es so eintreffen würde, ich keinen erneuten Antrag auf EMR stellen könnte, da ich die VZ nicht nachweisen kann. Hatten wir erst gestern jemanden hier im Forum, der für 2 Monate seinen Minijob erhöht hat, damit aus der EMR ist und nun wieder (vermutlich) neu beantragen muss. Also kein Einzelfall...
logoam 13.08.2021 | 12:35
Zitat von Peter T. anzeigenausblenden
Wennst du versuchst zu arbeiten und deswegen die Rente verlierst, haste Beiträge durch den Arbeitsversuch. Dann brauchste daneben keine Beiträge aus Minijob. Außerdem kannste dir zwei Jahre ohne Zeiten erlauben. Wennst du mehrere Jahre nur Däumchen drehst, ist natürlich blöd. Wennst du nen Minijob erhöhst, musst du immer Beiträge zahlen, selbst wennst du vorher befreit warst.
Unmöglicher Experteam 13.08.2021 | 13:38
Zitat von - anzeigenausblenden
Da werden sich die sowieso schon völlig überlasteten Sachbearbeitungen freuen und dem hiesigen Experten bestimmt besonders dafür dankbar sein, dass er dieses Thema entsprechend aufgegriffen hat. Bravo!
Hallo König, zum Thema "Optimierungsberatung" gibt es bereits einen Beschluss des bundesweit zuständigen Fachgremiums AGFAVR (jetzt AGVR) im Zusammenhang mit der Flexirente. Dieser besagt, dass die Voraussetzungen für eine Spontanberatung in solchen Fällen nicht vorliegen. Auf konkrete Nachfrage - so wie hier im Forum - oder wenn sich in der persönlichen Beratung konkrete Anhaltspunkte ergeben, sind Optimierungsberatungen allerdings durchzuführen. Nachzulesen für Mitarbeiter der DRV in AGFAVR 4/2017, TOP 9.7. Es spielt also keine Rolle, ob sich die Sachbearbeitung darüber "freut" oder ob durch ausgedehntere Beratung und durchzuführende Probeberechnungen mehr Arbeit entsteht. Es geht um die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe und um die Interessen und Rechte der Versicherten. Das von Ihnen angesproche Problem einer eventuellen Überlastung der Sachbearbeitung ist hingegen eine Frage der richtigen Personalbemessung und muss gegebenenfalls an ganz anderer Stelle gelöst werden. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Sie sollten besser mal von Ihrem hohen Ross runterkommen und in die Sachbearbeitung reinschnuppern. Wenn man persönlich nicht betroffen ist, kann man solche Aussagen gut treffen. Ich hoffe Ihnen wird man das Arbeitsleben auch noch erschweren. Solche abgehobenen "Kollegen" wie Sie braucht wirklich niemand!
Fauler Sachbearbeiteram 13.08.2021 | 14:36
Zitat von Unmöglicher Experte anzeigenausblenden
Unmöglicher Experte schrieb

Da werden sich die sowieso schon völlig überlasteten Sachbearbeitungen freuen und dem hiesigen Experten bestimmt besonders dafür dankbar sein, dass er dieses Thema entsprechend aufgegriffen hat.

Bravo![/quote]

Hallo König,

zum Thema "Optimierungsberatung" gibt es bereits einen Beschluss des bundesweit zuständigen Fachgremiums AGFAVR (jetzt AGVR) im Zusammenhang mit der Flexirente. Dieser besagt, dass die Voraussetzungen für eine Spontanberatung in solchen Fällen nicht vorliegen. Auf konkrete Nachfrage - so wie hier im Forum - oder wenn sich in der persönlichen Beratung konkrete Anhaltspunkte ergeben, sind Optimierungsberatungen allerdings durchzuführen. Nachzulesen für Mitarbeiter der DRV in AGFAVR 4/2017, TOP 9.7.

Es spielt also keine Rolle, ob sich die Sachbearbeitung darüber "freut" oder ob durch ausgedehntere Beratung und durchzuführende Probeberechnungen mehr Arbeit entsteht. Es geht um die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe und um die Interessen und Rechte der Versicherten.

Das von Ihnen angesproche Problem einer eventuellen Überlastung der Sachbearbeitung ist hingegen eine Frage der richtigen Personalbemessung und muss gegebenenfalls an ganz anderer Stelle gelöst werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung[/quote]

Sie sollten besser mal von Ihrem hohen Ross runterkommen und in die Sachbearbeitung reinschnuppern. Wenn man persönlich nicht betroffen ist, kann man solche Aussagen gut treffen. Ich hoffe Ihnen wird man das Arbeitsleben auch noch erschweren. Solche abgehobenen "Kollegen" wie Sie braucht wirklich niemand!

Hast Du Angst daß Du auf eine Deiner zehn Kaffeepausen verzichten und endlich arbeiten musst?
KSCam 13.08.2021 | 17:02
Vielleicht sollten wir uns um Sachlichkeit bemühen und nicht nur darum Recht zu haben und andere neiderzumachen? Bekanntlich gibt es auch Zwischentöne und nicht nur richtig oder falsch. Zu der Problematik "Minijob- Alresrente - Besitzschutz" tauchen hier im Forum seit ungefähr 2 Wochen neue Erkenntnisse auf. Bis vor 3 oder 4 Wochen waren sich doch hier im Forum alle einig, sowohl die mit rot gekennzeichneten Experten als auch fast alle Stammuser. Konsens war: Beiträge parallel zur Zurechnungszeit machen eher weniger Sinn, erst nach Ende der ZZ wirken die sich aus. Und man war sich auch einig dass eine AR die sich an die EM Rente anschließt mindestens den bisherigen Zahlbetrag erbringt, im Zweifel wurde geraden kurz vor der AR eine Probeberechnung zu fordern. Dem wurde bislang von keiner Seite widersprochen und das war auch der Kenntnisstand vieler DRV Mitarbeiter. Nun scheint sich das - vielleicht durch die Erweiterung der ZZ seit 2019?? - geändert zu haben. Wenn dem so ist, müssen wir alle uns darauf einstellen, das ist aber kein Grund die hier Antwortenden der Faulheit zu bezichtigen. Die haben einfach wie bisher Ihr Bestes gegeben, nicht mehr und nicht weniger! Und nur als Info für alle: in unserem Haus gibt es quartalsweise Beraterschulungen, da war das bislang nie ein Thema. Ich gehe daher davon aus, dass diese Thematik so den wenigsten DRV Mitarbeitern bewusst war. Fazit: selbst wenn hier eine Antwort nicht mehr aktuell war hat der Antwortgeber dies nicht besser gewusst, weil ihn bislang keiner zu diesem Thema sensibilisiert hat - auch nicht die "roten Experten des Forums". Keiner hat bewusst falsch gearbeitet oder aus Faulheit eine falsche Antwort gegeben. Sollte man ganz nüchtern so sehen und auch akzeptieren.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026