Minijob in passiver Altersteilzeit beim gleichen Arbeitsgeber

von
Schroedi

Ergänzung

Hallo,
kann ich in der passiven Altersteilzeit beim gleichen Arbeitgeber einen Minijob für € 520 ausüben, um meinen Nachfolger einzuarbeiten und noch an einem Projekt zu arbeiten?
Wirkt sich das auf die sonstigen vertraglich vereinbarte Vergütung aus? Der AG zahlt etwas zusätzlich an die RV und noch etwas on Top, was als Progressionseinkünfte versteuert werden muss.

Danke

Habe dies im Netz gefunden, daher auch hier die Frage gestellt:
Altersteilzeit und Minijob
Während der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit darf grundsätzlich keine Arbeit für denselben Arbeitgeber geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig nicht mehr als 520 Euro im Monat beträgt. In diesen Fällen wird ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis angenommen, was zwangsläufig zur Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Altersteilzeitmodells führt.
Es gibt aber Ausnahmen. In besonders begründeten Einzelfällen ist es möglich, das aktive Beschäftigungsverhältnis in der Freistellungsphase für einen begrenzten Zeitraum im geringfügigen Umfang fortzuführen. Allerdings muss hier ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass vorliegen. Der ist z. B. gegeben, wenn ein Nachfolger eingearbeitet werden muss oder eine projektbezogene Arbeit anliegt, die in der Arbeitsphase begonnen wurde, aber noch nicht abgeschlossen werden konnte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet im konkreten Einzelfall grundsätzlich der zuständige Rentenversicherungsträger.

von
Wölfi

Hallo Schroedi,

da haben Sie die Antwort auf Ihre Frage doch gleich mitgeliefert:
Grundsätzlich dürfen Sie in der Freistellungsphase nicht beim gleichen AG beschäftigt sein, auch nicht in geringem Umfang.
Es gibt Sonderfälle, in denen es doch möglich ist, wie es bei Ihnen der Fall zu sein scheint.
Im Einzelfall entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger.
Wenden Sie sich also dorthin mit den konkreten Details Ihres Falls und Sie erhalten eine verbindliche Antwort.

Hier im Forum kann Ihnen niemand die Entscheidung Ihres RV-Trägers mitteilen, nur dass die Möglichkeit ggf. besteht und letztendlich der zuständige Träger entscheidet, wie Sie ja bereits selbst im Netz gefunden haben.

Viel Erfolg und beste Grüße

von
Schroedi

Hallo Wölfi,

Danker für Ihre Antwort.
Ich bin mir halt nicht sicher, ob diese Aussage die ich gefunden habe, tatsächlich zutrifft und hoffe, dass mir jemand bestätigt, dass die Möglichkeit besteht und man es bei dem Rentenversicherungsträger beantragen muss. Alles andere muss dann der AG erledigen.

Experten-Antwort

Hallo Schroedi,

die von Ihnen im Internet gefundenen Aussagen sind zutreffend. Eine Beschäftigung während der Freistellungsphase ist nur ausnahmsweise unter den genannten Gründen zulässig. Die Entscheidung hierüber trifft der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger, also der Träger, bei dem Ihr Versicherungskonto geführt wird.

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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