Hallo Schroedi,
die von Ihnen im Internet gefundenen Aussagen sind zutreffend. Eine Beschäftigung während der Freistellungsphase ist nur ausnahmsweise unter den genannten Gründen zulässig. Die Entscheidung hierüber trifft der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger, also der Träger, bei dem Ihr Versicherungskonto geführt wird.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung