Hallo Klaus D.,
eine abschließende Prüfung, ob und in welchem Umfang im geschilderten Fall die Zeit der Erziehung in der deutschen Rentenversicherung angerechnet werden kann, ist leider nicht möglich, da einige wichtige Angaben (zum Beispiel Geburtsdatum des Kindes, Umzugsdaten, Angaben zu Beschäftigungsverhältnissen) fehlen. Grundsätzlich ist es jedoch möglich, dass Zeiten der Kindererziehung, die in einem anderen Staat der Europäischen Union, wie zum Beispiel in Frankreich, in der deutschen Rentenversicherung angerechnet werden.
Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass unmittelbar vor Geburt des Kindes ein deutsches Beschäftigungsverhältnis bestand und in Frankreich keine Beschäftigung während der Erziehungszeit ausgeübt wurde.
Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist eventuell trotzdem eine Anrechnung möglich, wenn im gesamten Beschäftigungsleben bis zum Renteneintritt ausschließlich Zeiten bei der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt wurden. Eine Entscheidung ist in diesem Fall erst unmittelbar vor Renteneintritt möglich.
Wir würden im geschilderten Fall empfehlen, einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, zu stellen. Dann erhalten Sie eine verbindliche Auskunft zu den anrechenbaren Versicherungszeiten. Das Formular V0800 finden Sie auf unserer Webseite (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0800.html).
Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre "Kindererziehung - Ihr Plus für die Rente" (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/kindererziehung_plus_fuer_die_rente.html#:~:text=Kindererziehung%20%2D%20Ihr%20Plus%20f%C3%BCr%20die%20Rente,-Stand%2001.04.2021&text=Wenn%20Sie%20Kinder%20erziehen%2C%20bekommen,oder%20gar%20nicht%20arbeiten%20k%C3%B6nnen.).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung