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Experten-Antwort

Nahtlosigkeit bei Antrag auf Erwerbsminderungsrente

von Sabse730125.11.2021 | 07:28
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19 Antworten

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Hallo, Leider ist aktuell alles ein wenig kompliziert, ich hoffe ich schaffe es verständlich zu formulieren. Ich bin längere Zeit AU geschrieben. Aussteuerung soll zum 15.12. stattfinden. Habe Wiederspruch eingelegt, da meiner Meinung nach zu früh. Entscheidung steht auf. Mitte Oktober habe ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt und eine Aufforderung zu einer Rehamaßnahme erhalten. An sich kein Problem nur der Klinik die vorgeschlagen wurde musste ich leider wiedersprechen. Ich habe eine recht seltene und vielschichtige Erkrankung deshalb habe ich andere Kliniken vorgeschlagen. Eine neue Info gibt es hierzu noch nicht. Somit läuft aktuell zusätzlich ein Antrag auf Nahtlosigkeit. Das Gutachten des ärztlichen Dienstes ergab eine Leistungsfähigkeit von unter 3 Stunden bis 6 Monate und nun? Können Nahtlosigkeit und ALG 1 abgelehnt werden obwohl der Antrag auf EM Rente bereits läuft? Sollte oder muss ich den Rententräger davon in Kenntnis zu? Ich bin mittlerweile völlig durch den Wind weil ich Angst habe den Lebensunterhalt von mir und meinen 3 Kindern nicht mehr bestreiten zu können.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sabse7301,

das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung wird so lange gezahlt, bis der Rentenversicherungsträger über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Erwerbsminderung entschieden hat. Das Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit ist insoweit nicht maßgebend.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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18 Antworten

Feliam 25.11.2021 | 07:38
Warum sollte das Arbeitslosengeld abgelehnt werden? Wenn Sie den Rentenantrag gestellt haben, wird bis zur Feststellung der Rente das Arbeitslosengeld gezahlt, es sei denn, der Anspruch ist vorher erschöpft.
Peter T.am 25.11.2021 | 09:34
Wird das ALG 1 nach Nahtlosigkeit nicht nur gezahlt, wenn der ÄD des AA die Leistungsfähigkeit für unter 3 Stunden täglich für mind. 6 Monate einschätzt? Da hier zwischen 3 und 6 Stunden entschieden wurde, wird es meiner Meinung nicht zur Nahtlosigkeit kommen, da diese nur fingiert wird, wenn keine Erwerbsfähigkeit festgestellt wurde (unter 15 Stunden die Woche). Damit muss man sich der Arbeitsvermittlung stellen, um AlG1 zu erhalten. Da man dies aber nur begrenzt kann (unter 6 Stunden), ist das eine blöde Situation... Das Gutachten geht automatisch auch an die Rentenversicherung. So wird es dann auch in dem Bescheid stehen...
Siehe hieram 25.11.2021 | 09:16
...maximal so lange wie noch ein Anspruch auf ALG I besteht. (auch wenn die DRV bis dahin dann immer noch nicht entschieden hätte) Danach wäre dann ALGII (bzw. ab 2022 heißt das dann irgendwann 'Bürgergeld') dran.
Peter T.am 25.11.2021 | 15:29
Stehe ich auf dem Schlauch, ich bleibe meiner Meinung?... Der Anfragende hat einen EMR Antrag gestellt. Da er ausgesteuert wurde, hat er AlG1 nach Nahtlosigkeit (145) beantragt. Die bekommt er, solange über den EMR Antrag nicht entschieden wurde, längstens für die Zeit, auf die er Anspruch hat, sollte die DRV länger brauchen. Da über die Erwerbsfähigkeit schlussendlich die DRV entscheidet. Genau dafür wurde es konzipiert, man wartet auf die Entscheidung des RVT und damit man von etwas "leben" kann, wird Vermittlung fingiert. So weit so gut... Da der ÄD ihn nicht für unter 15 Stunden die Woche einschätzt, dürfte er doch aber nicht nach §145 ALG erhalten? Denn wie in dem verlinkten Gesetz, hat man ihn 'vorläufig" nicht unter 15 Stunden eingeschätzt, daher dürfte es nicht zum Tragen kommen. Falls ich hier einen (weiteren) Denkfehler habe, gerne berichtigen. Aber ich kenne es so, von meinem Verfahren...
Siehe hieram 25.11.2021 | 16:10
Peter T.am 25.11.2021 | 16:46
Danke @siehe hier, ich kenne das Gesetz. Mensch, habe einen Lesefehler gehabt, habe immer zwischen 3 und 6 Stunden, anstatt unter 3 Stunden bis 6 Monate gelesen... Naja, bin ja nicht umsonst nicht auf der Höhe.
Siehe hieram 25.11.2021 | 17:00
Also doch ein bisschen Nebel ;-) Aber der Link schadet ja nicht, kann Original-Fragesteller/in auch noch mal nachlesen
Ungläubigam 25.11.2021 | 21:17
Auch wenn die Leistungsfähigkeit auf unter 15 Stunden pro Woche eingeschätzt wurde, sind aus meiner Sicht die Voraussetzungen für die Nahtlosigkeit nicht erfüllt, weil diese Einschränkung laut Gutachten des ÄD nur für bis zu 6 Monaten gilt. Und Voraussetzung für die Nahtlosigkeit ist die eingeschränkte Leistungsfähigkeit für MEHR als sechs Monate.
Ungläubigam 26.11.2021 | 00:40
Das scheint ja der Experte der DRV anders gesehen zu haben. Ich zweifle nach wie vor daran, dass die betreffende Antwort richtig ist.
Schadeam 25.11.2021 | 21:56
Schon klasse wie man sich im DRV Rentenforum über das Aufgabengebiet der Agentur für Arbeit derart ereifern kann - das zu kären und zu beantworten ist Job der Agenten und nicht der Job eines DRV Mitarbeiters.
Hiam 25.11.2021 | 23:24
Falls der ÄD zu der Einschätzung kommen sollte, der Antragsteller ist über 3 Stunden täglich vermittelbar, muss der sich der Arbeitsvermittlung stellen und unterliegt bestimmten Pflichten (Bewerbungen usw). Ganz blöd, wenn jemand zwischen 3 und 6 Stunden eingeschätzt wird, dann kann es passieren, dass man für die Zeit, bis die DRV die Erwerbsminderung/oder nicht festgestellt hat, nur ein teilweise AlG1 bekommt, da man nicht voll vermittelt werden kann und damit auch nicht Anspruch auf volles AlG1 hat. Wie es ist, wenn man für weniger als 3 Stunden und weniger als 6 Monaten eingeschätzt wird, habe ich noch nicht heraus gefunden. Vermutlich wird dann das AlG1 komplett versagt und man muss ALG2 beantragen, falls man dafür in Betracht kommt (Einkommen Lebenspartner/ Schön Vermögen ect).
Ungläubigam 25.11.2021 | 21:09
Wozu dient denn dann das Gutachten des ärztlichen Dienstes? Und ist nicht Voraussetzung für die nahtlosigkeit, dass die Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden für MEHR als 6 Monate gilt?
Uschiam 25.11.2021 | 22:41
Hallo Sabse7301, das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung wird so lange gezahlt, bis der Rentenversicherungsträger über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Erwerbsminderung entschieden hat. Das Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit ist insoweit nicht maßgebend. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Wozu dient denn dann das Gutachten des ärztlichen Dienstes?
Der Einschätzung der momentanen Leistungsfähigkeit oder Einschränkungen bei der Arbeitsvermittlung, nicht jedoch der Feststellung einer Erwerbsminderung. Das ist Sache der Rentenversicherung, dabei kann sich deren Einschätzung natürlich mit der Meinung der AfA decken(auch nach unserer Einschätzung aufgrund Krankheit /Behinderung länger als 6 Monate unter 3/6Stunden, was dann Erwerbsminderung bedeuten würde) oder aber die Leistungsfähigkeit wird anders eingeschätzt, dann gilt man nicht als erwerbsgemindert und hat bei der AfA, respektive dem Jobcenter, Anspruch auf Arbeitsvermittlung, wobei gesundheitliche Einschränkungen dabei Beachtung finden.
Siehe hieram 26.11.2021 | 10:20
Schon klasse wie man sich im DRV Rentenforum über das Aufgabengebiet der Agentur für Arbeit derart ereifern kann - das zu kären und zu beantworten ist Job der Agenten und nicht der Job eines DRV Mitarbeiters.
Das scheint ja der Experte der DRV anders gesehen zu haben. Ich zweifle nach wie vor daran, dass die betreffende Antwort richtig ist.
Sie können ja gern weiter daran zweifeln, aber der ÄD hat lt. Angabe des Fragestellers bereits eine AU von unter drei Stunden festgestellt. UND der EM-Rentenantrag wurde auch bereits gestellt. Und somit wird wohl die Agentur für Arbeit nicht drum herum kommen, erst einmal bezahlen zu müssen (§145 SGB III). Entweder als ALGI, wenn dort (warum auch immer) kein Anspruch mehr besteht dann als ALGII (gehört auch zur Agentur für Arbeit, ist aber ans 'Jobcenter' ausgegliedert). Wenn dann die DRV eine Erwerbsminderung feststellt/bestätigt, dann bekommt die Agentur für Arbeit ihr Geld ggfs. zurück (§§103 ff. SGB X)
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