Hallo mwws,
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben gehen wir davon aus, dass Sie 2001 von der Versicherungspflicht nach § 231 Absatz 6 SGB VI befreit wurden.
Falls dies zutreffend ist, dann würde die Befreiung von der Versicherungspflicht auch für die geplante nebenberufliche selbständige Dozententätigkeit weiter gelten.
Da wir allerdings die Details Ihres Falles nicht kennen, können wir Ihnen keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen.
Wir empfehlen Ihnen daher, dass Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger wenden und den Sachverhalt entsprechend klären
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung