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Experten-Antwort

Pflegegeld zum Hinzuverdienst

von Gerry21.06.2021 | 09:13
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe seit Jahren eine schwere Krebserkrankung, die unter Umständen auch zum Tode führen kann. Deshalb bekomme ich eine volle unbefristete Erwerbsminderungsrente. Da ich mich trotz ständiger Krankenhausaufenthalte und behandlungsintervalle beschäftigen möchte, habe ich eine 450€ Tätigkeit, die daraus besteht das ich 6 h in der Woche schreibarbeiten am PC erledige. Dieses ist sinnvoll, da ich das machen kann, wann ich will. Oft kann ich nur 20 Minuten arbeiten, dann muss ich wieder ausruhen und später am Tag noch mal paar Minuten. Nun habe ich durch diese Tätigkeit die Hinzuverdienstgrenze erreicht. Ich kann jetzt noch zusätzlich meinen Nachbarin ein wenig zu Hand gegen. Hauptsächlich wäre ich Ansprechpartner, würde sie in fitten Phasen, die ich ja auch habe, zum spazieren abholen und wenn es mir selber nicht so gut geht, mit ihr telefonieren. Dafür würde ich das Pflegegeld erhalten, 316€. Nun haben mir die Leute erzählt, das das NICHT angerechnet wird zur Hinzuverdienstgrenze, nicht versteuert werden muss, nicht angemeldet werden muss…..nichts… Weil dieses Pflegegeld eine Sonderform ist und es nicht als Verdienst gilt. Ich kann das gar nicht glauben. Kann ich dieses Geld wirklich so brutto wie Netto dazu nehmen? Ohne das was angezogen wird?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Gerry,

Entgelt, das nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von einem Pflegebedürftigen erhalten, gilt nicht als Hinzuverdienst, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt (§ 96a Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI). Zum Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI zählt das Pflegegeld der Pflegegrade 2 bis 5.

Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig Pflegebedürftige wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche, pflegen. Von einer nicht erwerbsmäßigen Pflege ist generell auszugehen, wenn die Pflegepersonen von den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das die Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades nicht übersteigt.

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18 Antworten

FTam 21.06.2021 | 17:14
Im Prinzip stimmt das. Aber Pflege ist nicht Telefonieren und Spazierengehen. Kann es nebenbei auch sein, natürlich. Pflegegrad 2 zu haben meint aber, im Alltag, also jeden Tag und nicht nur was Freizeitgestaltung angeht, Hilfe zu brauchen. Bei der Körperpflege, bei Haushaltsarbeiten, Wochenplanung, Einkaufen, Arztbegleitung usw. Da würde ich mich nie im Leben verpflichten, wenn ich meine Kraft selber benötige. Bedenken Sie, das ist so schon fragwürdig, wenn jemand Pflegegrad 2 hat, Ihnen das gesamte Geld gibt und gar keine Hilfe braucht. Aber muss nur mal ein verstauchter Fuß kommen oder Grippe, schon sind Sie dran mit der echten Arbeit.
W°lfgangam 21.06.2021 | 18:57
Hallo Gerry, das sieht eher nach einem weiteren Minijob in Form haushaltsnaher Dienstleistungen aus. Haushaltsjob -> Anmeldung bei der Minijob-Zentrale, weitere Info hier: https://www.minijob-zentrale.de/DE/05_multifunktionsleiste/03_se… Bei Zusammenrechnung mit dem schon bestehenden, wären Sie in Summe versicherungspflichtig beschäftigt /hätten die Hinzuverdienstgrenze überschritten = die EM-Rente wäre etwas zu kürzen. Sofern Sie sich _offiziell_ als Pflegeperson bei der Pflegekasse eintragen lassen (doof nur, dass dann der 'Tochter' Pflichtbeiträge in deren Rentenkonto entgehen /für Sie sind sie eher nutzlos), bleibt das Pflegegeld/die Weitergaben von der zu pflegenden Person, natürlich bei Ihrer EM-Rente ohne Berücksichtigung. Eine Vabanquespiel mit 'moralischem' Hintergrund ...letztendlich ist es 'Schwarzgeld' aus einem nicht gemeldetem Minijob - und auch sowas wie 'Sozialleistungsbetrug', wenn Ihnen die EM-Rente wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nicht mehr in voller Höhe zusteht. Gruß w.
Gerryam 21.06.2021 | 17:51
An FT doch Pflege bekommt die Frau durch ihre Tochter, die morgens und abends kommt. Aber dann ist die Tochter zur Arbeit und die Frau den ganzen Tag alleine, das ist das Problem. Und ich wohne direkt nebenan
Janaam 21.06.2021 | 19:16
Die 319 Euro kann man nutzen, für was man will. Ob man sich dafür Gesellschaft holt oder eine Putzkraft, liegt im Ermessen des einzelnen.
FTam 21.06.2021 | 19:27
Ja, Wolfgangs Antwort bringt es ja auf den Punkt. Sicher, die Dame darf entscheiden, wem sie wofür ihr Pflegegeld gibt. Aber entweder Sie werden offiziell eingetragen als Pflegeperson, dann müssen Sie mehr tun als telefonieren im Ernstfall. Oder das Geld geht unter dem Tisch rüber zu ihnen. Ganz schön heikel. Der moralische Faktor tät mir auch zusetzen. Eine berufstätige Tochter pflegt die Frau morgens und abends ohne einen Cent Geld, aber Sie nehmen das ganze Pflegegeld? Gesellschaft leisten kann man doch wohl ehrenamtlich und muss auch nicht jeden Tag, zumal abends jemand da ist. Das ist meine persönliche Meinung dazu.
W°lfgangam 21.06.2021 | 20:19
...es kommt nicht auf den gönnerhaften Geber/die Geberin an, sondern auf den konkreten Sachverhalt der Beteiligten und die damit SV-rechtlichen Folgewirkungen aus der 'Erbringung von Hilfeleistungen' + Zahlungen dafür an - gerade/insbesondere in Konkurrenz beim Bezug eigener Sozialleistung des 'Helfenden' = EM-Rentenbezieher. Gruß w. PS: > wie man die 319 'nutzt' ...stimmt, ABER der EMPFÄNGER hätte damit ein Problem *) – wenn er sich nicht – wie hier vorab informiert – sachgerecht mit dieser Zahlung auseinandersetzt ;-)) *) ...die Zahlende ebenso. Den Hinweis auf die Minijob-Zentrale/Anmeldung von Haushaltsjobs haben Sie sicher gelesen.
Janaam 21.06.2021 | 21:21
Pflegegeld deckt nicht die ganzen wirklichen Kosten. Es gibt z. B. 125 Euro im Monat dazu. Dafür kann man Gesellschaft bezahlen, jemanden der einkaufen geht, einen zum Arzt fährt, putzt. Leider reicht es nicht mal für jede Woche 2 bis 3 Stunden. Viele nutzen dafür auch das eigentliche Pflegegeld, um die Pflegeperson zu entlasten. Bei Pflegegrad 2 ist übrigens nicht pauschal gesagt, dass man Rentenpunkte bekommt. Auch da wird differenziert.
Siehe hieram 21.06.2021 | 22:05
Zitat von Jana anzeigenausblenden
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 EUR steht ab Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 zu. Er kann zwar für die oben aufgeführten Tätigkeiten verwendet werden, wird aber nur gegen Beleg von der Pflegekasse erstattet. Eine entsprechende Legimitation, diesen Beleg zu erstellen, haben üblicherweise nur erwerbsmäßig (hauswirtschaftlich oder gewerblich) tätige Personen. Siehe hierzu §45 SGB XI. Eine im letzten Jahr vorübergehend wegen der Corona-Pandemie gewährte andere Lösung (auch privat, auch ohne Beleg, nur mit Nachweis der tatsächlich durchgeführten Arbeiten), galt nur bis 30.09.2020. Ein Anspruch auf 'Pflegegeld' (siehe §37 SGB XI) besteht überhaupt erst ab Pflegegrad 2 (in diesem Grad sind es dann 316,00). Hierzu muss die Pflege durch eine bei der Pflegekasse als Pflegeperson eingetragen Privatperson, für mindestens 10h/Woche verteilt auf mindestens 2 Tage gewährleistet sein. Ob diese Person Ansprüche auf Beitragszahlung zur Renten- und Unfallversicherung hat, wird von der Pflegekasse geprüft. Anspruchsberechtigt zur Auszahlung des Pflegegeldes ist die Pflegebedürftige Person, nicht die Person, die pflegt. Und deshalb kann der Betrag in Höhe von 316,00 EUR entweder nur an die Tochter, nur an Gerry oder anteilig an beide 'verteilt' werden, ohne dass diese Zahlungen bei einem von beiden als Einkommen zu werten sind. Der Entlastungsbetrag nach §45 SGB XI in Höhe von 125,00 EUR kann aber mangels 'Belegmöglichkeit' für die Spaziergänge oder Telefonate mit Gerry NICHT verwendet werden. Sofern Gerry die 'Belegmöglichkeit' erwerben wollen würde (ist ein relativ einfacher Kurs, der bei der Pflegekasse absolviert werden kann), könnte dann der Entlastungsbetrag verwendet werden. Dies wäre dann aber für Gerry steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen und dementsprechend auch als Hinzuverdienst bei der EM-Rente zu berücksichtigen.
Gerryam 22.06.2021 | 08:03
Bei der Pflegekassen bin ich eingetragen. Damit ich auch noch Rentenpunkte bekomme ( falls ich die Rente erlebe) Die von der DRV meinte, es sei alles korrekt, da hatte ich gestern angerufen. Jedenfalls am Telefon hat man mir gesagt, es sei kein minijob.
Siehe hieram 22.06.2021 | 18:37
Die von der DRV meinte, es sei alles korrekt, da hatte ich gestern angerufen. Jedenfalls am Telefon hat man mir gesagt, es sei kein minijob.
Das es kein Minijob ist, würde ich mir schriftlich von der DRV bestätigen lassen.
nicht nötig, ist in §96a SGB VI geregelt siehe unter 3.1.7 'Pflegetätigkeit' in den GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) zu diesem § https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zu und der kann damit machen was er will. Alles Gerry geben oder für eine eigene Reise ansparen, egal. Ist KEIN Einkommen, das bei Gerry als Hinzuverdienst berücksichtigt werden kann, wenn der an Gerry bezahlte Betrag nicht höher als in diesem Fall 316,00 EUR ist (Pflegegrad 2). Und wie Stammuser 'W°lfgang' mir gerade vor ca. drei Wochen um die Ohren hauend mitgeteilt hat (weil ich zum gleichen Thema jemanden riet, dies der DRV mitzuteilen wie jede andere Beschäftigung auch), muss diese Pflegetätigkeit noch nicht einmal der eigenen zuständigen DRV gemeldet werden (macht nur unnötig Arbeit und hält also die Mitarbeiter von wichtigeren Vorgängen ab - so seine Meinung und wohl auch in bereits mehr als 100 Beiträgen hier im Forum so bestätigt). Und die Daten, die die Pflegekasse benötigt, damit für Gerry Beiträge zur Rentenversicherung (und auch zur Unfallversicherung) bezahlt werden, hat er ja bereits dort angegeben. Diese Beitragszahlungen sind übrigens unabhängig davon, ob Gerry tatsächlich einen Teil des Pflegegeldbetrages erhält, er muss nur mindestens 10 h verteilt auf mindestens 2 Tage/Woche an 'Pflegeleistung' erbringen. Und wie er selbst bestätigt hat, sind seine Tätigkeiten eher auf 5-7 Tage verteilt, weil er fünf Stunden am Stück gar nicht schafft. Ob die Pflege mit den Leistungen der Tochter und von Gerry im Sinn der Pflegekasse tatsächlich für den Pflegebedürftigen ausreichend und hilfreich erfüllt wird, wird regelmäßig von der Pflegekasse geprüft. Alle Leistungen, Voraussetzungen und Pflichten hat das Bundesministerium für Gesundheit in einer Informationsbroschüre zusammengefasst: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_… Und wer bei freiwilligen Spaziergängen mit einem (pflegebedürftigen) Nachbarn, gelegentliches gemeinsames Kaffeetrinken oder Mensch-Ärgere-Dich-Nicht-spielen gleich eine 'Schwarzarbeit' vermutet, die eigentlich ein 'Minijob' wäre... darf sich gern auch hier noch zusätzlich informieren https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/nachb… Also, Gerry, dann machen Sie einfach so weiter und ich drücke Ihnen die Daumen, dass dann die (durch die Beitragszahlungen der Pflegekasse vielleicht noch etwas erhöhte) Altersrente auch tatsächlich von Ihnen persönlich 'verbraten' werden kann. Alles Gute!!
Siehe hieram 22.06.2021 | 18:58
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Es kann auch mehr als eine Person bei der Pflegekasse als 'Pflegeperson' angegeben werden. Das Pflegegeld erhöht sich dadurch allerdings nicht. Aber die Beiträge zur RV für die Tochter entfallen nicht, wenn sie auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt und ebenfalls als Pflegeperson eingetragen ist. Dann wird 'geschwisterlich' oder 'auch 'nachbarschaftlich' geteilt, bzw. von der PK verteilt. Der Anspruch auf Beitragszahlung für eine private Pflegeperson, die die Ansprüche erfüllt, besteht im Übrigen auch, wenn die Pflege in Kombination (Pflegsachleistung = Pflegedienst kombiniert mit Pflegegeld = Privatperson) durchgeführt wird. Auch wenn der Pflegegeldanspruch tatsächlich auf Null steht, weil die Pflegesachleistungen alles 'weggefressen' haben. Hierzu die andere Broschüre des BMG durchblättern und so ungefähr ab Seite 109 stoppen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_…
W°lfgangam 22.06.2021 | 21:05
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Die von der DRV meinte, es sei alles korrekt, da hatte ich gestern angerufen.

Jedenfalls am Telefon hat man mir gesagt, es sei kein minijob.

[/quote]

Das es kein Minijob ist, würde ich mir schriftlich von der DRV bestätigen lassen.[/quote]

nicht nötig, ist in §96a SGB VI geregelt

siehe unter 3.1.7 'Pflegetätigkeit' in den GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) zu diesem §

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0096a.html#doc1574470bodyText12

Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zu und der kann damit machen was er will. Alles Gerry geben oder für eine eigene Reise ansparen, egal. Ist KEIN Einkommen, das bei Gerry als Hinzuverdienst berücksichtigt werden kann, wenn der an Gerry bezahlte Betrag nicht höher als in diesem Fall 316,00 EUR ist (Pflegegrad 2).

Und wie Stammuser 'W°lfgang' mir gerade vor ca. drei Wochen um die Ohren hauend mitgeteilt hat (weil ich zum gleichen Thema jemanden riet, dies der DRV mitzuteilen wie jede andere Beschäftigung auch), muss diese Pflegetätigkeit noch nicht einmal der eigenen zuständigen DRV gemeldet werden (macht nur unnötig Arbeit und hält also die Mitarbeiter von wichtigeren Vorgängen ab - so seine Meinung und wohl auch in bereits mehr als 100 Beiträgen hier im Forum so bestätigt).

Und die Daten, die die Pflegekasse benötigt, damit für Gerry Beiträge zur Rentenversicherung (und auch zur Unfallversicherung) bezahlt werden, hat er ja bereits dort angegeben.

Diese Beitragszahlungen sind übrigens unabhängig davon, ob Gerry tatsächlich einen Teil des Pflegegeldbetrages erhält, er muss nur mindestens 10 h verteilt auf mindestens 2 Tage/Woche an 'Pflegeleistung' erbringen. Und wie er selbst bestätigt hat, sind seine Tätigkeiten eher auf 5-7 Tage verteilt, weil er fünf Stunden am Stück gar nicht schafft.

Ob die Pflege mit den Leistungen der Tochter und von Gerry im Sinn der Pflegekasse tatsächlich für den Pflegebedürftigen ausreichend und hilfreich erfüllt wird, wird regelmäßig von der Pflegekasse geprüft.

Alle Leistungen, Voraussetzungen und Pflichten hat das Bundesministerium für Gesundheit in einer Informationsbroschüre zusammengefasst:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/PSG_Alle_Leistungen.pdf

Und wer bei freiwilligen Spaziergängen mit einem (pflegebedürftigen) Nachbarn, gelegentliches gemeinsames Kaffeetrinken oder Mensch-Ärgere-Dich-Nicht-spielen gleich eine 'Schwarzarbeit' vermutet, die eigentlich ein 'Minijob' wäre... darf sich gern auch hier noch zusätzlich informieren

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/nachbarschaftshilfe_idesk_PI42323_HI2703807.html

Also, Gerry, dann machen Sie einfach so weiter und ich drücke Ihnen die Daumen, dass dann die (durch die Beitragszahlungen der Pflegekasse vielleicht noch etwas erhöhte) Altersrente auch tatsächlich von Ihnen persönlich 'verbraten' werden kann. Alles Gute!!

...wie 'gemein' von mir ;-) Hallo @Siehe hier, der ungeklärte Punkt ist - wie oben schon dargestellt - ob eine seitens der Pflegekasse für 'Pfleger' @Gerry ermittelte Pflegetätigkeit besteht (dann kein Thema für die EMRT), oder nur mal eben so ein bisschen Geld für die kleinen Gefälligkeiten im Haushalt fließt ...ein Riesenunterschied, ohne den ganzen Psalm von oben zu wiederholen. Gruß w.
Siehe hieram 22.06.2021 | 22:39
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
...wie 'gemein' von mir ;-)
nööö, lehrreich ;-) ist doch aber nicht ungeklärt: 22.06.2021, 08:03 Zitieren von Gerry Bei der Pflegekassen bin ich eingetragen. Damit ich auch noch Rentenpunkte bekomme ( falls ich die Rente erlebe) Die von der DRV meinte, es sei alles korrekt, da hatte ich gestern angerufen. Jedenfalls am Telefon hat man mir gesagt, es sei kein minijob.
FTam 23.06.2021 | 08:24
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Ich wurde mal sehr angegriffen, als ich schrieb, dass Pflegegeld extrem attraktives Einkommen ist, das Gefahren mit sich bringt. Was den Fragesteller hier angeht, kann man das natürlich nicht beurteilen. Ich verstehe nur nicht, warum er erst fragt und nun längst als Pflegeperson angemeldet ist. Und wieso er das gesamte Pflegegeld nimmt statt mal einen Fuffi für paar Minuten Spaziergang oder Telefonat am Tag, und den Rest der Frau und Tochter lässt. Im übrigen ist einer pflegebedürftigen Frau, die nicht klarkommt damit, den ganzen Tag allein zu sein, sicher nicht geholfen mit einem schwer kranken Nachbarn, der ab und zu reinschaut, wenns grad möglich ist. Für solche Fälle gibt es Tagespflege, dann käme die Frau raus, hätte Beschäftigung und Kontakte. Aber das ist jetzt keine sachliche Antwort, ich weiss. Nüchtern betrachtet ist ihr Einwurf genauso richtig wie realitätsfern. Ich kann der Pflegekasse sonstwas erzählen, was meine Hilfen so machen. Da gibt es praktisch null Kontrolle.
Sie haben NULL! Ahnung!!!am 23.06.2021 | 12:08
Zitat von FT anzeigenausblenden
Hallo @Siehe hier, der ungeklärte Punkt ist - wie oben schon dargestellt - ob eine seitens der Pflegekasse für 'Pfleger' @Gerry ermittelte Pflegetätigkeit besteht (dann kein Thema für die EMRT), oder nur mal eben so ein bisschen Geld für die kleinen Gefälligkeiten im Haushalt fließt ...ein Riesenunterschied, ohne den ganzen Psalm von oben zu wiederholen. Gruß w.
Ich wurde mal sehr angegriffen, als ich schrieb, dass Pflegegeld extrem attraktives Einkommen ist, das Gefahren mit sich bringt.
Pflegegeld = extrem attraktives Einkommen??? WAS??? ist an einem maximalen Pflegegeld von 901,00 € monatlich (das es auch nur bei Pflegegrad 5 gibt) extrem attraktiv??? Meinen Sie, Pflegebedürftige erhalten ein Pflegegeld, in Höhe eines Gehaltes eines DAX 30 Vorstandsvorsitzenden?
W°lfgangam 23.06.2021 | 18:43
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
...hat er aber erst _nach_ meinen Beiträgen - und der dazu erwähnten Vermutung/Möglichkeit - mitgeteilt. Zunächst muss man die (nur) mitgeteilten Sachverhalte bewerten, bevor man Zug um Zug alles aus der Nase ziehen muss ...was 'Fernberatungen' nicht gerade förderlich ist. Hat im Endeffekt doch zu einem Ergebnis geführt, zumal @Gerry in seiner Sache inzwischen auch den direkten Kontakt zur DRV gefunden hat, statt hier weiter 'rumzueiern' - geht doch ;-) Gruß w.
Silkeam 23.06.2021 | 20:56
Zitat von Sie haben NULL! Ahnung!!! anzeigenausblenden
Ich wurde mal sehr angegriffen, als ich schrieb, dass Pflegegeld extrem attraktives Einkommen ist, das Gefahren mit sich bringt.
Pflegegeld = extrem attraktives Einkommen??? WAS??? ist an einem maximalen Pflegegeld von 901,00 € monatlich (das es auch nur bei Pflegegrad 5 gibt) extrem attraktiv??? Meinen Sie, Pflegebedürftige erhalten ein Pflegegeld, in Höhe eines Gehaltes eines DAX 30 Vorstandsvorsitzenden?
Wie kann man denn, den eigenen Beitrag später nochmals bearbeiten/verändern? Oder wurde der Beitrag durch die Forenleitung bearbeitet/verändert?
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