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Experten-Antwort

Pflichtbeiträge haushaltsnahe Dienstleistung wegen Erwerbsminderungsschutz

von Margorzalka09.02.2021 | 23:17
115 Ansichten
31 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Forumsgemeinde, scheide am 31.07.2022 freiwillig aus meinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus, weil mein Ehemann ab diesem Zeitpunkt Altersrente bezieht und ich dann bei ihm aufgrund seines Rentenbezuges bei seiner Krankenkasse familienmitversichert bin. Melde mich ab 01.08.2022 nicht arbeitslos und werde aus Gründen des Gemeinwohls kein Arbeitslosengeld I beziehen. Da ich erst ab 01.08.2028 eine Altersrente beziehen werde, möchte ich mir in der Zeit vom 01.08.2022 bis 31.07.2028 den Erwerbsminderungsschutz sichern. Habe schon mal auf der minijob-Seite rumgeschaut und folgendes gefunden: Wenn ich ab 01.08.2022 bis 31.07.2028 mit einem Nachbarn in der Nachbarschaft einen Arbeitsvertrag über Bügeln seiner Hemden ein mal im Monat für 35,00 EUR abschliesse und er mich bei der minijobzentrale mit der Zahlung der Rentenversicherungspflicht anmeldet so beträgt mein RV-Anteil 30,80 EUR und der des Arbeitgebers 1,75 EUR. Der Arbeitgeber würde mir somit monatlich 4,20 EUR Überweisen. Ist es wirklich möglich bei dem geschilderten Sachverhalt so den Erwerbsminderungsschutz für so wenig Geld aufrechtzuerhalten? Oder gibt es da einen Haken? Vielen Dank für Antwort. mfg

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.02.2021 | 09:21

Hallo,

das bereits geschriebene kann ich nur bestätigen. Der Mindestbeitrag liegt bei 32,55. Damit beträgt der monatliche Anteil des Arbeitgebers 1,75 Euro (5 Prozent des tatsächlichen Entgelts von 35 Euro) und des Minijobbers 30,80 Euro (Gesamtbeitrag 32,55 Euro minus 1,75 Euro Arbeitgeberanteil). Ist der monatliche Verdienst noch geringer, führt dies ggf. dazu, dass der Minijobber gar kein Entgelt mehr bekommt, sondern dem Arbeitgeber sogar noch den Restbetrag erstatten muss.

Die entrichteten Pflichtbeiträge erhalten den Schutz für die [Erwerbsminderungsrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/erwerbsminderungsrente.html. Sie bieten zudem die Möglichkeit weiterhin Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erhalten, ohne dass gleich Erwerbsminderung drohen muss.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

30 Antworten

PeterTam 10.02.2021 | 08:10
UPS..... habe überlesen das es sich ja um einen Privathaushalt handelt. Da gelten andere Beiträge. Da müsste es dann so sein wie du beschrieben hast. Der Mindestbeitrag beträgt 32,55 €. 5 % vom tatsächlichen Lohn des AG. Der Rest von dir.
PeterTam 10.02.2021 | 07:41
so viel ich weis, nicht. Nur wenn der Mindestbeitrag von 83,70 € eingezahlt wird, erwirbt man sich die entsprechenden Anwartschaften. Minijobber, die den Eigenbeitrag zahlen, können dadurch auch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erwerben. Voraussetzung ist, dass sie mindestens fünf Jahre versichert sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Und dazu zählen auch Beiträge durch einen Minijob. gelesen hier : https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/rentenbeitr…
PeterTam 10.02.2021 | 12:08
Nachfrage: Wird, wie in diesem Beispiel beschrieben, auch die MinijobZEIT als anrechenbare Zeit zur Erfüllung der Wartezeit für die " langjährige Versicherungszeit ", also die Zeit, die benötigt wird um mit 63 mit Abzügen in Rente gehen zu können, herangezogen ?
Valzuunam 10.02.2021 | 14:57
Auch wenn es sicherlich anders gemeint war, ist ja dann doch so, dass eine Reha grundsätzlich nur dann in Frage kommt wenn die Erwerbsfähigkeit zumindest erheblich gefährdet ist...
-am 10.02.2021 | 15:29
Sie bieten zudem die Möglichkeit weiterhin Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erhalten, ohne dass gleich Erwerbsminderung drohen muss.
Auch wenn es sicherlich anders gemeint war, ist ja dann doch so, dass eine Reha grundsätzlich nur dann in Frage kommt wenn die Erwerbsfähigkeit zumindest erheblich gefährdet ist...
Ja, das stimmt, die erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ist persönliche Voraussetzung für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Diese ist jedoch deutlich niederschwelliger als bereits drohende Erwerbsminderung, für die - ohne Bezugnahme auf eine aktuelle Beitragsleistung - die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten ausreichend wäre. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
-am 10.02.2021 | 15:47
Hallo, das bereits geschriebene kann ich nur bestätigen. Der Mindestbeitrag liegt bei 32,55. Damit beträgt der monatliche Anteil des Arbeitgebers 1,75 Euro (5 Prozent des tatsächlichen Entgelts von 35 Euro) und des Minijobbers 30,80 Euro (Gesamtbeitrag 32,55 Euro minus 1,75 Euro Arbeitgeberanteil). Ist der monatliche Verdienst noch geringer, führt dies ggf. dazu, dass der Minijobber gar kein Entgelt mehr bekommt, sondern dem Arbeitgeber sogar noch den Restbetrag erstatten muss. Die entrichteten Pflichtbeiträge erhalten den Schutz für die Erwerbsminderungsrente. Sie bieten zudem die Möglichkeit weiterhin Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erhalten, ohne dass gleich Erwerbsminderung drohen muss. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Nachfrage: Wird, wie in diesem Beispiel beschrieben, auch die MinijobZEIT als anrechenbare Zeit zur Erfüllung der Wartezeit für die " langjährige Versicherungszeit ", also die Zeit, die benötigt wird um mit 63 mit Abzügen in Rente gehen zu können, herangezogen ?
Hallo, Minijobzeiten mit eigener Beitragsleistung zur Rentenversicherung sind "normale" Pflichtbeiträge und zählen für die erwähnte Wartezeit dazu. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Klugpuperam 10.02.2021 | 18:40
Wenn Ihr Arbeitgeber Spass an Verwaltung hat, sollte er Sie immer für einen Tag im Monat anmelden (jeden Monat neu). Dann ist die Mindestbemessungsgrundlage nur 175/30 = 5,83 Euro. Das wäre für Sie günstiger.
Janaam 10.02.2021 | 18:47
Warum diesen komplizierten Weg wählen, wenn Sie nicht mal ALG1 wollen? Rehas werden auch von Krankenkassen gezahlt. Minijob und Anmeldung sind leider nicht wirklich einfach mit anmelden. Ich habe letztes Jahr eine Haushaltshilfe angemeldet. Unfallversicherung, Minijobzentrale und DRV sind ständige Ansprechpartner. Die DRV will jetzt eine Betriebsprüfung machen. Bei 3 Stunden pro Woche nehme ich das auf mich. Aber als Nachbar, der sie - so klingt es zumindest - einen Gefallen tun soll? 1 x im Monat bügeln?
Justiziaam 10.02.2021 | 22:10
Enthält einen logischen Fehler. Der Arbeitgeberanteil fällt zusätzlich zum Gehalt an. Demnach müsste das Gehalt niedriger sein, damit die Gesamtsumme wieder stimmt. Wenn Mann wie oben trickst, würde man einen höheren Sozialbeitrag ausweisen, was auch in kleinem Rahmen schon strafrechtlich relevant sein könnte.
Siehe hieram 10.02.2021 | 22:51
Zitat von Justizia anzeigen
Liebe Forumsgemeinde, scheide am 31.07.2022 freiwillig aus meinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus, weil mein Ehemann ab diesem Zeitpunkt Altersrente bezieht und ich dann bei ihm aufgrund seines Rentenbezuges bei seiner Krankenkasse familienmitversichert bin. Melde mich ab 01.08.2022 nicht arbeitslos und werde aus Gründen des Gemeinwohls kein Arbeitslosengeld I beziehen. Da ich erst ab 01.08.2028 eine Altersrente beziehen werde, möchte ich mir in der Zeit vom 01.08.2022 bis 31.07.2028 den Erwerbsminderungsschutz sichern. Habe schon mal auf der minijob-Seite rumgeschaut und folgendes gefunden: Wenn ich ab 01.08.2022 bis 31.07.2028 mit einem Nachbarn in der Nachbarschaft einen Arbeitsvertrag über Bügeln seiner Hemden ein mal im Monat für 35,00 EUR abschliesse und er mich bei der minijobzentrale mit der Zahlung der Rentenversicherungspflicht anmeldet so beträgt mein RV-Anteil 30,80 EUR und der des Arbeitgebers 1,75 EUR. Der Arbeitgeber würde mir somit monatlich 4,20 EUR Überweisen. Ist es wirklich möglich bei dem geschilderten Sachverhalt so den Erwerbsminderungsschutz für so wenig Geld aufrechtzuerhalten? Oder gibt es da einen Haken? Vielen Dank für Antwort. mfg
Enthält einen logischen Fehler. Der Arbeitgeberanteil fällt zusätzlich zum Gehalt an. Demnach müsste das Gehalt niedriger sein, damit die Gesamtsumme wieder stimmt. Wenn Mann wie oben trickst, würde man einen höheren Sozialbeitrag ausweisen, was auch in kleinem Rahmen schon strafrechtlich relevant sein könnte.
Enthält keinen logischen, aber einen Rechenfehler, denn es fallen ja nicht nur Beiträge zur RV an. Vereinbartes 'Gehalt' 35,00 EUR (korrekt) Anteil AN zur RV = 30,80 EUR (korrekt) Anteil AG zur RV = 1,75 EUR (korrekt) Anteil AG für Unfall/U1/U2/pauschale Steuer gesamt = 1,75 EUR (vergessen) Anteil AG gesamt 3,50 EUR Anteil AN gesamt = 30,80 EUR ergibt zusammen = 34,30 EUR zu überweisender Betrag = 0,70 EUR Also nichts strafbares, nur nicht genau hingeguckt :-)
Justiziaam 11.02.2021 | 07:48
Zitat von Siehe hier anzeigen
Siehe hier schrieb

Liebe Forumsgemeinde,

scheide am 31.07.2022 freiwillig aus meinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus, weil mein Ehemann ab diesem Zeitpunkt Altersrente bezieht und ich dann bei ihm aufgrund seines Rentenbezuges bei seiner Krankenkasse familienmitversichert bin. Melde mich ab 01.08.2022 nicht arbeitslos und werde aus Gründen des Gemeinwohls kein Arbeitslosengeld I beziehen. Da ich erst ab 01.08.2028 eine Altersrente beziehen werde, möchte ich mir in der Zeit vom 01.08.2022 bis 31.07.2028 den Erwerbsminderungsschutz sichern.

Habe schon mal auf der minijob-Seite rumgeschaut und folgendes gefunden:

Wenn ich ab 01.08.2022 bis 31.07.2028 mit einem Nachbarn in der Nachbarschaft einen Arbeitsvertrag über Bügeln seiner Hemden ein mal im Monat für 35,00 EUR abschliesse und er mich bei der minijobzentrale mit der Zahlung der Rentenversicherungspflicht anmeldet so beträgt mein RV-Anteil 30,80 EUR und der des Arbeitgebers 1,75 EUR. Der Arbeitgeber würde mir somit monatlich 4,20 EUR Überweisen.

Ist es wirklich möglich bei dem geschilderten Sachverhalt so den

Erwerbsminderungsschutz für so wenig Geld aufrechtzuerhalten? Oder gibt es da einen Haken?

Vielen Dank für Antwort.

mfg [/quote]

Enthält einen logischen Fehler. Der Arbeitgeberanteil fällt zusätzlich zum Gehalt an. Demnach müsste das Gehalt niedriger sein, damit die Gesamtsumme wieder stimmt. Wenn Mann wie oben trickst, würde man einen höheren Sozialbeitrag ausweisen, was auch in kleinem Rahmen schon strafrechtlich relevant sein könnte.[/quote]

Enthält keinen logischen, aber einen Rechenfehler, denn es fallen ja nicht nur Beiträge zur RV an.

Vereinbartes 'Gehalt' 35,00 EUR (korrekt)

Anteil AN zur RV = 30,80 EUR (korrekt)

Anteil AG zur RV = 1,75 EUR (korrekt)

Anteil AG für Unfall/U1/U2/pauschale Steuer gesamt = 1,75 EUR (vergessen)

Anteil AG gesamt 3,50 EUR

Anteil AN gesamt = 30,80 EUR

ergibt zusammen = 34,30 EUR

zu überweisender Betrag = 0,70 EUR

Also nichts strafbares, nur nicht genau hingeguckt :-)

Enthält einen logischen Fehler. Der Arbeitgeberanteil fällt zusätzlich zum Gehalt an. Demnach müsste das Gehalt niedriger sein, damit die Gesamtsumme wieder stimmt. Wenn Mann wie oben trickst, würde man einen höheren Sozialbeitrag ausweisen, was auch in kleinem Rahmen schon strafrechtlich relevant sein könnte.
Enthält keinen logischen, aber einen Rechenfehler, denn es fallen ja nicht nur Beiträge zur RV an. Vereinbartes 'Gehalt' 35,00 EUR (korrekt) Anteil AN zur RV = 30,80 EUR (korrekt) Anteil AG zur RV = 1,75 EUR (korrekt) Anteil AG für Unfall/U1/U2/pauschale Steuer gesamt = 1,75 EUR (vergessen) Anteil AG gesamt 3,50 EUR Anteil AN gesamt = 30,80 EUR ergibt zusammen = 34,30 EUR zu überweisender Betrag = 0,70 EUR Also nichts strafbares, nur nicht genau hingeguckt :-)
Es bleibt dabei. Der Arbeitnehmer kann nicht den Arbeitgeber-Anteil übernehmen. Wenn die 3,50 beim Arbeitnehmer abgezogen wird, ist das Gehalt nur 31,50 und die Beiträge müssen auf der Basis berechnet werden. Und schon sind falsche Beiträge gemeldet. Wenn der Arbeitgeber das Ganze dann noch absetzt kommt ein weiterer strafrechtlicher Fall hinzu, da er nie Beiträge gezahlt hat.
Siehe hieram 11.02.2021 | 09:25
Liebe Forumsgemeinde, scheide am 31.07.2022 freiwillig aus meinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus, weil mein Ehemann ab diesem Zeitpunkt Altersrente bezieht und ich dann bei ihm aufgrund seines Rentenbezuges bei seiner Krankenkasse familienmitversichert bin. Melde mich ab 01.08.2022 nicht arbeitslos und werde aus Gründen des Gemeinwohls kein Arbeitslosengeld I beziehen. Da ich erst ab 01.08.2028 eine Altersrente beziehen werde, möchte ich mir in der Zeit vom 01.08.2022 bis 31.07.2028 den Erwerbsminderungsschutz sichern. Habe schon mal auf der minijob-Seite rumgeschaut und folgendes gefunden: Wenn ich ab 01.08.2022 bis 31.07.2028 mit einem Nachbarn in der Nachbarschaft einen Arbeitsvertrag über Bügeln seiner Hemden ein mal im Monat für 35,00 EUR abschliesse und er mich bei der minijobzentrale mit der Zahlung der Rentenversicherungspflicht anmeldet so beträgt mein RV-Anteil 30,80 EUR und der des Arbeitgebers 1,75 EUR. Der Arbeitgeber würde mir somit monatlich 4,20 EUR Überweisen. Ist es wirklich möglich bei dem geschilderten Sachverhalt so den Erwerbsminderungsschutz für so wenig Geld aufrechtzuerhalten? Oder gibt es da einen Haken? Vielen Dank für Antwort. mfg
Enthält einen logischen Fehler. Der Arbeitgeberanteil fällt zusätzlich zum Gehalt an. Demnach müsste das Gehalt niedriger sein, damit die Gesamtsumme wieder stimmt. Wenn Mann wie oben trickst, würde man einen höheren Sozialbeitrag ausweisen, was auch in kleinem Rahmen schon strafrechtlich relevant sein könnte.
Enthält keinen logischen, aber einen Rechenfehler, denn es fallen ja nicht nur Beiträge zur RV an. Vereinbartes 'Gehalt' 35,00 EUR (korrekt) Anteil AN zur RV = 30,80 EUR (korrekt) Anteil AG zur RV = 1,75 EUR (korrekt) Anteil AG für Unfall/U1/U2/pauschale Steuer gesamt = 1,75 EUR (vergessen) Anteil AG gesamt 3,50 EUR Anteil AN gesamt = 30,80 EUR ergibt zusammen = 34,30 EUR zu überweisender Betrag = 0,70 EUR Also nichts strafbares, nur nicht genau hingeguckt :-)
Es bleibt dabei. Der Arbeitnehmer kann nicht den Arbeitgeber-Anteil übernehmen. Wenn die 3,50 beim Arbeitnehmer abgezogen wird, ist das Gehalt nur 31,50 und die Beiträge müssen auf der Basis berechnet werden. Und schon sind falsche Beiträge gemeldet. Wenn der Arbeitgeber das Ganze dann noch absetzt kommt ein weiterer strafrechtlicher Fall hinzu, da er nie Beiträge gezahlt hat.
Das fiel mir auch gleich nach dem Wachwerden dann ein, dass der AG Beitrag natürlich nicht beim AN abgezogen wird! Habe mich irritieren lassen durch den zu wenig berechneten AG-Anteil. Also bekommt der AN 35,00 - 30,80 = 4,20 überwiesen. AG überweist an Knappschaft 30,80 + 3,50 = 34,30 insgesamt zahlt er also 38,50 EUR. Trotzdem ist der als 'Gehalt' zu meldende Betrag 35,00 EUR. Und somit war ja von Anfang an alles richtig bis auf die Höhe des AG Anteils. Und erst 'Justizia' hat darin einen Straftatbestand gesucht, der aber nicht gegeben ist.
Hobbyexperteam 11.02.2021 | 10:30
Diese Vorgehensweise dürfte daran scheitern, dass kurzfristige Minijobs immer versicherungsfrei sind und keine Möglichkeit bieten, Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen. Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Auf maximal - drei Monate, wenn der Minijobber an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeitet oder - 70 Arbeitstage, wenn der Minijobber regelmäßig an weniger als an fünf Tagen wöchentlich beschäftigt ist. Diese Zeitgrenzen gelten generell für alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres, aber auch für jahresübergreifende Beschäftigungen, die von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet wurden. Wenn also der Vertrag über die Haushaltshilfe auf einen Tag pro Monat begrenzt ist, sind die 70 Tage pro Jahr nicht erreicht. Selbst bei einem Arbeitstag pro Woche dürfte Versicherungsfreiheit vorliegen und die hier besprochene Vorgehensweise m.E. daran scheitern. Mehr Arbeitstage sind allerdings regelmäßig auch mit mehr Stunden und unter Beachtung des Mindestlohnes mit mehr Gehalt verbunden. Wie also das Gehalt von 35 EUR / Monat mit der Grenze von mehr als 70 Arbeitstagen pro Jahr und dem Mindestlohn von 9,50 EUR in Einklang zu bringen ist, dafür fehlt mir die Phantasie. Hier ist allerdings sicherlich die Minijobzentrale der richtige Ansprechpartner um nachzufragen, ob bei der gewünschten Vertragsgestaltung überhaupt ein Minijob oder doch eher eine kurzfristiges, versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Tippam 11.02.2021 | 11:06
Wie der Hobbyexperte schon ausführt. Die Trickserei wird vermutlich nicht aufgehen. Konkret sollte das mit der Minijob-Zentrale geklärt werden.
.-.-am 11.02.2021 | 14:00
Sozialversicherungsrechtlich ist eine Beschäftigung kurzfristig, wenn sie - von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (90Kalendertage) bzw. insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder - im Voraus vertraglich begrenzt ist. Das bedeutet, sobald die Beschäftigung auf Dauer angelegt ist (und nicht von vornherein / im Voraus begrenzt ist) handelt es sich nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung. Die Beschäftigung ist dann geringfügig und die genannten Beiträge sind an die Minijob-Zentrale zu zahlen.
Jonnyam 11.02.2021 | 12:17
Wenn Sie ab AUG 2028 eine Altersrente beziehen werden, ist das sicherlich noch nicht die Regelaltersrente, also eine vorzeitige. Wenn Sie andererseits noch für den schlimmsten Fall im letzten Monat vorher, also JUL 2028 noch eine Erwerbsminderungsrente sichern wollen, müssen Sie für den letztmöglichen Rentenfall davor (= Juni 2028) noch in den letzten 5 Jahren davor mindestens 36 Pflichtbeitragsmonate aufweisen. Das bedeutet: Sie brauchen nur bis zum 01. Mai 2026 zu tricksen (wenn es denn klappen sollte). Und schon haben Sie weitere Euros gespart, was natürlich nicht im Sinne des Gemeinwohls ist.
Jonnyam 11.02.2021 | 15:21
Wenn Sie andererseits noch für den schlimmsten Fall im letzten Monat vorher, also JUL 2028 noch eine Erwerbsminderungsrente sichern wollen, müssen Sie für den letztmöglichen Rentenfall davor (= Juni 2028) noch in den letzten 5 Jahren davor mindestens 36 Pflichtbeitragsmonate aufweisen. Das bedeutet: Sie brauchen nur bis zum 01. Mai 2026 zu tricksen (wenn es denn klappen sollte). Und schon haben Sie weitere Euros gespart, was natürlich nicht im Sinne des Gemeinwohls ist.
Hallo Jonny und Margorzalka, ließe sich dann noch auf die Spitze treiben, indem ab diesem Sommer nach dem Ausscheiden aus dem Beruf erstmal 24 Monate keine Beiträge gezahlt würden und dann ab Sommer 2023 bis zum Mai 2026 wieder?!
Nobbi hatte schon früher meistens recht
Jonnyam 11.02.2021 | 19:30
Zitat von Rentenpapst anzeigen
Na Rentenpapst, dann wollen wir doch mal ganz genau sein: Entweder nach dem 31.07.2022 Pause bis zum 29.06.2024 und dann vom 30.06.2024-01.05.2027 Beitragszahlung, um dann mit bleibendem EM-Schutz bis zur vorzeitigen AR ab AUG 20228 wieder zu pausieren. Oder das Ganze ein Jahr früher mit Pause bis zum 29.06.2023 und Beitragszahlung vom 30.06.2023-01.05.2026 und danach zu pausieren. Da muss Margorzalka zum Ausreizen der größten Ersparnis sich nur noch entscheiden, ob sie lieber eine kurze Pause einlegt, um dann wirklich früher aufzuhören, oder ob sie lieber länger pausiert und noch bis zur Altersrente. Vielleicht ist sie aber ja auch am 01.01.1962 geboren und kann erst die Regelaltersrente ab SEP 2028 in Anspruch nehmen. Bei Geburt einen Tag vorher wäre es ja schon der JUL 2028.
Rentenpapstam 11.02.2021 | 18:24
an Jana, Nobbis Litfasssäule und Jonny, es gibt kein komplizierten weg. Margorzalka will doch gar keine Reha die es auch von der Krankenkasse gibt. Für den EM-Schutz ist die DRV zuständig. Seitwann ist das Haushaltsscheckverfahren kompliziert? Im Haushaltsscheckverfahren gibt es keine Bewtriebsprüfung! Bei Arbeitsvertrag mit Lohnzahlung, Anmeldung und Abgabenzahlung durch den Nachbarn als Arbeitgeber gibt es Keinen "Gefallen". Margorzalka hört am 31.07.2022 auf. Somit berechnet sich die aufgezeigte Sptze des Eisbergs von Nobbis Litfasssäule nicht ab diesem Sommer, sondern erst ab dem nächsten Sommer und dann erst wieder ab dem Sommer 2024 bis zum Sommer 2027. Damit stimmt die Jonny-Aussage, dass Nobbis Litfasssäule schon früher meistens Recht gehabt hat, diesmal nicht.
Noch billigeram 11.02.2021 | 21:53
wäre es, wenn Sie ab August 2022 bis zum 1. Mai 2026 eine Schule, Fachschule oder Hochschule besuchen würden. Dann wären die erforderlichen 36 Monate auch noch für jeden denkbaren Rentenfall wegen Erwerbsminderung bis zum Beginn der Altersrente im AUG 2028 erfüllt. Bei einem Fachschulbesuch könnte sich die Rente eventuell sogar noch erhöhen. Oder was meint der Rentenpapst dazu?
Rentenpapstam 11.02.2021 | 20:42
an jonny: Vielen Dank, dass Sie mir das taggenaue Rechnen abgenommen haben. Ihre dargestellte Berechnung stelle ich als sachlich und rechnerisch für den Margorzalka-Fall richtig fest. mfg
Rentenpapstam 11.02.2021 | 22:41
Da Sie "Sie" groß geschrieben haben, meinen Sie mich und nicht Margorzalka die Fragestellerin. Ich möchte keine Schule besuchen. Da Margorzalka ab 01.08.2022 vermutlich nicht mehr dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen will und Bewerbungen schreiben möchte und deshalb lieber ihre Zeit ab Rentenbeginn 01.08.2022 des Ehemannes mit diesem verbringen möchte, wäre für diese gewünschte Lebensfreiheit ein weiterer Schul-/Hochschulbesuch bestimmt hinderlich, schlimmstenfalls sogar für den Ehemann ein Scheidungsgrund - man denke nur dann an einen folgenden VA, wenn Margorzalka evtl. einen Malus hat - dann kann von noch billiger nicht die Rede sein. mfg
Justizia am 12.02.2021 | 10:23
Zitat von Siehe hier anzeigen
Siehe hier schrieb

Liebe Forumsgemeinde,

scheide am 31.07.2022 freiwillig aus meinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus, weil mein Ehemann ab diesem Zeitpunkt Altersrente bezieht und ich dann bei ihm aufgrund seines Rentenbezuges bei seiner Krankenkasse familienmitversichert bin. Melde mich ab 01.08.2022 nicht arbeitslos und werde aus Gründen des Gemeinwohls kein Arbeitslosengeld I beziehen. Da ich erst ab 01.08.2028 eine Altersrente beziehen werde, möchte ich mir in der Zeit vom 01.08.2022 bis 31.07.2028 den Erwerbsminderungsschutz sichern.

Habe schon mal auf der minijob-Seite rumgeschaut und folgendes gefunden:

Wenn ich ab 01.08.2022 bis 31.07.2028 mit einem Nachbarn in der Nachbarschaft einen Arbeitsvertrag über Bügeln seiner Hemden ein mal im Monat für 35,00 EUR abschliesse und er mich bei der minijobzentrale mit der Zahlung der Rentenversicherungspflicht anmeldet so beträgt mein RV-Anteil 30,80 EUR und der des Arbeitgebers 1,75 EUR. Der Arbeitgeber würde mir somit monatlich 4,20 EUR Überweisen.

Ist es wirklich möglich bei dem geschilderten Sachverhalt so den

Erwerbsminderungsschutz für so wenig Geld aufrechtzuerhalten? Oder gibt es da einen Haken?

Vielen Dank für Antwort.

mfg [/quote]

Enthält einen logischen Fehler. Der Arbeitgeberanteil fällt zusätzlich zum Gehalt an. Demnach müsste das Gehalt niedriger sein, damit die Gesamtsumme wieder stimmt. Wenn Mann wie oben trickst, würde man einen höheren Sozialbeitrag ausweisen, was auch in kleinem Rahmen schon strafrechtlich relevant sein könnte.[/quote]

Enthält keinen logischen, aber einen Rechenfehler, denn es fallen ja nicht nur Beiträge zur RV an.

Vereinbartes 'Gehalt' 35,00 EUR (korrekt)

Anteil AN zur RV = 30,80 EUR (korrekt)

Anteil AG zur RV = 1,75 EUR (korrekt)

Anteil AG für Unfall/U1/U2/pauschale Steuer gesamt = 1,75 EUR (vergessen)

Anteil AG gesamt 3,50 EUR

Anteil AN gesamt = 30,80 EUR

ergibt zusammen = 34,30 EUR

zu überweisender Betrag = 0,70 EUR

Also nichts strafbares, nur nicht genau hingeguckt :-)

[/quote]

Es bleibt dabei. Der Arbeitnehmer kann nicht den Arbeitgeber-Anteil übernehmen. Wenn die 3,50 beim Arbeitnehmer abgezogen wird, ist das Gehalt nur 31,50 und die Beiträge müssen auf der Basis berechnet werden. Und schon sind falsche Beiträge gemeldet. Wenn der Arbeitgeber das Ganze dann noch absetzt kommt ein weiterer strafrechtlicher Fall hinzu, da er nie Beiträge gezahlt hat.[/quote]

Das fiel mir auch gleich nach dem Wachwerden dann ein, dass der AG Beitrag natürlich nicht beim AN abgezogen wird!

Habe mich irritieren lassen durch den zu wenig berechneten AG-Anteil.

Also bekommt der AN 35,00 - 30,80 = 4,20 überwiesen.

AG überweist an Knappschaft 30,80 + 3,50 = 34,30 insgesamt zahlt er also 38,50 EUR. Trotzdem ist der als 'Gehalt' zu meldende Betrag 35,00 EUR.

Und somit war ja von Anfang an alles richtig bis auf die Höhe des AG Anteils.

Und erst 'Justizia' hat darin einen Straftatbestand gesucht, der aber nicht gegeben ist.

Enthält einen logischen Fehler. Der Arbeitgeberanteil fällt zusätzlich zum Gehalt an. Demnach müsste das Gehalt niedriger sein, damit die Gesamtsumme wieder stimmt. Wenn Mann wie oben trickst, würde man einen höheren Sozialbeitrag ausweisen, was auch in kleinem Rahmen schon strafrechtlich relevant sein könnte.
Enthält keinen logischen, aber einen Rechenfehler, denn es fallen ja nicht nur Beiträge zur RV an. Vereinbartes 'Gehalt' 35,00 EUR (korrekt) Anteil AN zur RV = 30,80 EUR (korrekt) Anteil AG zur RV = 1,75 EUR (korrekt) Anteil AG für Unfall/U1/U2/pauschale Steuer gesamt = 1,75 EUR (vergessen) Anteil AG gesamt 3,50 EUR Anteil AN gesamt = 30,80 EUR ergibt zusammen = 34,30 EUR zu überweisender Betrag = 0,70 EUR Also nichts strafbares, nur nicht genau hingeguckt :-)
Es bleibt dabei. Der Arbeitnehmer kann nicht den Arbeitgeber-Anteil übernehmen. Wenn die 3,50 beim Arbeitnehmer abgezogen wird, ist das Gehalt nur 31,50 und die Beiträge müssen auf der Basis berechnet werden. Und schon sind falsche Beiträge gemeldet. Wenn der Arbeitgeber das Ganze dann noch absetzt kommt ein weiterer strafrechtlicher Fall hinzu, da er nie Beiträge gezahlt hat.
Das fiel mir auch gleich nach dem Wachwerden dann ein, dass der AG Beitrag natürlich nicht beim AN abgezogen wird! Habe mich irritieren lassen durch den zu wenig berechneten AG-Anteil. Also bekommt der AN 35,00 - 30,80 = 4,20 überwiesen. AG überweist an Knappschaft 30,80 + 3,50 = 34,30 insgesamt zahlt er also 38,50 EUR. Trotzdem ist der als 'Gehalt' zu meldende Betrag 35,00 EUR. Und somit war ja von Anfang an alles richtig bis auf die Höhe des AG Anteils. Und erst 'Justizia' hat darin einen Straftatbestand gesucht, der aber nicht gegeben ist.
Doch, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber/Nachbarn seine Beiträge erstattet, ist das reale Gehalt 31,50. Gemeldet wurde aber ein höher Betrag. Sie erwirbt eine höhere Rente durch einen höheren Beitrag. Einen zusätzlichen freiwilligen Beitrag in Höhe von 3,5 Euro sind ja nicht möglich. Und eine Ansetzung der erstatten Abgaben durch den AN, wäre für den AG auf jeden Fall ein Steuerbetrug.
Siehe hieram 12.02.2021 | 13:58
Zitat von Justizia anzeigen
Justizia schrieb

Enthält einen logischen Fehler. Der Arbeitgeberanteil fällt zusätzlich zum Gehalt an. Demnach müsste das Gehalt niedriger sein, damit die Gesamtsumme wieder stimmt. Wenn Mann wie oben trickst, würde man einen höheren Sozialbeitrag ausweisen, was auch in kleinem Rahmen schon strafrechtlich relevant sein könnte.[/quote]

Enthält keinen logischen, aber einen Rechenfehler, denn es fallen ja nicht nur Beiträge zur RV an.

Vereinbartes 'Gehalt' 35,00 EUR (korrekt)

Anteil AN zur RV = 30,80 EUR (korrekt)

Anteil AG zur RV = 1,75 EUR (korrekt)

Anteil AG für Unfall/U1/U2/pauschale Steuer gesamt = 1,75 EUR (vergessen)

Anteil AG gesamt 3,50 EUR

Anteil AN gesamt = 30,80 EUR

ergibt zusammen = 34,30 EUR

zu überweisender Betrag = 0,70 EUR

Also nichts strafbares, nur nicht genau hingeguckt :-)

[/quote]

Es bleibt dabei. Der Arbeitnehmer kann nicht den Arbeitgeber-Anteil übernehmen. Wenn die 3,50 beim Arbeitnehmer abgezogen wird, ist das Gehalt nur 31,50 und die Beiträge müssen auf der Basis berechnet werden. Und schon sind falsche Beiträge gemeldet. Wenn der Arbeitgeber das Ganze dann noch absetzt kommt ein weiterer strafrechtlicher Fall hinzu, da er nie Beiträge gezahlt hat.[/quote]

Das fiel mir auch gleich nach dem Wachwerden dann ein, dass der AG Beitrag natürlich nicht beim AN abgezogen wird!

Habe mich irritieren lassen durch den zu wenig berechneten AG-Anteil.

Also bekommt der AN 35,00 - 30,80 = 4,20 überwiesen.

AG überweist an Knappschaft 30,80 + 3,50 = 34,30 insgesamt zahlt er also 38,50 EUR. Trotzdem ist der als 'Gehalt' zu meldende Betrag 35,00 EUR.

Und somit war ja von Anfang an alles richtig bis auf die Höhe des AG Anteils.

Und erst 'Justizia' hat darin einen Straftatbestand gesucht, der aber nicht gegeben ist.

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Doch, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber/Nachbarn seine Beiträge erstattet, ist das reale Gehalt 31,50. Gemeldet wurde aber ein höher Betrag. Sie erwirbt eine höhere Rente durch einen höheren Beitrag. Einen zusätzlichen freiwilligen Beitrag in Höhe von 3,5 Euro sind ja nicht möglich. Und eine Ansetzung der erstatten Abgaben durch den AN, wäre für den AG auf jeden Fall ein Steuerbetrug.

Liebe Forumsgemeinde, scheide am 31.07.2022 freiwillig aus meinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus, weil mein Ehemann ab diesem Zeitpunkt Altersrente bezieht und ich dann bei ihm aufgrund seines Rentenbezuges bei seiner Krankenkasse familienmitversichert bin. Melde mich ab 01.08.2022 nicht arbeitslos und werde aus Gründen des Gemeinwohls kein Arbeitslosengeld I beziehen. Da ich erst ab 01.08.2028 eine Altersrente beziehen werde, möchte ich mir in der Zeit vom 01.08.2022 bis 31.07.2028 den Erwerbsminderungsschutz sichern. Habe schon mal auf der minijob-Seite rumgeschaut und folgendes gefunden: Wenn ich ab 01.08.2022 bis 31.07.2028 mit einem Nachbarn in der Nachbarschaft einen Arbeitsvertrag über Bügeln seiner Hemden ein mal im Monat für 35,00 EUR abschliesse und er mich bei der minijobzentrale mit der Zahlung der Rentenversicherungspflicht anmeldet so beträgt mein RV-Anteil 30,80 EUR und der des Arbeitgebers 1,75 EUR. Der Arbeitgeber würde mir somit monatlich 4,20 EUR Überweisen. Ist es wirklich möglich bei dem geschilderten Sachverhalt so den Erwerbsminderungsschutz für so wenig Geld aufrechtzuerhalten? Oder gibt es da einen Haken? Vielen Dank für Antwort. mfg
Enthält einen logischen Fehler. Der Arbeitgeberanteil fällt zusätzlich zum Gehalt an. Demnach müsste das Gehalt niedriger sein, damit die Gesamtsumme wieder stimmt. Wenn Mann wie oben trickst, würde man einen höheren Sozialbeitrag ausweisen, was auch in kleinem Rahmen schon strafrechtlich relevant sein könnte.
Enthält keinen logischen, aber einen Rechenfehler, denn es fallen ja nicht nur Beiträge zur RV an. Vereinbartes 'Gehalt' 35,00 EUR (korrekt) Anteil AN zur RV = 30,80 EUR (korrekt) Anteil AG zur RV = 1,75 EUR (korrekt) Anteil AG für Unfall/U1/U2/pauschale Steuer gesamt = 1,75 EUR (vergessen) Anteil AG gesamt 3,50 EUR Anteil AN gesamt = 30,80 EUR ergibt zusammen = 34,30 EUR zu überweisender Betrag = 0,70 EUR Also nichts strafbares, nur nicht genau hingeguckt :-)
Es bleibt dabei. Der Arbeitnehmer kann nicht den Arbeitgeber-Anteil übernehmen. Wenn die 3,50 beim Arbeitnehmer abgezogen wird, ist das Gehalt nur 31,50 und die Beiträge müssen auf der Basis berechnet werden. Und schon sind falsche Beiträge gemeldet. Wenn der Arbeitgeber das Ganze dann noch absetzt kommt ein weiterer strafrechtlicher Fall hinzu, da er nie Beiträge gezahlt hat.
Das fiel mir auch gleich nach dem Wachwerden dann ein, dass der AG Beitrag natürlich nicht beim AN abgezogen wird! Habe mich irritieren lassen durch den zu wenig berechneten AG-Anteil. Also bekommt der AN 35,00 - 30,80 = 4,20 überwiesen. AG überweist an Knappschaft 30,80 + 3,50 = 34,30 insgesamt zahlt er also 38,50 EUR. Trotzdem ist der als 'Gehalt' zu meldende Betrag 35,00 EUR. Und somit war ja von Anfang an alles richtig bis auf die Höhe des AG Anteils. Und erst 'Justizia' hat darin einen Straftatbestand gesucht, der aber nicht gegeben ist.
Doch, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber/Nachbarn seine Beiträge erstattet, ist das reale Gehalt 31,50. Gemeldet wurde aber ein höher Betrag. Sie erwirbt eine höhere Rente durch einen höheren Beitrag. Einen zusätzlichen freiwilligen Beitrag in Höhe von 3,5 Euro sind ja nicht möglich. Und eine Ansetzung der erstatten Abgaben durch den AN, wäre für den AG auf jeden Fall ein Steuerbetrug.
Die Idee, die Beiträge des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer zu erstatten, ist aber lediglich Ihren Gedanken entsprungen. Hiervon ist aber in der ursprünglichen Fragestellung mit keinem Wort die Rede. Vielmehr soll ein Arbeitsvertrag über mehrere Jahre geschlossen werden (dadurch nicht kurzfristig und Versicherungsfrei), der beinhaltet, dass einmal im Monat für den Nachbarn die Hemden gebügelt werden. Das vereinbarte 'Gehalt' soll 35,00 EUR betragen. Und so ist es auch zu melden. Aus diesem Betrag ergeben sich die zu zahlenden Beiträge, die zum Großteil (30,80 EUR) vom Arbeitnehmer getragen werden müssen, und zum sehr geringen Teil (3,50) vom Arbeitgeber. Wichtig ist dabei nur, dass der Arbeitgeber den verbleibenden, an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Betrag, dann auch 'überweist', damit er die Gesamtkosten in seiner Steuererklärung unter 'Haushaltsnahe Dienstleistungen' geltend machen kann. Und auch wenn Ihnen das nicht gefällt, ist dieser etwas ungewöhnliche Vertrag dann dennoch weder Straftat noch Steuerbetrug. Hierzu die Hinweise der Minijob-Zentrale: Für einen Minijob darf das Brutto-Arbeitsentgelt maximal 450 Euro im Monat betragen. Der volle Rentenversicherungs- beitrag muss mindestens von 175 Euro (Mindestbeitragsbemessungsgrenze) berechnet werden. Beträgt das Brutto-Arbeitsentgelt weniger als 175 Euro im Monat, zahlt der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in Höhe von 5 Prozent des tatsächlichen Brutto-Arbeitsentgelts. Der Minijobber zahlt den Differenzbetrag zwischen dem Mindestbeitrag in Höhe von 32,55 Euro (18,6 Prozent von 175 Euro) und dem Arbeitgeberanteil. Und selbst wenn dadurch eine 'Zuzahlung aus eigener Tasche' durch den Arbeitnehmer notwendig wird (z.B., wenn das 'Gehalt' nur 25,00 EUR beträgt), ist es immer noch weder Straftat noch Steuerbetrug. Allerdings kann dann hier der Arbeitgeber nur die ihm tatsächlich entstandenen 'eigenen' Kosten als 'haushaltsnahe Dienstleistung' geltend machen. Dies allerdings interessiert die Rentenversicherung nicht, denn die bekommt aus 'Gehältern' bis 175,00 EUR immer den Beitrag von 32,55 EUR (18,6 % von 175 EUR).
Siehe hieram 12.02.2021 | 14:01
Zum Satz: Dies allerdings interessiert die Rentenversicherung nicht, denn die bekommt aus 'Gehältern' bis 175,00 EUR immer den Beitrag von 32,55 EUR (18,6 % von 175 EUR). die Ergänzung: sofern nicht auf die Versicherungspflicht verzichtet wurde oder der Betrag wegen Kurzfristigkeit versicherungsfrei ist.
Rentenpapstam 12.02.2021 | 19:04
zum Zitat von Siehe hier: Allerdings kann dann hier der Arbeitgeber nur die ihm tatsächlich entstandenen 'eigenen' Kosten als 'haushaltsnahe Dienstleistung' geltend machen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Würdigung als Minijob im Haushaltsscheckverfahren ist es unerheblich ob Margorzalka beim Nachbarn als Arbeitgeber bügelt oder diese beim Nachbarn abholt, bei sich zu Hause bügelt und sodann wieder beim Nachbarn vertragsgemäss abliefert. Aber aus steuerrechtlicher Sicht ist zwingend zu emfehlen, dass Margorzalka die Wäsche beim Nachbarn bügelt, denn nur dann kann der Nachbar seine Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Beim Wäscheabholen und Zurückbringen kann der Nachbar dies nicht steuerrechtlich absetzen. Deshalb empfehle ich im Arbeitsvertrag hierauf zu achten.
Humoram 13.02.2021 | 08:11
Dieser Thread zeigt beispielhaft auf, wie man aus einer Mücke einen Elefanten machen kann. Allen Beteiligten dafür ein herzliches Dankeschön. So sind jetzt hoffentlich alle glücklich, die zu diesem „äußert wichtigen“ Thema und den wirklich beeindruckenden Zahlenbeispielen beigetragen haben. Man kann wirklich darüber schmunzeln, worüber sich hier einige ausführlich Gedanken gemacht haben. Respekt! :-)
Jonnyam 13.02.2021 | 21:55
Zitat von Humor anzeigen
Und damit Sie auch herzhaft lachen können: Wie wäre es denn mit der Adoption eines nach dem 1. Mai 2016 geborenen Kindes rechtzeitig vor dem 1. August 2022? Das gäbe dann doch die erforderlichen Kinderberücksichtigungszeiten für die Aufrechterhaltung des EM-Schutzes, oder?
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