Eine Umstellung vom Regelbeitrag in den einkommensgerechten Beitrag kann nur für die Zukunft erfolgen.
Allerdings liegt Ihr Einkommen von 100 EUR unter der Geringfügigkeitsgrenze (von derzeit 5400 EUR im Jahr). Gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 Halbs 1 Nr 2 SGB VI besteht für Personen, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit (§ 8 Abs 3,§ 8 a SGB IV ) ausüben, in der gesetzlichen Rentenversicherung in dieser selbstständigen Tätigkeit Versicherungsfreiheit. Sofern Sie also auch im Jahr 2021 vorausschauend betrachtet weniger als 5400 EUR verdienen werden (maßgebend ist hier der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben), sind Sie für die Zukunft versicherungsfrei.
Eine rückwirkende Betrachtung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) mit dem Wesen der Sozialversicherung grundsätzlich nicht vereinbar. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn zu klären, weil dies nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflicht von entscheidender Bedeutung ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfordert die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eine Prognose bzw vorausschauende Schätzung.
Erweist sich eine - richtige - Prognose im Nachhinein infolge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, so bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgebend. Solche Umstände können die versicherungsrechtliche Stellung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt die - richtige - Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, so kann das jedoch Anlass für eine neue Prüfung und - wiederum vorausschauende - Betrachtung sein. Es kommt dann darauf an, ob es sich bei dem mit der ursprünglichen Prognose nicht mehr übereinstimmenden Sachverhalt um vorübergehende, mehr zufällige Abweichungen handelt, oder ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bisher das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen bestimmenden Umstände sich nicht nur vorübergehend geändert haben und zu einem anderen regelmäßigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Monat führen.
Diese Grundsätze gelten auch für rückwirkende Entscheidungen. Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob etwa während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestand, so ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden war. Danach besteht eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit erst ab dem Zeitpunkt, zu dem aus damaliger Sicht mit hinreichender Sicherheit feststand, dass die Entgeltgrenze regelmäßig im Monat unterschritten wird.
Außerdem können Sie, wenn Sie durch die Corona Krise derzeit kein oder weniger Einkommen haben, mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter Stundung und/oder Ratenzahlung vereinbaren. So können zumindest auch weitere Vollstreckungskosten, Mahngebühren und Säumniszuschläge vermieden werden.