Hallo ErnstFalke,
wenn Sie die Anfrage der DRV unbeantwortet lassen, wird ein etwaiger Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag nicht geprüft.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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Hallo ErnstFalke,
wenn Sie die Anfrage der DRV unbeantwortet lassen, wird ein etwaiger Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag nicht geprüft.
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sind wir auf ihr Mithilfe angewiesen." Daraus erkenne ich keine Mitwirkungspflicht. Aus meiner Sicht würde ich nicht in den Genuss eines Grundrentenzuschlags kommen. Mein Einkommen lag außer während der Berufsausbildung immer zwischen dem 1,1 und 1,9-fachen des durchschnittlichen Einkommens. Ich kann und will die Fragen nicht beantworten. Es gibt keine Unterlagen mehr über die Zeiten. Gibt es eine anders geartete Mitwirkungspflicht? Kann ich die Anfrage unbeantwortet lassen? Was passiert wenn das im Schreiben angegebene Datum zur Einreichung der Unterlagen verstrichen ist? Freundliche Grüße Ernst FalkeMitwirkungspflicht bedeutet m. E. nur, dass Sie verpflichtet sind, Unterlagen einzureichen, w e n n Sie eine Leistung erhalten wollen, nicht generell. Wenn Sie die Voraussetzungen recht sicher nicht erfüllen, freut sich ein anderer Mensch, da Sie der DRV Zeit sparen, Ihre Unterlagen zu prüfen und die anderen Anträge zügiger drankommen.
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