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Experten-Antwort

Punkte für Wehrdienstzeiten

von Jojonnie15.09.2020 | 11:51
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13 Antworten

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Hallo, ich habe meinen Ehrendienst von 1976 bis 1977 (18 Monate) bei der Fahne geleistet. Wie wird dieser bewertet? Unter §22 FRG steht das sich die Bewertung nach dem Zeitraum richtet. Danach schließe ich, das jeweils 1 Punkt pro Kalenderjahr angerechnet wird. Seit wann gilt diese Regelung? Wird es nur bei neuen Rentenanträgen berücksichtigt? cu Jojonnie

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jojonnie,

für Zeiten des Wehrdienstes im Zeitraum vom 1.5.1961 bis 31.12.1981 sind je Kalenderjahr 1,0 Entgeltpunkte (0,0833 je vollen Kalendermonat) zu berücksichtigen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Zeiten des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes (im Beitrittsgebiet) vor dem 1.1.1992 werden je Kalenderjahr mit 0,75 Entgeltpunkten (0,0625 je vollen Kalendermonat) abgegolten (§ 256a SGB VI).

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11 Antworten

senf-dazuam 15.09.2020 | 12:13
Hallo jojonnie! Im § 22 des FRG steht: "Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre." Über die Anrechnung des Wehrdienstes in Deutschland informiert https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Dort steht "Maßgeblich hierfür ist regelmäßig ein fikti­ver Verdienst auf der Basis der sogenann­ten Bezugsgröße: Je Monat gelten 60 Pro­zent der monatlichen Bezugsgröße als fiktiver Verdienst. Zum 1.1.2020 wird dieser auf 80 Prozent der monatlichen Bezugsgrö­ße angehoben." Basis für die Bewertung ist also die Bezugsgröße. Dieser Wert lag in 1976 bei monatlich 1715 DM, in 1977 bei 1820 DM. Für jeweils 60 % wären dann Beiträge entrichtet worden. Aber grob sind das eben nicht 1 EP pro Jahr, sondern nur 60% davon. Und das ist schon sehr lange so geregelt ...
Valzuunam 15.09.2020 | 12:28
@senf-dazu: Die Broschüre ist an sich ein guter Tipp, leider gilt die dortige Aussage -ohne das darauf hingewiesen wird- erst für Zeiten ab dem 01.01.2000.
Jojonnieam 15.09.2020 | 12:34
Danke für die konkrete Antwort von Experten-Antwort der DRV. Kleine Nachfrage seit wann gilt dies? Habe ich Chancen das dies "nachberechnet wird" in meinem Antrag auf Altersrente? Ich beziehe z.Z. EMR und dort wurde es anders berechnet. Cu Jojonnie
senf-dazuam 15.09.2020 | 12:41
@Valzuun: Danke für die Korrektur, habe jetzt eine bessere Auflistung der Sachverhalte gefunden. - von 5/61 bis 81: 1 EP pro Jahr - von 82 bis 91: 75% davon - von 92 bis 99: 80% der Bezugsgröße - von 2000 bis 2019: 60% der Bezugsgröße - ab 2020: wieder 80% der Bezugsgröße Nichts ist eben so beständig wie der Wandel :)
Valzuunam 15.09.2020 | 13:05
Sollten die Zeiten falsch berechnet worden sein, kann dies jederzeit (auch für die laufende EMR) korrigiert werden. Das kann formlos beantragt werden. Bezugnehmend auf § 22 FRG beachten Sie aber auch: - eventuelle Kürzung auf 5/6 (Abs. 3) - Anrechnung nur zu 60% (Abs. 4). Vielleicht sind die Zeiten also doch richtig berechnet.
Tja dannam 15.09.2020 | 14:38
Dann hätte man Ihnen nach der Aufstellung von senf-dazu zu viel gutgeschrieben. Das sollten Sie auf jeden Fall überprüfen lassen!
Jojonnieam 15.09.2020 | 14:33
bei mir wurde der Faktor 0,75 angesetzt. Dies war 2017.
Jojonnieam 15.09.2020 | 15:20
Antwort von Experten-Antwort: so steht das da nicht. Da steht:" das die fremden Wehrdienstzeiten wie Wehrdienstzeiten in den alten Bundesländern zu behandeln sind".
Valzuunam 15.09.2020 | 15:53
Sie würden die korrekte Beantwortung Ihrer Frage allen die sich hier redlich bemühen wesentlich erleichtern, wenn Sie uns mitteilen in welchem Land Sie Ihren „Ehrendienst“ absolviert haben, ob und ggf. wann Sie in die BRD zugezogen sind und ob Sie anerkannter Vertriebener oder Spätaussiedler sind. Für all diese Personenkreise gelten nämlich unterschiedliche Regelungen.
Lesen und Verstehenam 15.09.2020 | 15:53
Was auch immer Sie da falsch interpretieren. Der vom Experten genannte § 256a Abs. 4 SGB VI ist da eindeutig und bestätigt die Richtigkeit des bei Ihnen angerechneten Wehrdienstes.
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