Hallo Heino,
es ist in jedem Fall nicht falsch, wenn Sie Ihren Arbeitgeber bzgl. der Reha informieren. Das Ausfüllen der Übergangsgeld-Unterlagen von Ihrem Arbeitgeber sollte in Ihrem Fall nicht notwendig sein, da das Übergangsgeld entweder auf Grundlage des Krankengeldes oder des Arbeitslosengeldes berechnet wird.
In Nahtlosigkeitsfällen nach dem SGB III erhält die Agentur für Arbeit in der Regel eine Information seitens der Rentenversicherung über die Bewilligung der Rehabilitationsleistung. Hier ist die Verfahrensweise der Regionalträger jedoch unterschiedlich. Um sicher zu gehen, empfehlen wir eine kurze Kontaktaufnahme mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.
Ein Übergangsgeld-Antrag ist Ihrerseits zu stellen. Jedoch ist die Antragstellung erst kurz vor Beginn der Reha sinnvoll, da die Daten so aktuell wie möglich sein sollten. Es wirdzudem zur Berechnung des Übergangsgeldes die Bescheinigung Ihrer Krankenkasse (G0518), sowie eine Mitteilung der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit benötigt (in der Regel wird ein Abdruck des Leistungsbescheides von der Agentur übersandt).
Wir wünchen Ihnen alles Gute für die bevorstehende Reha.
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung