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Experten-Antwort

Rente nach Ablauf des Krankengeldes

von D. Wiebold16.03.2019 | 22:38
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend, seit Mai 2018 kann ich (geb. Oktober 1956, 47 Jahre Pflichtbeiträge bezahlt) krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten. Die Krankheit ist so schwer, dass bereits jetzts feststeht, dass ich auch zukünftig nicht mehr arbeiten kann. Ich habe eine Kranken-Zusatzversicherung, so dass ich momentan ein monatliches Einkommen in herkömmlicher Höhe erziele. Nach 72 Wochen, demnach im August 2019, erhalte ich von der Krankenkasse kein Krankengeld mehr. Wie geht es danach für mich weiter? Kann ich direkt Rente beziehen? Muss ich mit Abzügen rechnen? Vielen Dank. Mit freundlichen Grüße D. Wiebold

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo D.Wiebold,

den Ausführungen von chi schließen wir uns an.

Bitte lassen Sie sich vor Ort in der Renten-Servicestelle persönlich beraten und stellen dann ggf. einen entsprechenden Rentenantrag.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

10 Antworten

chiam 17.03.2019 | 05:05
Im Prinzip gibt es vier mögliche Renten: – Ab Juli 2020 könnten Sie abschlagsfrei in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen. – Schon ab November 2019 ist die Altersrente für (nur) langjährig Versicherte möglich, und schon ab sofort die Altersrente für Schwerbehinderte, falls Sie wegen Ihrer Erkrankung einen GdB von mindestens 50 haben bzw. bekommen. In beiden Fällen kommt es aber zu Abschlägen von der Rente. – Ab sofort ist eine Erwerbsminderungsrente möglich, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen (pflichtversichert und jetzt eben erwerbsgemindert). Das ist der aufwendigste Weg, weil eine medizinische Begutachtung nötig ist, führt aber voraussichtlich zur höchsten Rente (auch höher als die abschlagsfreie Altersrente).
SEam 17.03.2019 | 09:46
Vertrauensschutz für ältere Versicherte Langjährig Versicherte erhalten die EM-Rente aufgrund einer Vertrauensschutzregelung (§ 77 Abs. 4 SGB VI) bereits bei einem Renteneintritt mit 63 Jahren abschlagfrei. Das bedeutet: Sie können bereits mit 63 Jahren eine EM-Rente in der Höhe erhalten, wie sie ihnen ansonsten erst mit 65 Jahren und acht Monaten (gilt für den Jahrgang 1954) zustehen würde. Für später Geborene gilt ein noch höheres reguläres Rentenalter. Die Hürden für die Inanspruchnahme dieser vorteilhaften Regelung sind gar nicht so hoch. Wer beim Eintritt der EM 35 Jahre mit Pflichtbeiträgen oder Berücksichtigungszeiten (vor allem wegen Kindererziehung) nachweisen kann, profitiert von dieser Regelung. Zudem werden auch bestimmte Anrechnungs- und Ersatzzeiten mitgerechnet. Ab 2024 gilt diese vorteilhafte Regelung allerdings nur noch für einen eingeschränkteren Personenkreis. Dann müssen (statt 35) 40 Jahre mit den genannten Zeiten nachgewiesen werden, um die EM-Rente bereits mit 63 Jahren abschlagfrei erhalten zu können. Bei Antragstellung zweigleisig fahren Nun lohnt es sich für Ältere ab (knapp) 61 Jahren, die größere gesundheitliche Handicaps haben, zweigleisig zu fahren: Vorrangig sollten sie die EM-Rente und – nur für den Fall, dass dieser Antrag abgelehnt wird – ein vorzeitiges Altersruhegeld beantragen. Wird die EM-Rente nicht bewilligt, dann gibt es eben nur die niedrigere vorgezogene Altersrente. Weil die Anträge auf eine vorgezogene Altersrente weit weniger Prüfaufwand erfordern, werden diese meist bewilligt werden, bevor eine Entscheidung über den Antrag auf eine EM-Rente vorliegt. Falls dann – möglicherweise einige Monate später – für den denselben Zeitraum eine höhere EM-Rente bewilligt wird, besteht von Anfang an Anspruch auf diese höhere Rente. Dies ist in § 89 Abs. 1 SGB VI nun durch eine im jüngsten Rentenpaket vorgenommene Einfügung im SGB VI ausdrücklich geregelt. Danach ist in solchen Fällen »der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben«.
EMam 17.03.2019 | 09:54
Nach der Aussteuerung des Krankengeldes erhalten sie ALG ! nach der Nahtlosigkeitsregelung. Mit dem Bescheid der Krankenkasse gehen sie zur Arbeitsagentur. Mustervorlage für das ALG 1 im Forum krank-ohne-rente de.
Bestands EMRam 17.03.2019 | 18:32
Und die Arbeitsagentur fordert ihn dann auf innerhalb von 4 Wochen einen Reha oder Rentenantrag zu stellen. Wenn ich aber zuvor gelesen habe was die Gesetzgeber nun für Anreize für neue EMR eingeführt haben komme ich mir als Bestandsrentner mit immerhin 37 Jahren Arbeit und Zurechnungszeit nur bis 60 schon sehr veralbert vor. Mein Lebensunterhalt gegenüber einen vergleichbaren Neu EMR beträgt nach derzeitiger Lage gute 200€ weniger und das mein ganzes leben lang bzw. der Unterschied wird sich Jahr für Jahr so gar noch weiter vergrößern.
SEam 18.03.2019 | 12:42
Hallo Experte, warum geben Sie keine Infos zu dem neuen Recht bei der Erwerbsminderungsrente usw? Ihr Vorschlag sich zu beraten lassen in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung ist eigentlich sehr schade. Man macht leider die Erfahrung, dass die Beratungsstelle nicht darüber informieren. Anscheinend will man das Thema nicht ausführlich erörtern.
Kaiseram 18.03.2019 | 16:25
Zitat von SE anzeigen
Deine Behauptung ist nicht belegt, allgemein und pauschal. In den Beratungsstellen, die ich persönlich kenne (und das sind einige) wird diesbezüglich korrekt und umfänglich beraten.
SEam 18.03.2019 | 16:16
Hallo Kaiser, mehrere Personen haben dieses Thema bei den Beratungsstellen in Bayer, BW und NRW angesprochen. Kein Ansprechpartner konnte helfen. Auch hier in diesem Forum gab es keinen Hinweis. Ob es ihnen gefällt oder auch nicht. Warum haben dann sie den Vorschlag bis jetzt nicht im Forum verbreitet?
SEam 18.03.2019 | 16:46
ich kann gerne die Beratungsstellen mit Namen des Sachbearbeiters veröffentlichen. Natürlich sind die Rententräger damit nicht einverstanden, dass sie 2 Rentenanträge bearbeiten müssen. Aber die Lösung gibt es und da kann man darauf hinweisen.
Kaiseram 18.03.2019 | 20:27
Genau und das wird in meiner Region auch so gemacht, wenn die Umstände es hergeben. Im Übrigen: Wo genau soll das denn festgelegt sein, dass diesbezüglich so beraten werden muss? Es muss schon offensichtlich sein, dass der Antragsteller überhaupt eine „Chance“ auf eine Erwerbsminderungsrente hat und das kann kein Berater mal ebenso beurteilen. Also bitte etwas mehr überlegen, ob das was theoretisch denkbar auch praktisch umsetzbar ist.
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