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Experten-Antwort

Renten- und Pensionsanspruch

von svenk7809.03.2022 | 12:36
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Ich habe 1996 mit meiner Lehre angefangen, habe bis 2014 in die Rentenkasse eingezahlt, bin dann mit 36 zur Justiz gewechselt und durch meine Tätigkeit als Soldat auf Zeit (4Jahre) "zurückgestuft" worden auf 2011. Mittlerweile bin ich Beamter auf Lebzeit Ich gehe offiziell 2045 in Pension. Da ich aber die 40 Jahre im Staatsdienst vollbekomme, sind es nur 34 Jahre, die mit 1,79375% / Dienstjahr verrechnet werden. In meinem Infobrief von der Rentenversicherung steht drin, das ich ca. 200€ Rente bekommen würde. Diese Rente richtet sich ja auch nach gewissen Punkten. Werden bei mir dann die Punkte verrechnet oder bekomme ich den Betrag zusätzlich ausbezahlt? Ich habe auch insgesamt 4,5 Jahre in Frankreich gearbeitet, aber es ist sehr schwierig, Informationen über deren Rentenversicherung bzw die Höhe des späteren Betrages zu bekommen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo svenk78,

die Rente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung erhalten Sie unabhängig von Ihren Pensionsansprüchen ausbezahlt. Eine Anrechnung der Rente kann allerdings bei Ihren Versorgungsbezügen erfolgen, wenn eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie von der Stelle, die für Ihre Pensionszahlungen zuständig ist.

Hinsichtlich der Zeiten in Frankreich empfehlen wir Ihnen die unter diesen Link aufrufbare Broschüre: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/international/europaeische_vereinbarungen/meine_zeit_frankreich.html.

Dort finden Sie auch die zuständigen Ansprechpartner in Deutschland und Frankreich.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

ich denke.am 09.03.2022 | 13:11
Hallo. Da Du nicht schreibst welcher Dienstherr das Gesetz vom Bund. BeamtVg §55.2.1 Ist überall fast gleich. Wie in 55 wird eine fiktive Höchstgrenze ausgerechnet egal was Du in der Zeit gemacht hast. Alle Deine Renten zusammen plus Pension wird der überschiessende Teil von der Pension als Ruhensbetrag einbehalten.
DRVam 09.03.2022 | 14:01
Die gesetzliche Rente werden Sie mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze erreichen. In welchem Umfang dieses von Ihrer Pension abgezogen wird, muss Ihnen Ihr Dienstherr mitteilen. Bezüglich Ihrer Zeiten in Frankreich sollten Sie der gestzlichen Rentenversicherung mitteilen, in welchem Zeitraum und wo Sie in Frankreich gearbeitet haben. Weiterhin ob Beiträge zur französischen Rentenversicherung gezahlt wurden und möglichst entsprechende Nachweise beifügen. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf eine französische Rentenleistung besteht, teilt Ihnen dann der französische Rententräger mit.
Deutsche Rentenversicherung
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