Hallo Hilfi,
Beiträge, die zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters einbezahlt wurden, können bei einer Rente wegen Erwerbsminderung nur berücksichtigt werden, wenn sie vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden bzw. als gezahlt gelten.
Sie wirken sich nicht auf die Höhe der Zurechnungszeit aus, da aus diesen Beiträgen lediglich Zuschlagsentgeltpunkte ermittelt werden, die bei der Bewertung von beitragsfreien Zeiten, wie der Zurechnungszeit, nicht berücksichtigt werden. Sie gleichen insofern auch niedrige Krankengeld-EP nicht aus.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung