Hallo, Oliver,
eine Anrechnung der Anwartschaften aus dem Versorgungswerk auf die Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt nicht. Sie bekommen die erworbenen Rentenansprüche bei der gesetzlichen Rentenversicherung in der zustehenden Höhe zum jeweiligen Rentenbeginn nach den gesetzlichen Bestimmungen nach SGB VI ausgezahlt. Vielen Dank für die Beiträge der anderen beiden User.