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Experten-Antwort

Rentenbeiträge als Pflegendeangehörige

von Minion03.09.2021 | 07:27
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, in den Jahren 2019 und 2020 habe ich meine Mutter mit Pflegegrad 5, meinen Vater mit Pflegegrad 4 und meinen Bruder mit Pflegegrad 5 gleichzeitig gepflegt. Im März 2020 habe ich von der Krankenkasse eine entsprechende Mitteilung über die gezahlten Beiträge erhalten für 2019 erhalten, dort war meines Erachtens alles korrekt. Die Meldung für 2020 habe ich im März 2021 erhalten jedoch nur für meinen Vater PG 4 und meinen Bruder PG 5 aber keine Meldung für meine Mutter natürlich fragte ich bei der Krankenkasse nach und bisher konnte man mir keine Erklärung geben warum das so ist. Die Krankenkasse hat aber wohl auch für meine Mutter die Beiträge abgeführt jedoch habe ich darüber keine automatisierte Meldung erhalten, da ich wohl zu viele Personen Pflege und die Beiträge die man erhalten darf zu hoch wären und es eine Grenze gäbe und ggf. Beiträge auch zurück gefordert werden müssten. Also eine wirkliche Erklärung habe man nicht und versucht es nun seit März zu klären. Wie ist hoch dürfen denn die gezahlten Rentenbeiträge sein. Mein Vater ist im Januar diesen Jahres verstorben, sodass ich derzeit nur noch 2 Pflegebedürftige im PG 5 habe als ich nur diese beiden gepflegt habe war es nie ein Problem erst als mein Vater hinzu kam. Über eine Erklärung wäre ich sehr dankbar. Freundliche Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Minion,

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können nur maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (= maximale Höhe des Arbeitsentgelts bzw. der Beitragsbemessungsgrundlage, aus dem/der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind) gezahlt werden. Für das Jahr 2021 beträgt diese 7.100,00 EUR monatlich.

Die Ausübung von versicherungspflichtigen Pflegetätigkeiten für mehrere Pflegebedürftige führt seit 01.01.2017 zwar nicht mehr zu einer Mehrfachversicherung in der Rentenversicherung. Die beitragspflichtigen Einnahmen (fiktiv zugrundegelegtes Arbeitsentgelt, auf dessen Grundlage Beiträge zu zahlen sind) werden gleichwohl für jede Pflegetätigkeit nach § 166 Abs. 2 SGB VI separat berechnet. In der Summe dürfen diese dann aber nicht die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung übersteigen. Das heißt, dass auch hier ggf. maximal Beiträge bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden. Im Zweifel sollten Sie also Überprüfen, ob mit den gezahlten Beiträgen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wurde bzw. diesbezüglich eine Klärung bei der Pflegekasse herbeiführen.

Im Übrigen verwiese ich auch auf den Beitrag von „Siehe hier“.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Siehe hieram 03.09.2021 | 08:58
Hallo Minion, die Beiträge für Pflegende werden bemessen an der Bezugsgröße des jeweiligen Jahres. D.h. mit der Pflege werden Sie so gestellt, als hätten Sie - entsprechend des Pflegegrades anteilig davon - so viel verdient. Bei Pflegegrad 5 sind dies 100% und bei 70% bei Pflegegrad 4 Insgesamt wird aber nicht mehr an Beiträgen bezahlt, die ein 'normaler' Arbeitnehmer auch nur aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze bezahlen würde. Die Bezugsgröße im Jahr 2019 betrug 3115,00 EUR x 2 = 6230,00 EUR. Damit liegen Mutter und Bruder unter der Beitragsbemessungsgrenze für 2019 = 6.700,00 EUR. Im Jahr 2020 beträgt die Bezugsgröße 3185,00 EUR x 2 = 6370,00 EUR plus 70% der Bezugsgröße für den Vater = 2229,50 EUR = insgesamt 8.599,50 EUR. Damit liegen alle drei zusammen über der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2020 = 7.100,00 EUR. Die angegebenen Werte beziehen sich jeweils auf einen Monat. Wie die Pflegekasse dann im Einzelnen aufgeteilt hat hängt auch davon ab, ab wann Ihr Vater dann mit Pflegegrad 4 dann auch noch von Ihnen gepflegt wurde. Aber vielleicht helfen Ihne diese Zahlen schon mal, um die vorliegenden Beitragsbescheinigungen zu überprüfen. Sofern also jeweils der mögliche Höchstbetrag berücksichtigt wurde, wird darüber hinaus dann nichts bezahlt und auch nicht bescheinigt. Ansonsten müssten Sie sich nochmal direkt an die Pflegekasse wenden. Für 2021: Bezugsgröße 3.185,00 EUR und Beitragsbemessungsgrenze = 7.100 EUR. Alles Gute! Zur weiteren Information hierzu auch noch die Broschüre der DRV: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Pflegekasseam 03.09.2021 | 12:00
Zeitgleich 3 Personen pflegen, davon 2 mit Pflegegrad 5 und eine mit Pflegegrad 4? Da muss doch jede Pflegekasse hellhörig werden und dies im Sinne der zu pflegenden Personen hinterfragen und vor allem auch kontrollieren. Das ist alles andere als die Normalität.
Minionam 03.09.2021 | 16:41
Das funktioniert auch nur, da mein Bruder Tagsüber in einer Tagesstätte ist und ich mit allen 3 en in einem Haushalt lebe - warum sich immer soviele Menschen und nicht gefragte Dinge Gedanken?! Es sind auch alle bei der selben Pflegekasse/ Krankenkasse inkl. mir selbst auch!!! Meine Frage konnte mir nicht einmal die Pflegekasse beantworten die sind schon seit März in der Klärung mit der Rentenkasse, dass ist leider etwas komisch. Es gibt bei der riesengroßen Pflegekasse nur 2 Fälle inkl. mir wo diese Problematik aufgetaucht ist.
Siehe hieram 03.09.2021 | 17:42
Zitat von Minion anzeigenausblenden
Hallo Minion, auch wenn es in dieser Kombination die Ausnahme zu sein scheint, dürfte es für die Sachbearbeiter der zuständigen Pflegekasse eigentlich kein Problem sein, Ihre Angelegenheit zu lösen. Regelmäßig veröffentlicht der GKV-Spitzenverband gemeinsame Rundschreiben, in denen die übergreifende Bereiche (Krankenkassen/Rentenversicherung, Agentur für Arbeit etc.) betreffende Regelungen/Vereinbarungen festgelegt sind. Auch für die Beitragsleistungen für Pflegepersonen gibt es eine derartige Vereinbarung. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Vielleicht sollten Sie diesen Link einfach mal an den Sachbearbeiter schicken mit dem Hinweis, dort insbesondere ab Seite 58 zu lesen. Auf Seite 59 steht dann: "Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung bei einer Mehrfachversicherung (vgl. Ausführungen unter Abschnitt II 1.6) insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze, sind sie nach § 22 Abs. 2 SGB IV anteilmäßig zu berücksichtigen. In der Arbeitslosenversicherung ist eine Mehrfachversicherung nach § 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III ausgeschlossen." Im Abschnitt II.6: "Die versicherungspflichtige Ausübung von Pflegetätigkeiten für mehrere Pflegebedürftige führt nicht zu einer Mehrfachversicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden in der Rentenversicherung für jede Pflegetätigkeit auf der Grundlage § 166 Abs. 2 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung für jede Pflegeperson auf der Grundlage des § 345 Nr. 8 SGB III bemessen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt III 1.3 bis 1.6)." Und wenn der Sachbearbeiter seinen Job tatsächlich gelernt hat, dann weiß er, was zu tun ist. Oder es ist eben doch der Praktikant am Werk ;-) dem sei es dann nachgesehen, dass es so lange dauert. Ein schönes Wochenende!
Minionam 03.09.2021 | 22:16
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Hallo Minion,

auch wenn es in dieser Kombination die Ausnahme zu sein scheint, dürfte es für die Sachbearbeiter der zuständigen Pflegekasse eigentlich kein Problem sein, Ihre Angelegenheit zu lösen.

Regelmäßig veröffentlicht der GKV-Spitzenverband gemeinsame Rundschreiben, in denen die übergreifende Bereiche (Krankenkassen/Rentenversicherung, Agentur für Arbeit etc.) betreffende Regelungen/Vereinbarungen festgelegt sind.

Auch für die Beitragsleistungen für Pflegepersonen gibt es eine derartige Vereinbarung.

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/10_Rundschreiben_SpV/70_pflegepersonen_sonstige_vers/rssp_75_2016_12_13.html

Vielleicht sollten Sie diesen Link einfach mal an den Sachbearbeiter schicken mit dem Hinweis, dort insbesondere ab Seite 58 zu lesen.

Auf Seite 59 steht dann:

"Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung bei einer Mehrfachversicherung (vgl. Ausführungen unter Abschnitt II 1.6) insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze, sind sie nach § 22 Abs. 2 SGB IV anteilmäßig zu berücksichtigen. In der Arbeitslosenversicherung ist eine Mehrfachversicherung nach § 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III ausgeschlossen."

Im Abschnitt II.6:

"Die versicherungspflichtige Ausübung von Pflegetätigkeiten für mehrere Pflegebedürftige

führt nicht zu einer Mehrfachversicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die

Beiträge werden in der Rentenversicherung für jede Pflegetätigkeit auf der Grundlage § 166

Abs. 2 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung für jede Pflegeperson auf der Grundlage

des § 345 Nr. 8 SGB III bemessen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt III 1.3 bis 1.6)."

Und wenn der Sachbearbeiter seinen Job tatsächlich gelernt hat, dann weiß er, was zu tun ist. Oder es ist eben doch der Praktikant am Werk ;-) dem sei es dann nachgesehen, dass es so lange dauert.

Ein schönes Wochenende!

... Meine Frage konnte mir nicht einmal die Pflegekasse beantworten die sind schon seit März in der Klärung mit der Rentenkasse, dass ist leider etwas komisch. Es gibt bei der riesengroßen Pflegekasse nur 2 Fälle inkl. mir wo diese Problematik aufgetaucht ist.
Hallo Minion, auch wenn es in dieser Kombination die Ausnahme zu sein scheint, dürfte es für die Sachbearbeiter der zuständigen Pflegekasse eigentlich kein Problem sein, Ihre Angelegenheit zu lösen. Regelmäßig veröffentlicht der GKV-Spitzenverband gemeinsame Rundschreiben, in denen die übergreifende Bereiche (Krankenkassen/Rentenversicherung, Agentur für Arbeit etc.) betreffende Regelungen/Vereinbarungen festgelegt sind. Auch für die Beitragsleistungen für Pflegepersonen gibt es eine derartige Vereinbarung. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Vielleicht sollten Sie diesen Link einfach mal an den Sachbearbeiter schicken mit dem Hinweis, dort insbesondere ab Seite 58 zu lesen. Auf Seite 59 steht dann: "Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung bei einer Mehrfachversicherung (vgl. Ausführungen unter Abschnitt II 1.6) insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze, sind sie nach § 22 Abs. 2 SGB IV anteilmäßig zu berücksichtigen. In der Arbeitslosenversicherung ist eine Mehrfachversicherung nach § 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III ausgeschlossen." Im Abschnitt II.6: "Die versicherungspflichtige Ausübung von Pflegetätigkeiten für mehrere Pflegebedürftige führt nicht zu einer Mehrfachversicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden in der Rentenversicherung für jede Pflegetätigkeit auf der Grundlage § 166 Abs. 2 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung für jede Pflegeperson auf der Grundlage des § 345 Nr. 8 SGB III bemessen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt III 1.3 bis 1.6)." Und wenn der Sachbearbeiter seinen Job tatsächlich gelernt hat, dann weiß er, was zu tun ist. Oder es ist eben doch der Praktikant am Werk ;-) dem sei es dann nachgesehen, dass es so lange dauert. Ein schönes Wochenende!
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, die Sachbearbeiterin ist dort alt eingessen. Die Teamleiterin persönlich kümmert sich nun um den Fall man hat wohl alle Beiträge für mich abgeführt jedoch Kamm keine automatisierte Meldung für meine Mutter weshalb ich natürlich nachfragte man hat zwar was von Beitragsbemessungsgrenze angedeutet und eine sichere Aussage wollte keiner treffen und so hieß es dann das müsse die Pflegeversicherung erst mit der Rentenkasse klären, da für mich sogar ggf. Beiträge zurück gefordert werden müssten etc. die Teamleiterin bat mir um weitere Geduld mit dem Hinweis, dass es noch dauern könne
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