Hallo Habe mich unbeliebt gemacht,
gesetzlich ist festgelegt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), dass für das Jahr des Rentenbeginns und das davor liegende Kalenderjahr das vorläufige Durchschnittsentgelt maßgeblich ist - egal zu welchem Zeitpunkt die Rente festgestellt, oder ggf. auch neu festgestellt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung