Hallo Gerda,
wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch eine Regelaltersrente abgelöst, ist für die Besteuerung der Regelaltersrente weiterhin der Rentenbeginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgebend. Der Rentenfreibetrag wird nicht neu festgestellt. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenanpassungen weiter steigt.
Der Gesetzgeber hat die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, ihre Rentenzahlungen jährlich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mitzuteilen. Diese leitet dann die Daten an die Länderfinanzverwaltungen weiter. Aufgrund dessen berechnet das Finanzamt ihren steuerpflichtigen Teil der Rente.