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Experten-Antwort

Rentenfreibetrag

von Gerda03.09.2021 | 12:31
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, bei einer Umwandlung ER in AR wird der Freibetrag neu festgesetzt, teilt das die Rentenversicherung dem FA eigentlich automatisch mit, wie hoch der Freibetrag zukünftig sein wird ?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gerda,

wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch eine Regelaltersrente abgelöst, ist für die Besteuerung der Regelaltersrente weiterhin der Rentenbeginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgebend. Der Rentenfreibetrag wird nicht neu festgestellt. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenanpassungen weiter steigt.

Der Gesetzgeber hat die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, ihre Rentenzahlungen jährlich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mitzuteilen. Diese leitet dann die Daten an die Länderfinanzverwaltungen weiter. Aufgrund dessen berechnet das Finanzamt ihren steuerpflichtigen Teil der Rente.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Sorry, „Siehe hier“ hat natürlich Recht: Es müsste daher richtig heißen: „Der Prozentsatz für den Rentenfreibetrag wird nicht neu festgestellt.“

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7 Antworten

Gerdaam 03.09.2021 | 13:34
Woher soll das FA sonst wissen, dass jemand Altersrente bezieht ? Vielleicht mal das hier lesen : Für die Altersrente wird der Rentenfreibetrag neu festgesetzt. https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten…
Kkkam 03.09.2021 | 13:25
Wieso sollte die Rentenversicherung dem Finanzamt seine Arbeit erklären? Freibeträge ergeben sich aus den Steuergesetzen und nicht weil die Rentenversicherung die Höhe vorgibt. Der Eintritt in die Rente gilt als Maßgabe für das Finanzamt.
Steueram 03.09.2021 | 14:11
Für die Altersrente gilt die nachgelagerte Besteuerung, auch wenn sie aus der Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente entsteht. Wenn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt wird, berechnet sich der steuerfreie Rententeil etwas anders als üblich: Auf das Jahr des Rentenbeginns der Altersrente wird die Laufzeit der Erwerbsminderungsrente angerechnet. Das ist günstiger für den Rentner. Der steuerpflichtige Anteil darf jedoch nicht kleiner als 50 Prozent sein.
Gerdaam 03.09.2021 | 15:37
Vielen Dank, das sind Antworten, mit denen ich etwas anfangen kann und die sich auch auf die gestellte Frage beziehen.
Walteram 03.09.2021 | 14:21
Die Rentenversicherung übermittelt neben dem Rentenbetrag und Nachzahlungen u.a. auch den Rentenbeginn und den Rentenanpassungsbetrag. Aus diesen Zahlen ermittelt das Finanzamt den Rentenfreibetrag. Rentenbeginn, Rentenbetrag und Rentenanpassungsbetrag sind hier maßgebend.
Steueram 06.09.2021 | 13:09
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Hallo Gerda, Der Rentenfreibetrag wird nicht neu festgestellt. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert.
Hier irrt der Experte. Bei der Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine (vorgezogene) Altersrente = Folgerente, handelt es sich gem. §22 EStG um eine eigenständige Rentenart. Deshalb wird der 'Rentenfreibetrag in EUR' für diese Rente neu berechnet, beibehalten wird der %-Satz des ursprünglichen Rentenbeginns. Siehe auch z.B. hier, Seite 12: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Bros… Daher ist es ja auch sinnvoll bei Steuerfragen auf die entsprechenden zuständigen Institutionen zu verweisen. Es kommt ja auch keiner auf die Idee sein Finanzamt oder den Steuerberater nach seiner zu erwartenden Rentenhöhe zu fragen, oder?
Siehe hieram 06.09.2021 | 12:59
Hier irrt der Experte. Bei der Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine (vorgezogene) Altersrente = Folgerente, handelt es sich gem. §22 EStG um eine eigenständige Rentenart. Deshalb wird der 'Rentenfreibetrag in EUR' für diese Rente neu berechnet, beibehalten wird der %-Satz des ursprünglichen Rentenbeginns. Siehe auch z.B. hier, Seite 12: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Bros…
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