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Experten-Antwort

Rentenpunkt aus Arbeitsosengeldbezug nach §28a Absatz 2 SGB III

von Rudi Ratlos15.01.2020 | 14:22
105 Ansichten
2 Antworten

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Ich stelle mir die Frage, welchen Wert mein Arbeitslosengeldbzug später für die Rente haben wird. Ich habe in Erfahrung gebracht, dass es grundsätzlich 80% der der Leistung zugrundelegenden Bemessungsgrundlage sind, die als Entgelt für die Rente zählen. Wie ist es aber, wenn mein Arbeitslosengeldanspruch aufgrund freiwilliger Beitragszahlung nach §28a SGB III entsteht. Welcher Wert wird dann für die Beiträge in die Rentenversicherung angesetzt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rudi Ratlos,

es kommt darauf an, aus welchem Arbeitsentgelt sich Ihr Arbeitslosengeld berechnet. Hierfür gibt es folgende Varianten:

1. Waren Sie in den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung mindestens 5 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, so wird Ihr Arbeitslosengeld I auf Grundlage des Einkommens, das Sie erzielt haben, berechnet. Aus 80 vom Hundert dieses Einkommens werden dann die Rentenversicherungsbeiträge berechnet.

2. Sofern Sie im 24-Monats-Zeitraum keine 5 Monate haben, wird das Arbeitslosengeld I aus einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Dieses ist von der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für Sie richten, und der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation abhängig. Aus 80 vom Hundert dieses fiktiven Arbeitsentgelts werden dann die Rentenversicherungsbeiträge berechnet.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

****am 15.01.2020 | 20:45
Hallo Rudi Ratlos, bei den nach § 28a Absatz 1 Nummer 2 SGB 3 versicherten Arbeitslosengeldbeziehern -gelten als beitragspflichtige Einnahme im ersten Jahr nach Aufnahme der selbst. Tätigkeit 50% der Bezugsgröße -anschließend 100% der Bezugsgröße(siehe §345b SGB 3). Die Bezugsgröße stellt also dein beitragspflichtige Arbeitsentgelt dar, somit dein Bemessungsentgelt, davon werden dann der RV 80 % als versichertes Arbeitsentgelt gemeldet(s. §166 Abs.1 Nr.2 SGB 6) und die EP ermittelt. Das sollte eigentlich aus den Infos zum Bescheid zu der Versicherung auf Antrag gem.§ 28a Abs.1 Nr.2 SGB 3, den Du von der BA erhalten hast, enthalten sein bzw. aus der Beitragsberechnung dafür hervorgehen. Noch einen schönen Abend
Deutsche Rentenversicherung
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