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Experten-Antwort

Riester-Vertrag aus 2003, vorzeitig kündigen? Erträge nun doch steuerfrei?

von Mark09.08.2022 | 08:56
7300 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, ich habe im Netz verschiedene Stellen gefunden, in denen für Riesterverträge mit Abschluss vor 2005 mit den Regelungen von Kapitallebensversicherungen gleichgestellt werden bzw. die Steuerpflicht für Erträge verneint wird. Konkret: Mein Riestervertrag aus 2003 ist bisher ganz gut gelaufen. Trotzdem spiele ich mit dem Gedanken der vorzeitigen, schädlichen Auflösung/Kündigung. Das vom Anbieter auszuzahlende Kapital entspricht m.E. nach meinen Einzahlungen + der erwirtschafteten Rendite abzüglich: - Gebühren des Anbieters wegen Kündigung - erhaltene Zulagen - gewährte Steuervorteile durch Ansetzung der Beiträge in der Steuererklärung (seit 2003?) Da mein Vertrag aus 2003 datiert, wäre der über das eingezahlte Kapital hinaus erwirtschaftete Gewinn NICHT mehr zu versteuern? Dazu finde ich keine Rechtsquelle. Für Verträge ab 2005 sei dagegen der gesamte Gewinn als sonst. Einkünfte im Jahr der Auszahlung mit dem indiv. Steuersatz zu versteuern (es sei denn man ist über 60 und hat min. 12 Jahre eingezahlt, dann sei die Hälfte des Gewinns steuerlich relevant) Da diese Frage sicherlich für einige Riester-Erstkunden sicherlich von belang sein könnte, bitte ich um kurze Stellungsnahme bzw. Bestätigung oder Korrektur. LG Mark Quellen: https://www.finanzen.de/altersvorsorge/riester-rente/auszahlung https://www.test.de/Riester-Rente-Den-Riester-Vertrag-kuendigen-…

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mark,

wir schließen uns den Vorrednern an, hier solltest Du bitte unbedingt bei einem Steuerexperten Rat suchen.

Deswegen beschränken wir uns bei Deiner Frage lediglich auf eine grundsätzliche Aussage:

Bei einem Abschluss vor 2005 gilt unserer Kenntnis nach zumindest für Riester- Rentenversicherungen tatsächlich eine steuerrechtliche Sonderregelung: Eine Auszahlung des angesparten Kapitals plus Erträge sollte (bei einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren) grundsätzlich steuerfrei sein. Es kommt hier aber wirklich auch genau auf das von Dir abgeschlossene Riesterprodukt an (für ältere Fonds- oder Banksparpläne gilt diese Regelung nach unserem Kenntnisstand wiederum nicht).

Bitte hier einen Steuerexperten hinzuziehen.

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7 Antworten

Melliam 09.08.2022 | 09:09
Wenden Sie sich vertrauensvoll an ihr Finanzamt oder ihren Steuerberater.
Markam 09.08.2022 | 09:48
:-) Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages verweist dann auf die Seiten der Rentenversicherung in seinem Papier, dachte da frag ich einfach mal selbst an.
Markam 11.08.2022 | 17:15
Hallo, bei meiner Union-Investment UniProfiRente handelt es sich anscheinend nicht um einen Riester-Rentenvertrag sondern -formell- um einen Fondssparplan. Insofern scheinen die Regelungen vor 2005 (Steuerfreiheit der Erträge abzgl.der Förderung/Steuervorteile) NICHT zu greifen. Diese sind wohl nur für Rentenversicherungen. Soweit bin ich schon mal gekommen :-) Ob die Regelung ab 2005 (nur 50% der Erträge zu versteuern wenn man erst über 60 kündigt) greifen muss ich noch rausfinden. Vielleicht hilft das anderen.
Markam 12.08.2022 | 09:12
Hi, natürlich handelt es sich um einen zertifizierten Riestervertrag bei der Uni-Profirente. Nur Riester ist halt steuerrechtlich nicht gleich Riester - und es wird unterschieden wie der Altervorsorgevertrag vom Anbieter umgesetzt wurde. Zitat aus dem Schreiben der Steuerverwaltung: Die Besteuerung von Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, richtet sich nach der Art der Leistung. Es werden insoweit drei Gruppen unterschieden: (1)- Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder einer Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente, § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a EStG (Rz. 139) (2)- andere Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (zertifizierten Versicherungsverträgen), Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b EStG (Rz. 140) (3)- übrige Leistungen (z. B. aus zertifizierten Bank- oder Fondssparplänen oder aus zertifizierten Bausparverträgen), § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG (Rz. 141). Wenn der Riestervertrag unter (2) fällt, dann greift die Regelung die ich erwähnte, bei (3) eben nicht. Aber die "ab 60. Lebensjahr und min. 15 Jahre eingezahlt nur 50% der Erträge zu versteuern" Reglung greift. Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartike… Punkte 138 ff
Steueram 13.08.2022 | 07:36
Zitat von Mark anzeigenausblenden
Wenn Sie derart informiert sind, dann wenden Sie sich doch an einen Steuerberater, wie Ihnen auch schon geraten wurde. Hier brauchen Sie Ihr Wissen oder Unwissen nicht kundtun.
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