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Experten-Antwort

Rückwirkende Rente bei Weiterarbeit

von Prama30.08.2021 | 17:17
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2 Antworten

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Aufgrund der coronabedingten erhöhten Hinzuverdienstgrenzen habe ich meine Rente nicht für die Zukunft sondern auf Hinweis der DRV rückwirkend beantrgt. Das heißt, ich arbeite wie geplant bis zum Jahresende und bekomme meine Rente rückwirkend ab Mai dazu. Von meinem Arbeitsverdienst werden weiterhin alle SV-Beiträge einbehalten Meine Fragen: 1. Kann ich aufgrund der Rentenversicherungsbeiträge , die ich bis zum Jahresende zahle um eine Neufeststellung der Rente bitten oder bleiben diese 4 stelligen Zahlungen unberücksichtigt? 2. Ist der Abzug für die Arbeitslosenversicherung als Rentner gerechtfertigt? 3. Ich war nach Rentenbeginn, aber vor der rückwirkenden Rentenbeantragung zur Reha, dannach arbeitete ich wie gesagt bis zum Jahresenede weiter. Bekomme ich das Übergangsgeld trotzdem oder steht mir das als Rentner nicht zu.? Vielen Dank für Ihre Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Prama,

W°lfgang hat Ihre Fragen bereits ausführlich beantwortet. Wir schließen uns seinen Ausführungen an.

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1 Antworten

W°lfgangam 30.08.2021 | 21:06
Hallo Prama, der Bezug einer 'Flexi-Rente' (Arbeitsentgelt/Weiterbeschäftigung + Rentenbezug) ist nun wirklich nicht seit 2017 was Neues - bezogen auf eine Jahreshinzuverdienstgrenze. Neu ist nur, dass im Rahmen der hohen Hinzuverdienstgrenzen (2020/2021 wg. Corona), die Möglichkeiten bei voller Weiterarbeit/Einkommen + ggf. voller Rente eine zusätzliche Einnahmequelle aus einer parallelen Rente ermöglicht, die es so bisher nicht gegeben hat. Zu 1. Ihre weiteren Rentenbeiträge gehen nicht verloren, sie werden nach Erreichen der Regelaltersgrenze oben drauf gepackt. Zu 2. Ja, da Sie im Falle einer Arbeitslosigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis dahin immer noch Anspruch auf ALG haben. Zu 3. Im Vorfeld der Reha + Rentenantrag hätte ich vielleicht über eine max. 66-% Teilrente nachgedacht ...ist aber nun gelaufen, so dass das ÜG im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen schlechthin auch nur als 'normaler' Hinzuverdienst neben der rückwirkenden Rente zu beurteilen ist. In Ihrem Rentenbescheid werden das alles konkret nachlesen können, wann /für welche Zeiträume /welches Einkommen als Hinzuverdienst zu werten/ an/nicht anzurechnen ist. Gruß w.
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