Hallo Schlafmütze,
bei der Regelaltersrente ist die von Ihnen genannte Verschiebung des Leistungsfalls nicht möglich. Es handelt sich daher in Ihrem Fall um eine verspätete Antragstellung, so dass die Regelaltersrente erst ab Antragsmonat gezahlt werden kann.
Dafür erhöht sich der Zugangsfaktor bei Ihrer Rente für jeden Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, für den die Rente nicht in Anspruch genommen wurde um 0,5 % (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b Sozialgesetzbuch VI).