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Experten-Antwort

Schulzeit = Berufsjahre?

von Johannes04.05.2021 | 14:08
209 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe folgendes auf der DRV-Homepage entdeckt: Rententipp: Beiträge für Schulzeiten Wer zusätzliche Beiträge bei der Deutsche Rentenversicherung einzahlen will, kann unter Umständen von einer wenig bekannten Möglichkeit Gebrauch machen: Freiwillige Beiträge für Schulausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr können bis zum 45. Lebensjahr nachgezahlt werden. Diese Nachzahlung ist jedoch nur möglich, soweit die Schulzeiten noch nicht mit Beiträgen belegt sind und nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können. Damit kommt eine Nachzahlung insbesondere für schulische Ausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr in Frage und für Schulzeiten, die acht Jahre überschreiten. Vom monatlichen Mindestbeitrag von 83,70 Euro bis zum Höchstbeitrag von1.246,20 Euro können die Beiträge in beliebiger Höhe gezahlt werden. Die Einzahlung kann sinnvoll sein, um eine bestimmte Wartezeit zu erfüllen oder den Rentenanspruch zu steigern. Ob sie sich lohnt, können Sie in einem Gespräch in einer unserer Beratungsstellen klären. Nun meine Fragen dazu: a) Ich bin 48 Jahre alt, hat sich diese Option nachträglich etwas einzuzahlen für mich dann erledigt? Lt. Text bis 45. b) Zählen die Schuljahre (sie sind ohne Beiträge in meinem Verlauf zu sehen) als Berufsjahre zu den 35 Jahren die man braucht, um mit 63 in Rente zu gehen? c) Welchen Effekt haben diese Einzahlungen wirtschaftlich, wäre es ggf. nicht besser den Einzahlungswert selbst ab 63 Monat für Monat abzuschöpfen? In der Regel machen sich doch solche Nachzahlungen erst nach 20 Jahre Rente bemerkbar. Vielen Dank für die Option hier solche Fragen stellen zu dürfen!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Johannes,

die Nachzahlung für Ausbildungszeiten ist nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zulässig. In Ihrem Fall ist dies somit nicht mehr möglich.

Für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren werden sämtliche Versicherungszeiten angerechnet. Hier zählen auch die Anrechnungszeiten aufgrund von Schulbesuch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mit.

Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung, um die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen.

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7 Antworten

senf-dazuam 04.05.2021 | 14:32
Moin Johannes! a) Hat sich erledigt. Mit 43/44 hat Ihnen die DRV einen Bogen zur Kontenklärung zugeschickt, in diesem Rahmen hätten Sie das noch erledigen können. NAhc 45 geht das nicht mehr. b) Jede Wartezeit hat ihre eigenen Regeln. Die Wartezeit von 35 Jahren wird mit allen rentenrechtlichen Zeiten gefüllt, also auch mit den Anrechnungszeiten, welche durch die Schulzeit erzeugt werden. Zwischen 16 und 17 ist jedoch keine Anrechnungszeit. Daher hätte das Jahr mit freiwilligen nachgezahlten Beiträgen 12 Monate zur Wartezeit und (je nach Einzahlung) einen Betrag zwischen 4 und 65 Euro an monatlicher Rente ergeben. c) bei Einzahlung eines Höchstbeitrages von derzeit 12 * 1320,60 ergeben sich 1,9128 EP und daraus eine monatliche Rente von 65,40. Auch diese Investition amortisiert sich nach etwa 20 Jahren, wenn man die Rentensteigerung außer Acht lässt.
Johannesam 04.05.2021 | 16:43
Danke. D.h. dann also dass die 3 Jahre Abiturzeit, bei mir zwischen 17-20 mitgezählt werden und so "nur" noch weitere 32 Ausbildungs- und vor allem Berufsjahre etc. hinzu kommen müssen, damit man die 35 Jahre erfüllt. Richtig? Klar man muss dann trotzdem bis 63 warten, i.d.R. auch arbeiten. Die nachträgliche Einzahlung ist dann eine Wette auf sein eigenes Lebensalter, ab grob 83 hätte es sich gelohnt, vorher nicht.
Siehe hieram 04.05.2021 | 16:59
W°lfgangam 04.05.2021 | 19:38
Ergänzend: Es sein denn, @Johannes hat dazu bisher keinen nachweisbaren Hinweis seiner DRV erhalten, wo auf diese Nachzahlungsmöglichkeit hingewiesen worden ist. Dann geht das auch heute noch. Gruß w.
Johannesam 05.05.2021 | 14:31
Vielen Dank für die Antworten. Ich glaube ich habe mich bis 45 damit nicht tiefer auseinandergesetzt. Vielleicht ist was gekommen, die Schulzeiten sind ja drin, aber ohne Beiträge... Ein paar Jahre später wo man den einen oder anderen Kollegen in Rente verabschiedet, befasst man sich jetzt etwas mehr damit. Ich erkenne jetzt noch nicht den Vorteil der Nachzahlung als Schüler gegenüber einer freiwilligen Einzahlung oder der Möglichkeit ab 50 Jahren noch etwas nachzuzahlen. Aber in allen Fällen tue ich mich mit der Wette erst nach 20 Jahre eine Vorteil zu haben etwas schwer. Aber so sind halt Versicherungen.
Johannesam 06.05.2021 | 17:03
Gilt das mit dem Schulbesuch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr auch für die Wartezeit von 45 Jahren (besonders langjährig Versicherte)?
senf-dazuam 06.05.2021 | 17:20
Nein. Die unterschiedlichen anrechenbaren Zeiten lesen Sie in § 51 ds SGB VI nach: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__51.html Grob gesagt sind es bei den 45 Jahren nur Pflichtbeitragszeiten, Berücksichtigungszeiten und freiwillige Beitragszeiten.
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