Hallo Johannes,
die Nachzahlung für Ausbildungszeiten ist nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zulässig. In Ihrem Fall ist dies somit nicht mehr möglich.
Für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren werden sämtliche Versicherungszeiten angerechnet. Hier zählen auch die Anrechnungszeiten aufgrund von Schulbesuch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mit.
Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung, um die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen.