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Experten-Antwort

Sonderzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen

von Swet6207.09.2021 | 17:39
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe einmal eine Frage über die Sonderzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen. Wenn ich dieses Jahr eine Sonderzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen tätige und beispielsweise 3000 Euro einzahle, wird dieser Beitrag bei Rentenerhöhungen in den nächsten Jahren mitberücksichtigt, wenn ich zurzeit 59 Jahre alt bin und mit 63 in den Ruhestand möchte? Sagen wir, meine aktuellen gesamten eingezahlten Rentenbeiträge betragen 17.000. Wenn ich nun 3000 Euro einzahle, werden diese 3000 Euro im nächsten Jahr beispielsweise bei einer Rentenerhöhung von 2% berücksichtigt, wenn ich zurzeit noch berufstätig bin und plane 2025 in Rente zu gehen. Oder werden die 3000 Euro nicht mitberücksichtigt, weil sie ja eig. dazu dienen Rentenabschläge abzumindern? Ich danke im Voraus für eine Antworte. Liebe Grüße!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Swet62,

wie W°lfgang schon mitgeteilt hat, wird Ihre Ausgleichszahlung im Jahre der wirksamen Einzahlung unmittelbar in „zusätzliche Entgeltpunkte“ (EP) mit den aktuellen Berechnungswerten umgerechnet und Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben.

Wenn durch die Regierung weiterhin Rentensteigerungen zum jeweils 01.07. festgelegt werden, steigen die Anwartschaften also, welche durch die von Ihnen getätigten Sonderzahlungen in Ihrem Rentenversicherung gutgeschrieben wurden.

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12 Antworten

Makroam 07.09.2021 | 18:00
Sie steigen ...
Siehe hieram 07.09.2021 | 18:53
Hallo Swet62. nein Sie steigen nicht. Dafür aber haben Sie den Vorteil, die Beiträge steuerlich geltend zu machen. Lesen Sie hierzu auch diesen Artikel: https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/rentenminderung-ausgl… Ihre bis zum Rentenbeginn erreichten EP steigen aber. Angenommen, Sie haben jetzt 54 EP, wären die 34,19 EUR Wert. In fünf Jahren haben Sie dann vielleicht 62 EP mit dem durch die zwischenzeitlichen Rentenanpassungen höheren Wert (z.B. 36,09 EUR) Dadurch wird auch die Ausgleichzahlung entsprechend teuer. Dies wird Ihnen dann aber auch für die letzte vor Rentenbeginn mögliche Zahlung entsprechend mitgeteilt. Im Zweifelsfall lassen Sie sich noch einmal von Ihrer zuständigen DRV direkt beraten. Einen schönen Abend!
W°lfgangam 07.09.2021 | 19:55
Hallo Swet62, Ihre Ausgleichszahlung wird _im Jahre der wirksamen Einzahlung_ unmittelbar in 'zusätzliche Entgeltpunkte' (EP) mit den aktuellen Berechnungswerten umgerechnet + Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben *) Diese EP nehmen - wie all Ihre anderen EP auch - an den folgenden Rentenanpassungen teil, bis Sie mal die Rente beantragen/beziehen. *) Eine vor Jahren ermittelte max. Ausgleichszahlung für den _damaligen_ Abschlag reicht heute natürlich nicht mehr, um den früher ermittelten Abschlag auszugleichen. Gute Rentenanpassungen in den letzten 5 Jahren vor 2021 ( grob +16 %) haben Ihre Rente – und damit auch den Abschlag – steigen lassen. Ggf. lassen Sie sich die 'Schlussrate' der Ausgleichszahlung von der DRV errechnen, um bei Rentenbeginn eine Punktlandung für den _dann_ ermittelten 'Restabschlag' = noch erforderliche Restausgleichszahlung, einzahlen zu können. Gruß w.
Makroam 07.09.2021 | 20:54
W°lfi, ich bin wieder begeistert von dir. Frage für 2022: VersAusglUmr steigend oder fallend? Tipp: ist der Reziprokenwert des vorläufigen Durchschnittsentgelts getrennt nach Ost/West https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… upps: §187a SGB VI
Makroam 07.09.2021 | 22:14
W°lfi, ich bin wieder begeistert von dir. Frage für 2022: VersAusglUmr steigend oder fallend? Tipp: ist der Reziprokenwert des vorläufigen Durchschnittsentgelts getrennt nach Ost/West https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… upps: §187a SGB VI
2022 werden die Ausgleichsbeiträge im Westen gegenüber 2021 um 6,36 % billiger sein; im Osten um 5,10 %
Belege? sooooooo viel billiger wirds wohl doch nicht. :-) W°lfi rechnet aber schon mit seinem Abakus ...
Jonnyam 08.09.2021 | 08:59
Zitat von Makro anzeigenausblenden
2022 werden die Ausgleichsbeiträge im Westen gegenüber 2021 um 6,36 % billiger sein; im Osten um 5,10 %
Belege? sooooooo viel billiger wirds wohl doch nicht. :-) W°lfi rechnet aber schon mit seinem Abakus ...
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2022 soll 38901 € betragen, dass für 2021 bereits geltende vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt 41541 €. Der maßgebende Ausgangsbetrag liegt also um 6,36 % niedriger. Für den Osten kommt noch der festgestellte Hochwertungsfaktor hinzu. Alles klar?
Makroam 08.09.2021 | 14:20
Zitat von Makro anzeigenausblenden
2022 werden die Ausgleichsbeiträge im Westen gegenüber 2021 um 6,36 % billiger sein; im Osten um 5,10 %
Belege? sooooooo viel billiger wirds wohl doch nicht. :-) W°lfi rechnet aber schon mit seinem Abakus ...
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2022 soll 38901 € betragen, dass für 2021 bereits geltende vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt 41541 €. Der maßgebende Ausgangsbetrag liegt also um 6,36 % niedriger. Für den Osten kommt noch der festgestellte Hochwertungsfaktor hinzu. Alles klar?
Dann natürlich noch ne Einzahlung nach §187a SGB VI in 2022 tätigen und Ende 2022 neuen Antrag stellen ... Stichwort Zahlungsfiktion. :-) Ob W°lfi die Zahl (38901€) auch schon kennt?
Gleich kennt W°lfi die (vorläufigen) Zahlen. https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/beitra…
Jonnyam 08.09.2021 | 14:38
@makro Nicht die Beitragsbemessungsgrenze sondern das vorläüfige Durchschnittsentgelt ist von Bedeutung! https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenen…
Makroam 08.09.2021 | 15:01
Ja Jonny, im verlinkten Beitrag ... Durchschnittsentgelt 2021 41541€/Jahr 2022 38901€/Jahr (vorläufig) Da hatte das Orakel gestern recht was die Prozente betrifft, ob W°lfi mitliest?
Makroam 08.09.2021 | 14:12
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
W°lfi, ich bin wieder begeistert von dir. Frage für 2022: VersAusglUmr steigend oder fallend? Tipp: ist der Reziprokenwert des vorläufigen Durchschnittsentgelts getrennt nach Ost/West https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… upps: §187a SGB VI
2022 werden die Ausgleichsbeiträge im Westen gegenüber 2021 um 6,36 % billiger sein; im Osten um 5,10 %
Belege? sooooooo viel billiger wirds wohl doch nicht. :-) W°lfi rechnet aber schon mit seinem Abakus ...
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2022 soll 38901 € betragen, dass für 2021 bereits geltende vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt 41541 €. Der maßgebende Ausgangsbetrag liegt also um 6,36 % niedriger. Für den Osten kommt noch der festgestellte Hochwertungsfaktor hinzu. Alles klar?
Dann natürlich noch ne Einzahlung nach §187a SGB VI in 2022 tätigen und Ende 2022 neuen Antrag stellen ... Stichwort Zahlungsfiktion. :-) Ob W°lfi die Zahl (38901€) auch schon kennt?
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