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Experten-Antwort

Sterbevierteljahr. Welche Bedingungen gibt es?

von Klaus-Dieter30.05.2021 | 11:45
826 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, sehe ich das richtig, wenn der Ehepartner stirb, der hinterbliebene Ehepartner auf jeden Fall das Sterbevierteljahr bekommt, auch wenn er innerhalb der 3 Monate versterben sollte? Danke, K-D

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 31.05.2021 | 08:31

Hallo Klaus-Dieter,

wir schließen uns den Ausführungen von Hobbyexperte an.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam

Experten-Antwortam 17.06.2021 | 15:30

Hallo Klaus-Dieter,

Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind ( §102 Abs.5 Sozialgesetzbuch 6).

12 Antworten

Hobbyexperteam 30.05.2021 | 13:54
Hallo Klaus-Dieter, die Vorschußzahlung des Postrentenservice ist ein Vorschuß auf die zu erwartende Witwen-/Witwerrente für die nächsten drei Kalendermonate. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Überzahlung entstanden ist, weil die Witwe / der Witwer in dem Dreimonatszeitraum verstorben ist, behält sich die Rentenversicherung vor, die Überzahlung entsprechend zurück zu fordern.
Klaus-Dieteram 17.06.2021 | 14:34
Danke für die bisherigen Antworten. Es heißt: „Sterbevierteljahr“ nennt man die drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen. In dieser Zeit erhalten Sie die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs Ihres verstorbenen Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer verstorbenen Ehepartnerin/Lebenspartnerin. Sagt das SGB irgendwo, wie die Voraussetzungen für diese Zahlungen sind und ob mit dem Tod des verbliebenen Ehepartners dann auch das Sterbevirteljahr wegfällt? Um mal bei einem Beispiel zu bleiben. Ehemann und Ehefrau bekommen jeweils 2.000,-- Euro Rente. Der Mann verstirbt am 15.1.2021, die Frau am 16.2.2021. Welchen Anspruch auf die Rente haben die Erben ab Januar 2021. Danke, Klaus-Dieter
Schadeam 17.06.2021 | 15:26
In Ihrem Beispiel wäre das Sterbevierteljahr die Witwenrente für die Monate Februar, März und April. Nachdem die Witwe aber im Februar verstorben ist, hat Sie keinen Anspruch auf die Witwenrente für die Monate März und April - und die Erben eben auch nicht. 2/3 des gezahlten Geldes müssen also zurückgezahlt werden. Sollte eigentlich klar sein und auch einleuchten......
Opiam 18.06.2021 | 00:19
Allein schon die Frage, welchen Anspruch haben die Erben auf Rente, schlicht keinen.
Siehe hieram 18.06.2021 | 01:55
So nicht ganz richtig ausgedrückt, denn letztendlich haben auf einen Teil der Rente die 'Erben' Anspruch. Anspruch auf die Januarrente des verstorbenen Ehemannes hat zunächst die Ehefrau. Auf ihre eigene Rente hat sie Anspruch bis zum Ende des Monats, indem sie verstirbt. Sofern sie diese beiden Rentenbeträge noch nicht ausgegeben oder noch nicht erhalten hat z.B. auch weil sie ihre eigene Rente 'nachschüssig' erhält, diese also erst zum Monatsende bezahlt wird, steht dieser Betrag zunächst dem Nachlass zu. Über den dann nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten die rechtmäßige Erben den Anspruch erlangen. Zu den Nachlassverbindlichkeiten kann auch die Überzahlung des Sterbevierteljahres (Februar und März) gehören, wenn die Auszahlung vor Todestag der Ehefrau bereits erfolgt war. Bzw. können auch die Erben gegenüber der DRV den Rentenanspruch auf den einen Monat 'Sterbevierteljahr' geltend machen, wenn im Extremfall die Ehefrau nicht mehr in der Lage dazu war, weil sie selbst verstarb: gemeinsamer Unfall am 28.01., Mann verstirbt am Unfallort. Frau schwerverletzt in KH, verstirbt dort am 03.02. Also die Antwort 'die Erben keinen' ist genau genommen falsch.
Siehe hieram 18.06.2021 | 04:38
Korrektur, weil um einen Monat 'verrutscht': Januarrente = Februarrente und entsprechend (Februar und März) = (März und April)
Valzuunam 18.06.2021 | 08:09
Zitat von Siehe hier anzeigen
Die Rentenantragstellung ein höchstpersönliches Recht, und dieses kann nach dem Tode -auch durch einen Bevollmächtigten- nicht mehr ausgeübt werden. Es Recht kann die Antragstellung weder von einem Erben noch einem Sonderrechtsnachfolger nachgeholt werden. Das Recht dieser Personen ein bereits laufendes Verfahren weiter zu betreiben ist davon natürlich unberührt.
KSCam 19.06.2021 | 14:30
Das dürfen Sie den Gesetzgeber gerne fragen am besten in Form Ihres örlichen Bundestagsabgeordneten, bzw. der Menschen die in Ihrer Region im September gewählt werden wollen. Wenn dann irgendwann das Gesetz in Ihrem Sinne geändert ist, wird sich die DRV selbstverständlich an die Rechtslage halten. Aber da "in Ihrem Fall" eh schon beide tot sind,.....kommt in Ihrem Fall jede Hilfe zu spät.
Klaus-Dieteram 19.06.2021 | 12:51
Danke für die rege Beteiligung. Natürlich ist meine Frage berechtigt und nicht abwegig, denn nicht umsonst würden sich sonst die Gerichte mit dieser Fragestellung beschäftigen. Vorschüsse sind nämlich nach dem SGB oft nicht erstattungspflichtig, wenn diese verbraucht sind. Um es kurz zu machen habe ich nach 45 Minuten Recherche ein Urteil vom BSG gefunden, daß die Erben Zahlungen nach dem Sterbevierteljahr zurückzahlen müssen. Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 35/12 R Eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen. Meiner Auffassung nach müßte dann aber das Gesetzt umgewidmet werden, denn mit dem Sterbevierteljahr soll ja dem überlebenden Ehepartner der finanzielle Übergang leichter gemacht werden, weil weniger Einkommen zur Verfügung steht. Da oftmals der Vorschuß nicht mal für die Beerdigung des Ehepartner reicht und der Vorschuß damit verbraucht ist, sollte der Gesetzgeber sich mal fragen, wo hier der Unterschied zu beispielsweise ALG II ist oder dem Unterhaltsrecht.
Siehe hieram 19.06.2021 | 14:54
Zitat von Klaus-Dieter anzeigen
Auch wenn Ihre Überlegungen hierzu aus Ihrem persönlichen Interesse heraus nicht unbegründet sind, handelt es sich bei der Zahlung für das 'Sterbevierteljahr' um eine Vorschusszahlung für die zu erwartende Witwenrente. Der Anspruch hierauf besteht aber nur bis zum Ende des Monats, in dem der Berechtigte ebenfalls verstirbt. Verstirbt der Berechtigte vor Ablauf des Sterbevierteljahres, entfällt der Anspruch entsprechend anteilig. Einem erhöhten Bedarf wird insofern bereits Rechnung getragen, dass die Anrechnung von eigenem Einkommen (in Ihrem Fall z.B. die eigene Rente der Mutter) im Sterbevierteljahr entfällt. Ob dies mit anderen Sozialleistungen zu vergleichen ist oder der Gesetzgeber hier etwas zu korrigieren hat, ist nicht Thema dieses Forums. Hierzu müssten Sie sich an die entsprechenden Gremien der gesetzgebenden Politik wenden. Im Übrigen sind Bestattungskosten aus dem Nachlass zu bezahlen, bevor ein evtl. vorhandenes Guthaben den berechtigten Erben zur Verfügung steht. Insofern sind bei fehlendem Guthaben/Vermögensgegenständen die Kosten der Bestattung vom berechtigten Erben zu 'erstatten', sofern dieser das Erbe nicht 'ausschlägt'. Dies aber hat mit 'Rentenrecht' nichts zu tun und ist deshalb ebenfalls hier in diesem Forum nicht Thema, dazu müssten Sie sich im Bereich 'Erbrecht' informieren.
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