Hallo CorneliaAdam,
grundsätzlich werden Nachzahlungen für Zeiten eines vor dem Zeitpunkt der laufenden Zahlung der Rente liegenden gleichzeitigen Bezugs einer anderen Lohnersatzleistung einbehalten, um evtl. Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger befriedigen zu können.
Warum in Ihrem Fall die Nachzahlung (zunächst nur) für die Zeit vom 01.02.2021 bis 31.03.2021 ausgezahlt wird, kann ich im Rahmen dieses Forums allerdings nicht nachvollziehen. Unter Umständen war Ihrem Rentenversicherungsträger nur ein gleichzeitiger Bezug des ALG ab dem 01.04.2021 bekannt, so dass nur für diesen Nachzahlungszeitraum (bis zum Beginn der laufenden Zahlung) die Nachzahlung zur Abrechnung des Erstattungsanspruchs der Arbeitsagentur einbehalten wurde? Dies ist aber letztlich auch nur eine Mutmaßung. Im Zweifel sollten Sie sich direkt mir Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Dieser kann dann anhand der dort vorliegenden konkreten Informationen eine abschließende Klärung des Sachverhalts vornehmen.
Ein Anspruch auf Erstattung der Leistungen der Arbeitsagentur besteht im Übrigen nur für die Zeit des rückwirkenden gleichzeitigen Anspruchs auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung - also für den Zeitraum ab Beginn der Rente bis zur Aufnahme der laufenden Zahlung durch den Rentenversicherungsträger (= Nachzahlungszeitraum) und hier auch nur maximal bis zur Höhe des gleichzeitigen Anspruchs auf Rente).