Hallo, Sandra 83,
teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Es liegt also noch ein Restleistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden täglich vor, das eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung erlaubt.
Kann irgendeine Arbeit mindestens sechs Stunden täglich durchgeführt werden, so liegt keine Erwerbsminderung vor.
Die üblichen Bedingungen des allg. Arbeitsmarktes werden definiert nach der bestehenden Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung von Arbeitsentgelt, Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit, wie sie sich aus gesetzlichen Regelungen, Tarifvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen ergibt. Schonarbeitsplätze, bei denen die individuellen Leistungseinschränkungen bereits berücksichtigt werden, entsprechen nicht den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Wenn Sie einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen wollen (teilweise EM) unterliegen Sie zukünftig diesen Kriterien. Bei Weiterbeschäftigung über 6 Std. täglich, wären die Voraussetzungen wie oben dargestellt nicht erfüllt. Eine Umstellung der tgl. Beschäftigungszeit und einer damit verbundenen Reduzierung des Einkommens würde notwendig werden.
Wird dann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt, würden Sie einen Rentenanspruch neben der zeitlich reduzierten Beschäftigung haben.
Klären Sie für sich mit dem Arbeitgeber und Ihren medizinischen Beratern, ob Sie die Rente beantragen wollen. Wir empfehlen Ihnen auch eine persönliche oder telefonische Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV in Ihrer Nähe.