Wenn Ihre Mutter keinen Ehemann hinterlässt, besteht kein Anspruch auf Witwerrente.
Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
– sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
– sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines maßgebenden freiwilligen Dienstes liegt
oder
– einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG leistet
oder
– wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Sollten Sie also älter sein als 27 Jahre, bestehen keine Ansprüche bei der DRV.
Die Dezemberrente steht den Erben jedoch in voller Höhe zu und muss nicht anteilig erstattet werden.