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Experten-Antwort

Tod der Mutter

von Isabel09.12.2020 | 09:03
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9 Antworten

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Hallo, meine Mutter ist am 03.12.2020 verstorben, welche Möglichkeiten habe ich um das viertel Jahr zu überbrücken? Meine Mutter lebte alleine, ich habe nun das Problem das die Wohnung erst in 3 Monaten gekündigt ist. Wovon soll ich die Miete dafür her nehmen auch für Strom und Telefonverträge? Es muss doch irgendeine Möglichkeit für Erwachsene hinterbliebene Kinder geben. Ich hoffe Sie können mir weiter Helfen, ich bin echt verzweifelt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn Ihre Mutter keinen Ehemann hinterlässt, besteht kein Anspruch auf Witwerrente.

Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise

– sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder

– sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines maßgebenden freiwilligen Dienstes liegt

oder

– einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG leistet

oder

– wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Sollten Sie also älter sein als 27 Jahre, bestehen keine Ansprüche bei der DRV.

Die Dezemberrente steht den Erben jedoch in voller Höhe zu und muss nicht anteilig erstattet werden.

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8 Antworten

Siehe hieram 09.12.2020 | 09:22
Seitens der DRV können Sie nur Unterstützung bekommen, sofern Sie selbst unter 28 Jahren und noch in einer Ausbildung sind (Halbwaisen-/Waisenrente). Die Telefonverträge lassen sich evtl. fristlos kündigen, für die Wohnung findet sich vielleicht vorzeitig ein Nachmieter... Sofern Sie auch alleine nun davor stehen, sollten Sie sich zum Beispiel von der 'Caritas' (oder einer ähnlichen vor Ort möglichen Einrichtung) mit Rat und Tat helfend unterstützen lassen. Ich wünsche Ihnen viel Kraft und alles Gute!
Ouzam 09.12.2020 | 09:45
Ja gibt es auch, das Sozialamt oder einfach das Erbe ausschlagen.
Isabelam 14.12.2020 | 00:33
Vielen lieben Dank für die Antworten. Ich bin 34 und durch die Pflege meiner verstorbenen Mutter Arbeitssuchend und beziehe ALGII. Demnach stehe ich nun vor einem riesen Berg und weiß nicht wie ich die Mieten und andere auslagen zahlen soll. Also bleibt mir dazu nur das zuständige Sozialamt um die Ausgaben abdecken zu können, richtig ? Liebe Grüße und Danke
ATam 14.12.2020 | 07:26
Zitat von Isabel anzeigenausblenden
Nein, meines Erachtens wird da kein Sozialamt zahlen, Sie müssen das Erbe ausschlagen. Aber dies ist eine Situation, die Sie mit einem Rechtsanwalt absichern sollten. Als ALG II-Bezieher bekommen sie eine kostenlose Beratungshilfe. Googlen Sie mal danach, wie das in ihrem Bundesland beantragt wird, bei uns z. B. geht man einfach zum Amtsgericht.
ATam 14.12.2020 | 07:59
Ergänzung: Das Erbe ist nicht nur das, was der Verstorbene an Geld und Vermögenswerten angesammelt hat, sondern auch seine Schulden. Auch Schulden gehen über auf die Erben, also Mietschulden, aber auch alle anderen. Wenn Ihre Mutter gar nichts ansparen konnte, besteht sicherlich ein gewisses Risiko, dass sie auch noch irgendwo Schulden hatte. Die würden Sie jetzt mit erben. Besser, das mit einem Juristen zu klären, damit korrekt die Annahme des Erbes abgelehnt wird. Es gibt nämlich eine ganze Menge Menschen, die an geerbten Schulden verzweifeln.
william 02.03.2021 | 19:42
die kauton mit der miete verrechnen lassen.telefon kann man sofort kündigen
Caroam 02.03.2021 | 20:16
Hatte vor Jahren ebenfalls das Problem. Es gibt Sonderkündigungsrecht im BGB, zum Glück hatte ich das damals gefunden. Vielleicht hilft es ihnen auch ,damit muss man das Erbe (sofern keine Schulden bestehen nicht ausschlagen) "Laut § 580 BGB kann im Todesfall vom einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden. Bei dieser außerordentlichen Kündigung können die Erben des Hauptmieters innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen." Alles Gute und viel Kraft wünsche ich ihnen !
Deutsche Rentenversicherung
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