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Experten-Antwort

Übergangsgeld

von Schreiner25.07.2021 | 08:56
220 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Es wurde mir Übergangsgeld gezahlt während einer LTA Massnahme. Jedoch wurde das berechnet da ich vorher für 6 Wohen eine Arbeit angenommen hatte die schelht bezahlt war. Vorher war ich 35 Jahre bschäftigt bei einem grossen Unternehmen und habe sehr gut verdient. Ich habe mich eingelesen und bekam die Informstion das immer die letzte Arbeitsstelle als Grundberechnung gilt , aber hier muss es doch eine Sonderrregelung geben, denn somit konnte ich kaum meine Miete bezahlen , von anderen Dingen ganz zu schweigen. Durch meine Arbeitswilligkeit einen Job anzunehmen den ich gesundheutlich nicht geschafft habe ist mir eine grosser Nachteil antsstanden den mir keiner erklären kann. Ich hattte Einspruch eingelegt wurde aber abgelehnt ohne Begründung. Hat jemand hier einen fundierten Tip? und wie lange kannn man rückwirkend etwas geltend machen ? Danke im Voraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo "Schreiner",

die Antwort von "KingKong" stellt die Übergangsgeldberechnung bei Selbständigen und freiwillig Versicherten dar. Dies trifft auf Sie jedoch nicht zu.

Das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben berechnet sich nach § 68 SGB IX. Eigentlich sollten Sie mit den Antragsunterlagen zum Übergangsgeld auch das Formular G0530 (Erläuterungen) erhalten haben. Der G0530 erklärt ganz gut, welche Werte bei der Übergangsgeldberechnung berücksichtigt werden. Sie können den G0530 online hier herunterladen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE_pdf/G0530.html

Grundsätzlich wird das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt (als Beschäftigter) der Übergangsgeldberechnung zugrunde gelegt. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird dies jedoch verglichen mit einem fiktiven Arbeitsentgelt nach § 68 Absatz 2 SGB IX. Dafür wird Ihnen eine Qualifikationsgruppe zugeordnet, die Ihrer beruflichen Qualifikation entspricht. Wie die Zuordnung erfolgt ergibt sich aus § 68 Absatz 2 Satz 2 SGB IX.

Innerhalb dieses Forums können wir inhaltlich nicht auf den speziellen Einzelfall eingehen. Wenden Sie Sich deshalb an Ihren Rentenversicherungsträger und lassen sich dort nochmals darlegen, wie die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgte.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam

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9 Antworten

King Kongam 25.07.2021 | 11:30
siehe §21 Abs.2 SGB VI Übergangsgeld "Höhe und Berechnung" (2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. "FÜR DAS LETZTE KALENDERJAHR" = Bemessungszeitraum
Schreineram 25.07.2021 | 13:40
vielen Dank , Ich meinte ob es die letzte Stelle betrifft , wie oben beschrieben, ich hatte nur kurz einen anderen Job gehabt mit schlechter Bezahlung ...... vorher 35 Jahre top bezahlt . wie es berechnet wird weiss ich , bitte Expertenantwort wenn möglich . Danke
King Kongam 25.07.2021 | 15:04
morgen früh erhalten sie eine entsprechende Antwort der Experten Sie können sich auch noch den §66 und §67 SGB IX durchlesen, dass haben sie aber bestimmt schon getan und die Lösung gefunden.
Siehe hieram 26.07.2021 | 11:42
ergänzend: Die im Formular G0530 genannte 'Bezugsgröße' beträgt im Jahr 2021 3.290,00 EUR. Wenn Sie also selbst einordnen können, zu welcher Qualifikationsgruppe Sie gehören, können Sie die Vergleichsberechnung auch selbst vornehmen. Diese kommt dann zum Tragen, wenn Ihr aktuelles Gehalt niedriger ist, als das, was eigentlich mit Ihrer Qualifikation möglich wäre/üblich ist. Ansonsten natürlich dem Expertenrat folgen und bei Ihrer zuständigen DRV mal eben anrufen :-)
Richtig oder Falsch?am 26.07.2021 | 14:49
Na, da schauen sie sich einmal den §68 (IN SONDERFÄLLEN = FIKTIVES ARBEITSENTGELD) einmal genauer an und insbesondere die Fragestellung von Schreiner (immer gut verdient nur den letzten Monat in einer schlechter bezahlten Anstellung) und die dazugehörigen Punkte im §68 Abs.1 SGB IX. § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen (1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn 1. die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt, 2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder 3. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt. User Schreiner muss hier alle 3 Punkte überprüfen und wenn das nicht zutrifft, dann gilt wiederum §§ 66 und 67 SGB IX Und Auszug aus G0530: Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist grundsätzlich das zuletzt abgerechnete Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt, wenn die Beschäftigung bei Beginn der Leistung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt. Berechnungsgrundlage ist mindestens 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts, das Ihrer nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht. Dieses ist allein Berechnungsgrundlage, wenn die Beschäftigung länger als 3 Jahre zurückliegt
Tinoam 26.07.2021 | 15:54
... und schon der Begriff "grundsätzlich" läßt Ausnahmen zu ...
Tinoam 26.07.2021 | 15:27
"2.1.1.1.2.10 Regelung in Sonderfällen Führt die ausschließliche Berücksichtigung des vom Versicherten tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes zu einem Regelentgelt, das die Entgeltverhältnisse offensichtlich nicht richtig wiedergibt, so sind unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles - gegebenenfalls nach Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber - diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen haben würden." (Vgl. Gemeinsamens Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld) 6 Wochen - nach 35 Jahren einer anderen Tätigkeit - spiegeln wohl kaum die Entgeltverhältnisse richtig ab.
oder nicht undam 26.07.2021 | 15:10
@ richtig oder falsch Im zitierten Paragraphen steht am Ende der 2. Voraussetzung/vor der 3. Voraussetzung ein "oder". Das bedeutet, dass nur eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein muss und nicht alle drei.
Richtig oder Falsch?am 26.07.2021 | 15:43
Zitat von Tino anzeigenausblenden
Richtig und der §68 SGB IX betrifft wie schon in der Benennung: "SONDERFÄLLE" und G0530: Auszug aus G0530: Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist grundsätzlich das zuletzt abgerechnete Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt, wenn die Beschäftigung bei Beginn der Leistung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt. !!! UND: Berechnungsgrundlage ist mindestens 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts, das Ihrer nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht. Dieses ist allein Berechnungsgrundlage, wenn die Beschäftigung länger als 3 Jahre zurückliegt. !!! (MINDESTENS) @oder nicht und Danke für die Korrektur!
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