Hallo "Schreiner",
die Antwort von "KingKong" stellt die Übergangsgeldberechnung bei Selbständigen und freiwillig Versicherten dar. Dies trifft auf Sie jedoch nicht zu.
Das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben berechnet sich nach § 68 SGB IX. Eigentlich sollten Sie mit den Antragsunterlagen zum Übergangsgeld auch das Formular G0530 (Erläuterungen) erhalten haben. Der G0530 erklärt ganz gut, welche Werte bei der Übergangsgeldberechnung berücksichtigt werden. Sie können den G0530 online hier herunterladen:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE_pdf/G0530.html
Grundsätzlich wird das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt (als Beschäftigter) der Übergangsgeldberechnung zugrunde gelegt. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird dies jedoch verglichen mit einem fiktiven Arbeitsentgelt nach § 68 Absatz 2 SGB IX. Dafür wird Ihnen eine Qualifikationsgruppe zugeordnet, die Ihrer beruflichen Qualifikation entspricht. Wie die Zuordnung erfolgt ergibt sich aus § 68 Absatz 2 Satz 2 SGB IX.
Innerhalb dieses Forums können wir inhaltlich nicht auf den speziellen Einzelfall eingehen. Wenden Sie Sich deshalb an Ihren Rentenversicherungsträger und lassen sich dort nochmals darlegen, wie die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgte.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam