Hallo Mini,
wenn zuletzt vor dem Beginn der medizinischen Rehabilitation Arbeitsentgelt bezogen wurde und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, besteht ein Übergangsgeldanspruch. Erfolgte zu diesem Zeitpunkt allerdings keine Beitragszahlung zur Rentenversicherung, besteht kein Übergangsgeldanspruch aus dem Arbeitsentgelt, sondern lediglich aus dem Alg II.