Hallo Victoria,
ausgehend vom Geburtsjahr 1967 und unter der Annahme, dass zum Rentenbeginn noch immer noch die Schwerbehinderteneigenschaft erfüllt ist, wäre der frühestmögliche Beginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für Sie im Jahr 2029.
Damit hätte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen Abschlag in Höhe von 10,8%.
Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag könnten Sie – wie Sie richtig dargestellt haben- drei Jahre später, also im Jahr 2032 beanspruchen.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der bisher bezogenen vollen Erwerbsminderungsrente waren, auch weiterhin ihren Abschlag in Höhe von 10,8% aus der Erwerbsminderungsrente behalten - unabhängig davon, wann Sie in die Altersrente wechseln.
Lediglich auf zusätzliche Entgeltpunkte, die noch nicht bei der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurden, hätte der Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen Einfluss. Diese Entgeltpunkte sind abhängig davon, ob und wie Sie bis zum Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze noch arbeiten werden.
Bei der Berechnung der Altersrente findet dann eine Vergleichsberechnung zwischen der bisher bezogenen Erwerbsminderungsrente und der neu zu berechnenden Altersrente statt. Die höhere Rente wird dann gezahlt. Dass bedeutet, dass die Altersrente nicht niedriger ausfallen kann, als die bis dahin bezogene Erwerbsminderungsrente (Stichwort Besitzschutz).
Aufgrund Ihrer Schilderung und der in der Erwerbsminderungsrente enthaltenen Zurechnungszeit kann angenommen werden, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht höher ausfallen wird, als die bis dahin bezogene Erwerbsminderungsrente.
Im Zweifel können Sie zeitnah vor dem möglichen Rentenbeginn bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger eine entsprechende Probeberechnung beantragen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung