Hallo Thomas,
dem Beitrag von KSC kann ich zustimmen.
Ergänzend: Die von Ihnen angesprochene „Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente“ wäre im vorliegenden Fall nur möglich, wenn nach der Erwerbsminderungsrente eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Allerdings kann dann trotzdem nur die "Differenz" der Entgeltpunkte von der Erwerbsminderungsrente zur Altersrente ausgeglichen werden, da ein Ausgleich des Abschlags bei der Erwerbsminderungsrente nicht erfolgen darf. Wenn ein Versicherter neben der Erwerbsminderungsrente keine weiteren Entgeltpunkte erwirtschaftet, kann letztlich auch kein Ausgleich für die Altersrente erfolgen.
Im Zweifel sollten Sie sich möglichst persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers in Ihrer Nähe individuell zu diesem Thema beraten lassen.