Hallo Gato,
ich kann mich den rechtlichen Inhalten der Ausführungen von W°lfgang und Jonny nur anschließen.
Das vom Arbeitgeber bescheinigte beitragspflichtige Monatsentgelt wird auch dann zur Ermittlung der Entgeltpunkte für jeden in der Zukunft liegenden Kalendermonat bis zum beabsichtigten Rentenbeginn verwendet, wenn sich künftig Änderungen in der Entgelthöhe ergeben.
Dasselbe gilt auch dann, wenn vom Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt bescheinigt wird und deshalb die durchschnittlichen Entgeltpunkte der Beitragszeiten des Kalenderjahres zugrunde gelegt werden, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung