Ich habe in den Jahren 2018 und 2020 eine Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung von der DRV angefordert. Mein Gehalt lag in beiden Jahren über die Beitragsbemessungsgrenze
Mir ist folgendes Aufgefallen:
in der Auskunft aus dem Jahr 2018 wurde als Basis zur Berechnung der fehlenden Entgeltpunkte für die Folgejahre bis zur geplanten Anspruchsnahme der Rente, die maximale Anzahl an Entgeltpunkte pro Jahr gelegt.
Konkret heißt das: für das Jahr 2018 sind 2,0556 hinzugekommen. Diese 2,0556 wurden als Basis für die weitere Berechnung angenommen, d.h. für die Jahre 2019, 2020, 2021, 2022.
In der Auskunft aus dem Jahr 2020 wurde als Basis zur Berechnung der fehlenden Entgeltpunkte für die Folgejahre bis zur geplanten Anspruchsnahme der Rente, nicht die maximale Anzahl an Entgeltpunkte pro Jahr aus 2020 gelegt, sondern stattdessen die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in Höhe von 82.800 €. Das führt logischerweise zu weniger EPs, denn wie allgemein bekannt liegt die BBG für 2021 bei 85.200€.
Konkret heißt das: in den Jahren 2021, 2022 und 2023 wird nur mit jeweils 1,9932 EP pro Jahr gerechnet.
Frage:
Wieso die unterschiedliche Annahmen: 1 x Entgeltpunkte, 1 x Beitragsbemessungsgrenze?
PS: Der aus meiner Sicht einzige Unterschied ist der, dass zwischen den Auskünfte 2018 und 2020 ich in den Jahren 2018, 2019 und 2020 Teilzahlungen geleistet habe und der ursprünglich anvisierten Rentenbezugsbeginn sich um ein paar Monaten nach hinten verschoben hat. Ich denke aber, dass das hier keine Rolle spielt.