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Zur Experten-Antwort springenWenn Ihr Beschäftigungsverhältnis bereits vor Rentenbeginn beendet wurde, wird das nach Rentenbeginn gezahlte Urlaubsgeld n i c h t als Hinzuverdienst angerechnet. Bestand Ihr Beschäftigungsverhältnis hingegen nach Rentenbeginn noch, wird das Urlaubsgeld als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente berücksichtigt. Ausnahme: Ihr Beschäftigungsverhältnis hat aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Rentenbeginn g e r u h t. In diesem Fall wird das Urlaubsgeld n i c h t als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente berücksichtigt.Quelle: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/abfindu… Hier wird also unterschieden, ob zum Zeitpunkt des Rentenbeginns das Arbeitsverhältnis noch bestand oder beendet oder ruhend war. Ist es nicht mittlerweile so, dass nicht (nur) die Überschneidung von Rentenbezug und noch bestehendes Arbeitsverhältnis für die Zuordnung des Arbeitsentgelted von Belang ist, sonder das Urlaubsgeld auch dann nicht rentenschädlich ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tarifvertrag etc. mit Rentenbezug beendet wurde und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Urlaubsgeld ausgezahlt wird? In dem Fall wäre es nicht schlimm, das das Arbeitsverhältnis mit Rentenbeginn noch bestand, da der Rentenbeginn vor Auszahlung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat?
Hallo Ron,
die aktuelle Beurteilung kann der rvLiteratur entnommen werden(https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0034.html#doc1576704bodyText11 dortige Ziff. 3.1.6. bzw. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0096a.html#doc1574470bodyText11 dort ebenfalls Ziff 3.1.6.)
Fazit:
Wenn die Beschäftigung ab Rentenbeginn noch irgendwie besteht (ggf auch als ruhendes Beschäftigungsverhältnis), dann ist die Einmalzahlung (auch Urlaubsabgeltung) idR als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses ab Rentenbeginn aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen infolge der Rentenbewilligung (ggf. auch rückwirkend) ist nicht (mehr) relevant.
@Volker - die von Ihnen benannte Rechtsprechung (gibt dazu noch weitere Entscheidungen) sind allesamt zum Hinzuverdienstrecht bis 06/2017 und zu den dort entsprechend verhandelten Einzelfällen ergangen.
d.h. nicht, dass Gerichte nicht auch aktuell individuelle oder andere Entscheidungen bzw Urteile fällen.
Das ändert jedoch zunächst nichts an der verlinkten aktuellen Bewertung der Rentenversicherung.
Hallo Ron,
wann die Urlaubsabgeltung entstanden ist, spielt für die Hinzuverdienstbeurteilung keine Rolle.
Zunächst kommt es auf eine Zahlung ab/nach Rentenbeginn an (alle Zahlungen vor Rentenbeginn sind keine Hinzuverdienst) und im nächsten Schritt kommt es auf das Bestehen/Nichtbestehen des Beschäftigungsverhältnisses an.
Ob mgl. Urlaubsabgeltungen jetzt aus diesem Jahr stammen oder evtl. bereits aus dem Vorjahr stammen spielt keine Rolle.
HINWEIS:
Die Hnzuverdienstproblematik ist seit Mitte 2017 übrigens erheblich kleiner geworden. Bis Mitte 2017 musste immer die monatliche Hinzuverdienstgrenze (450 Euro/mtl) eingehalten werden, wo man mit einer Urlaubsabgeltung oder anderen Einmalzahlung schnell mal drüber war.
Seit Juli 2017 gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro (in 2020 wegen Corona sogar eine erhöhte Jahreshinzuverdienstgrenze von über 44000 Euro, womit ein Überschreiten dieser Grenze nicht mehr so häufig vorkommt.
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