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Experten-Antwort

Verfall/Ablauf von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

von Alexander210722.07.2021 | 10:27
936 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo an die Experten des Forums, Zu meinem Fall ich habe in 2015.11 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt bekommen. Mein letzter Kontakt zur DRV Hessen war in 2016.06, in dem mir auf eine Anfrage von mir zu einer bestimmten Weiterbildung mittgeteilt wurde, das Sie für diese Weiterbildung die Kosten nicht übernehmen würden. Seitdem hatte ich Krankheitsbedingt keinen Kontakt zur DRV Hessen. Dieses Jahr/Diesen Monat 2021.07 habe ich die DRV angeschrieben und ihnen mittgeteilt das sich an meinem Status seit unserem letzten Kontakt (in 2016.06) nichts geändert hat und habe nachgefragt wie es bezüglich den mir bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aussieht. Ich bekam heute einen Brief in dem Stand: Ihr Vorgang aus dem Jahr 2015 kann nicht wieder aufgenommen werden. Falls Sie Interesse an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben, bitten wir Sie einen neuen Antrag zu stellen. Ich habe daraufhin bei der DRV angerufen und eine Beraterin gesprochen die mir mitteilte das meine Akte dazu nicht mehr Existiere, diese nach 5 Jahren Inaktivität gelöscht werden würden. Lustigerweise wusste Sie von meinem Bewilligten Bescheid in 2015 trotzdem und auch von (ich zitiere) irgendeiner Ablehnung in 2016. Zu meiner Person: Ich bin seit 2015 Arbeitslos, beziehe keinerlei Leistungen und bin bei keinem Amt gemeldet. Ich bin seit 2015 lückenlos AU (ich suche weiterhin meinem Arzt auf und dieser stellt mir weiterhin eine AU aus.) Ich bin seitdem keinerlei Arbeit nachgegangen. Der Bescheid aus 2015.11 selbst, wurde zu keinem Zeitpunkt Aufgehoben, war nicht zeitlich begrenzt, wurde nicht widerrufen. Welche Möglichkeiten bleiben mir, Wie soll ich weiter verfahren? Liebe Grüsse

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Konkrete Einzelfälle können in diesem Forum leider nicht umfassend gelöst werden.

Sie können - ggf. unter Hinweis auf das frühere Verfahren - einen neuen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen; entweder mit einem formlosen schriftlichen Antrag oder mit dem Formularantrag G0100 und G0130. Sie finden diese Formulare auf der Internetseite Ihres Rentenversicherungsträgers.

Sie können mit dem Formular auch gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragen. Vielleicht besprechen Sie das mit Ihrem behandelnden Arzt. Bei einer langen Arbeitsunfähigkeit ist diese evtl. angezeigt.

Alles Gute!

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

In der Antowrt wurde lediglich der Hinweis zur Antragstellung gegeben. Ob und ggf. welche Leistungen erbracht werden, wird nach Prüfung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entschieden.

Nach Angabe waren diese Voraussetzungen zumindest 11/2015 erfüllt, weil Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt wurden.

Aktuell werden die Voraussetzungen selbstverständlich erneut geprüft. Eine laufende "Beitragsleistung" ist aber nicht erforderlich.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

1. 2015 sind Ihnen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben "dem Grunde nach" bewilligt worden. Zumindest zum damaligen Zeitpunkt lag damit ein Rehabilitationsbedarf vor. Über eine konkrete Leistung ist aber offensichtlich nicht abschließend entschieden worden.

2. Nach eigenen Angaben hatten Sie seit 6/2016 keinen Kontakt mit der RV mehr. In über 5 Jahren kann sich vieles verändert haben.

3. Auf Anfrage wurden Sie von der RV gebeten, einen neuen Antrag zu stellen. Dieser Bitte sollten Sie nachkommen; wie in der Antwort vom 22.07.2021, 14:27 Uhr, empfohlen ggf. unter Hinweis auf das frühere Verfahren aus 2015.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

einfachste Lösungam 22.07.2021 | 10:41
Die einfachste Lösung wäre wohl, dass Sie den gewünschten neuen Antrag stellen. Wenn sich nichts geändert hat, sollte der ja wohl auch bewilligt werden. Oder haben Sie da Bedenken? Alternativ können Sie natürlich mit der DRV diskutieren, inwieweit der Bescheid von 2015 noch Gültigkeit hat. Dass Sie damit schneller Ihr Ziel erreichen, glaube ich allerdings nicht.
Alexander2107am 22.07.2021 | 11:07
Zitat von einfachste Lösung anzeigenausblenden
Nein, Ich habe keine bedenken, und Nein ich möchte Nicht diskutieren. Ich habe auf dieser Seite den Beitrag von ??? 12.11.2018, 14:14 gelesen: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/leistun… Wenn dann “doch“ einfach so, ohne Aufhebungs-Bescheid, irgendeine Benachrichtigung das die LTA verfallen, einfach gelöscht wird, dann können Die ja im Prinzip sonst was behaupten/machen und im Nachhinein einfach sagen: Ihre Akte existiert nicht mehr (vielleicht haben wir ihnen ja einen Aufhebungs-Bescheid zukommen lassen, kann ich hier aber leider nicht mehr nachvollziehen). Mir möchte es einfach nicht einleuchten wie das gehen soll, auf welcher rechtlichen Grundlage beruht dies. Wo haben Die das stehen, wann die LTA verfallen und warum werde Ich darüber Nicht Informiert?
einfchste Lösungam 22.07.2021 | 11:35
Die Frage "Wo haben Die das stehen, wann die LTA verfallen und warum werde Ich darüber Nicht Informiert?" ist aber eine ganz andere als "Welche Möglichkeiten bleiben mir, Wie soll ich weiter verfahren?". Falls Sie das konkret so wissen möchten, müssen Sie bei der Sachbearbeitung nachfragen. Ich habe den Eindruck, dass die Auskünfte der Beraterin Sie misstrauisch gemacht haben. Das lässt sich aber ganz einfach erklären: Der Berater kann im Computer sehen, wann ein Bescheid erlassen wurde und ob das eine Bewilligung oder Ablehnung war (mehr nicht). Die Akten werden vernichtet, die Erfassungsdaten im Computer werden erst nach langer Zeit gelöscht.
Uschiam 22.07.2021 | 13:53
Da Sie solange arbeitsunfähig waren, hätten Sie das Leistungsziel der bewilligten LTA nicht erreichen können. Jetzt scheint das möglich zu sein, daher wünschen Sie die Fortführung der einstigen Bewilligung. An sich verfällt da nichts, aber die RV hat die Unterlagen nicht mehr vorliegen. Warum das nun so ist, weil Ihr eigentliches Wunschziel abgelehnt wurde oder Sie Sie sich nicht mehr gemeldet haben, alles Mutmaßungen. Wenn Sie die LTA jetzt unbedingt wollen, dann stellen Sie doch, wie geraten, einfach einen neuen Antrag. Es nützt doch nichts, darüber zu philosophieren, warum der alte Antrag nicht weiter bestanden hat und nicht wieder aufgegriffen wurde.
Siehe hier an Expertenam 22.07.2021 | 14:58
Hierzu nachgefragt: Diese Antwort vermittelt den Eindruck, dass die DRV Leistungen erbringt, auch wenn der Fragesteller seit 2016 nicht gearbeitet hatte und auch keine (beitragspflichtigen) Leistungen der Agentur für Arbeit oder Krankengeld erhielt. Ob er allerdings freiwillige Beiträge an die RV bezahlt geht, geht aus den Angaben allerdings nicht hervor. Würde also die DRV auch zuständig sein, wenn KEINE oder nur freiwillige Beiträge bezahlt wurden?
Siehe hieram 22.07.2021 | 14:06
Dann schauen Sie doch noch mal in den alten Bescheid. Dort steht drin, der Beginn der Maßnahme muss innerhalb von xxx Monaten beginnen bzw. diese Bewilligung gilt bis zum xxxx (oder dergleichen). So eine Bewilligung ist nicht unendlich gültig. Da bedarf es dann aber auch keines zusätzlichen Aufhebungsbescheides. Wenn Sie die Bewilligung also nicht wahrgenommen hatten, gilt sie nun einfach nicht mehr. Bei Ihrer weiterem Lebenslauf (wie von Ihnen angegeben), fehlen aber auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, nun erneut eine Maßnahme zu erhalten. Wenn Sie also nicht beitragspflichtig arbeiten oder beitragspflichtiges Arbeitslosengeld erhalten, haben Sie gegenüber der DRV auch keine Ansprüche auf Leistungen. Da sollten Sie sich besser mal bei der Agentur für Arbeit erkundigen, was die für Sie tun können, wenn Sie nunmehr sich wieder in der gesundheitlichen Lage fühlen, in das Erwerbsleben wieder einzusteigen. Viel Erfolg und alles Gute!
Alexander2107am 22.07.2021 | 19:05
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Nein keinerlei: innerhalb von… -oder- bis zum… Hier der Text aus dem Bescheid: Bescheid Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxx, auf Ihren Antrag vom xx.11.2015 bewilligen wir Ihnen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Um über Art und Umfang von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entscheiden zu können, ist zunächst ein Beratungsgespräch mit unserem Reha-Fachberater erforderlich. Dieser wird mit Ihnen Kontakt aufnehmen und einen Gesprächstermin vereinbaren. Wir möchten Sie bereits jetzt bitten, die für dieses erste Gespräch erforderlichen Nachweise über Ihren schulischen und beruflichen Werdegang bereitzuhalten. Ihr Recht Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erheben. Den Widerspruch richten Sie bitte an die: Deutsche Rentenversicherung Hessen Städelstraße 28 60596 Frankfurt Sie können diese Stelle auch aufsuchen und Ihren Widerspruch schriftlich aufnehmen lassen. Mit freundlichen Grüßen Ihre Deutsche Rentenversicherung Hessen -ENDE- Nirgends wurde Ich darauf hingewiesen (auch in keinem Gespräch mit meinem Persönlichen Berater) dass die LTA zeitlich oder in welcher Form auch immer beschränkt sind.
KSCam 22.07.2021 | 19:28
....dann schreiben Sie doch die DRV an, dass Sie jetzt die grundsätzlich bewilligte LTA in Anspruch nehmen wollen. Am besten schreiben Sie gleich dazu was genau Sie begehren, LTA ist ein breites Feld, Umschulung, Einarbeitungszuschüsse, Hilfsmittel u.v.m. Zumindest heutzutage werden solche Bescheide für maximal 3 Jahre bewilligt - war früher vielleicht anders. Aber seis drum: wenn damals nichts Konkretes bewilligt war muss heute eh geprüft werde was Ihnen konkret hilft - ob das aufgrund eines neuen Antrages oder formlos in die Wege geleitet wird, ist eigentlich egal. Verrennen Sie sich nicht in Prinzipienreiterei sondern teilen der DRV mit wie man Ihnen helfen soll damit Sie wieder in Lohn und Brot kommen. Grins
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