Wenn ich für eine Bekannte mit Pflegestufe einkaufen gehe und dafür einen Entlastungsbetrag von 125€ monatlich bekomme, wird dieser auf die Witwenrente angerechnet?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Wenn ich für eine Bekannte mit Pflegestufe einkaufen gehe und dafür einen Entlastungsbetrag von 125€ monatlich bekomme, wird dieser auf die Witwenrente angerechnet?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Hallo Beate,
Ich denke mal, es geht um den Pflegegrad 1. Dafür gibt es zwar den 125€ Entlastungsbetrag, aber das Geld wird nicht ausgezahlt. Somit findet keine Anrechnung mit der Witwenrente statt.
LG
Hallo Beate,
soweit ich weiß, können die 125€ nicht einfach an eine Privatperson als Lohn/Entschädigung ausgezahlt werden. Stattdessen können Sie für qualitätsgesicherte Angebote eingesetzt werden, bspw. Haushaltshilfe durch einen anerkannten Dienstleister. Im Detail it das natürlich kein Thema, was dieses Forum betrifft, sondern die Pflegeversicherung der betroffenen Person.
Wenn Ihnen Ihre Bekannte nun 125€ dafür zahlt, dass Sie für Sie einkaufen gehen, klingt das also eher danach, als würde die Bekannte das aus eigener Tasche zahlen. Die 125€ Entlastungsbetrag könnte sie dafür nur in Anspruch nehmen, wenn sie einen Sozialdienst für das Einkaufen beauftragen würde und dann würden die 125€ direkt von der Pflegeversicherung an den Sozialdienst gezahlt. Dies sollte Ihre Bekannte nochmal mit der Pflegeversicherung oder der Pflegeberatung besprechen.
Was bedeutet das nun für Sie und Ihre Witwenrente? Für mich klingt das eher danach, als sollte Ihre Bekannte Sie als Minijobberin anmelden und Ihr daraus erzieltes Einkommen würde dann auf die Witwenrente angerechnet.
Oder man macht das über "Nachbarschaftshilfe Vereine" die es regional gibt.
Die können dann das Geld an einen dort registrierten Helfer weitergeben im Rahmen der steuerfreien "Aufwandentschädigungen" die regelmäßig kein Entgelt im Sinne der Rentengesetze darstellt.
Hallo Beate,
bei Entlastungs- und Betreuungsangeboten handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Geschulte Ehrenamtliche oder professionelle Betreuungskräfte übernehmen für einige Stunden im Monat verschiedene Aufgaben.
Allerdings müssen Sie beachten, dass die Leistung nur gezahlt wird, wenn Sie die entsprechenden Rechnungen einreichen. Es gilt nämlich das so genannte Kostenerstattungsprinzip. Der Pflegebedürftige muss zunächst ein passendes Angebot auswählen und aus eigener Tasche bezahlen. Anschließend erstattet die Pflegeversicherung den Betrag, wenn Sie die Rechnung einreichen und das Angebot entsprechend qualifiziert ist.
Sofern es sich um diese Form der Unterstützung handelt, ist ggf. zu prüfen, ob es sich um anzurechnendes Einkommen handelt. Wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger.
Eine abschließende Aussage kann hier im Forum nicht getroffen werden.
Vielen Dank für die Antworten. Es hat mir sehr weitergeholfen
Gruß Beate
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