Hallo,
nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass Ihr damaliger Arbeitgebern die Zusage zur arbeitgeberfinanzierten Altersversorgung vor dem 01.01.2001 erteilt hat. Entscheidend für die Bestimmung des maßgebenden Rechts ist das Datum der Zusageerteilung – nicht das Datum des Ausscheidens aus dem Unternehmen.
Für die bis Ende 2000 erteilten Zusagen wird eine Anwartschaft unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens bereits seit mindestens 10 Jahren eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung und er bei Ausscheiden bereits das 35. Lebensjahr vollendet hatte bzw. die Zusage bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit 3 Jahre bestand.
Für ab dem 1.1.2001 erteilte Zusagen tritt Unverfallbarkeit bereits nach 5-jähriger Zusagedauer und der Vollendung des 30. Lebensjahres bei Ausscheiden ein.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung