Hallo Kerstin,
bei der rückwirkenden Bewilligung einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung hat die Agentur für Arbeit einen Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Arbeitslosengelds, allerdings nicht in Höhe des Bemessungsentgelts, sondern in Höhe des tatsächlich ausbezahlten Betrags. Sind Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, werden die von der Agentur für Arbeit geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zusätzlich erstattet und zwar in Höhe der Beiträge, die aus der Rente zu zahlen sind. Auf Ihrer Abrechnung sehen Sie dann das gezahlte Arbeitslosengeld, ggf. begrenzt auf die zeitgleich zustehende Nachzahlung der Rente und zusätzlich die von der Rente einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sollte in Ihren Fall die Agentur für Arbeit tatsächlich das Bemessungsentgelt gefordert haben, sollten Sie diesen Sachverhalt mit der Agentur für Arbeit klären.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung