Guten Tag Klaus,
die sogenannte 3/5-Belegung ist gegeben, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der teilweisen beziehungsweise vollen Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind.
Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich dabei um bestimmte Zeiten, das heißt, diese Zeiten werden bei Ermittlung des Fünfjahreszeitraums nicht mitgezählt. Nicht mitzuzählende Zeiten sind u.a.:
1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt.
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit anerkannt werden und verlängern insofern den 5-Jahres-Zeitraum. Allerdings knüpft die Begriffsdefinition "Arbeitsunfähigkeit" an eine "zuletzt ausgeübte Beschäftigung/Erwerbstätigkeit" an (Berufsschutz). Dieser Berufsschutz und damit die Arbeitsunfähigkeit bestimmt sich jedoch nicht unbegrenzt nach der letzten Beschäftigung: Solange das Arbeitsverhältnis besteht, entfällt bei fortdauernder Erkrankung in Anwendung des § 48 SGB V der Berufsschutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Demnach liegt eine Arbeitsunfähigkeit i.S. des Krankenversicherungsrechts nach Ablauf von 3 Jahren nicht mehr vor und verlängert damit auch nicht den 5-Jahres-Zeitraum. Sofern die Erkrankung zwischen dem 17- und 25. Lebensjahr liegt, sind Besonderheiten zu beachten. Dies trifft auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt jedoch nicht zu.