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Experten-Antwort

Versicherungsrechtliche Voraussetzung (EMR-Anspruch) durch Lückenlose AU aufrechthalten?

von Klaus15.06.2021 | 23:36
308 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, darüber habe ich hin und wieder gehört aber nichts eindeutiges schriftlich finden können. Womöglich kann ja jemand hier etwas zu sagen. Fallbeispiel: Eine Person z.B. 50 Monate ununterbrochen (lückenlos) AU ist und die letzten 34 Monate davon keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung eingezahlt hat. I.d.R. ist es ja so dass in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge eingezahlt sein müssen. Wenn es weniger sind werden die versicherungsrechtlichen Voraussetzung für eine EMR nicht mehr erfüllt. Können denn die lückenlosen AU Zeiten, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungrente tatsächlich aufrechthalten? Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Klaus,

die sogenannte 3/5-Belegung ist gegeben, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der teilweisen beziehungsweise vollen Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind.

Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich dabei um bestimmte Zeiten, das heißt, diese Zeiten werden bei Ermittlung des Fünfjahreszeitraums nicht mitgezählt. Nicht mitzuzählende Zeiten sind u.a.:

1.

Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

2.

Berücksichtigungszeiten,

3.

Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt.

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit anerkannt werden und verlängern insofern den 5-Jahres-Zeitraum. Allerdings knüpft die Begriffsdefinition "Arbeitsunfähigkeit" an eine "zuletzt ausgeübte Beschäftigung/Erwerbstätigkeit" an (Berufsschutz). Dieser Berufsschutz und damit die Arbeitsunfähigkeit bestimmt sich jedoch nicht unbegrenzt nach der letzten Beschäftigung: Solange das Arbeitsverhältnis besteht, entfällt bei fortdauernder Erkrankung in Anwendung des § 48 SGB V der Berufsschutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Demnach liegt eine Arbeitsunfähigkeit i.S. des Krankenversicherungsrechts nach Ablauf von 3 Jahren nicht mehr vor und verlängert damit auch nicht den 5-Jahres-Zeitraum. Sofern die Erkrankung zwischen dem 17- und 25. Lebensjahr liegt, sind Besonderheiten zu beachten. Dies trifft auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt jedoch nicht zu.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Klaus,

die Rentenversicherungsträger führen für jeden ihrer Versicherten unter dessen Versicherungsnummer ein Versicherungskonto. Darin werden alle Daten gespeichert, die für eine Rente von Bedeutung sind. Aufschluss über die bereits gespeicherten Daten gibt der Versicherungsverlauf. Fordern Sie daher einen aktuellen Versicherungsverlauf an, um überprüfen zu können, welche rentenrelevanten Daten gespeichert sind. Nutzen Sie gerne unsere Online-Dienste unter www.deutsche-rentenversicherung.de

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

Werner67am 16.06.2021 | 07:08
Ich fürchte, so einfach ist es denn doch nicht. Es dürfte nämlich schwer sein, 5 Jahre Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Der Begriff "Arbeitsunfähigkeit" bezieht sich nämlich immer auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung. Da steckt also eine Art "Berufsschutz" drin. Dieser "Berufsschutz" entfällt aber nach 3 Jahren, d.h. die darüber hinausgehende Zeit der AU wird dann nicht mehr automatisch als Anrechnungszeit anerkannt. Sofern Sie noch keine 25 Jahre alt sind, könnte aber eine Anrechnungszeit wegen Krankheit vorliegen.
Kdjfjam 16.06.2021 | 00:15
Ja. 43 Abs 4 Nr 1 SGB VI 58 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI
Blumeam 16.06.2021 | 09:32
Hallo, sind Sie überhaupt gesetzlich krankenversichert oder privat? Am besten Sie informieren sich telefonisch bei der Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Dann können Sie nach Durchsicht Ihres Verlaufes und weiterer Angaben auch eine fundierte Antwort erhalten.
Klausam 16.06.2021 | 09:46
Hallo und vielen Dank für die Infos. Wie es scheint ist es wohl doch nicht so einfach dieses aufgrund der Angaben festzustellen. Womöglich können ja folgende ergänzende Angaben dazu beitragen? Der Versicherte ist Geburtsjahr 1966. Es wurden/werden seit September 2018 (Aussteuerung und wegfall der Pflichtbeiträge durch die Krankenversicherung), freiwillige Mindestbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden seit dem, als freiwillige Mindestbeiträge durch den Versicherten selbst eingezahlt. Die AU besteht dennoch seit dem lückenlos, es wurden seit dem keinerlei Leistungen wie ALG1 (aufgrund der AU) oder ALG2 etc. in Anspruch genommen, da kein Anspruch darauf bestand. Laut Rentenauskunft der DRV zum 31.12.2020 ist die Wartezeit von 45 Jahren mit 444 Monaten noch nicht erfüllt. Vielen Dank nochmals für Ihre Mühe und die Informationen.
Klausam 16.06.2021 | 18:31
Hallo und vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Habe mir den Punkt 3 mehrmals durchgelesen. Soweit ich das richtig verstanden haben sollte, läuft die 3 Jahres-Frist erst im September 2021 ab. Dann wäre die Angabe in dem Renteninfo vom Dezember 2020, dass die Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine EMR nicht mehr erfüllt sind, möglicherweise nicht zutreffend? Gäbe es eine Möglichkeiten dieses überprüfen zu lassen, da in der Pandemie ja kein persönliches Vorsprechen in den Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV möglich ist. Vielen Dank nochmals.
Klausam 16.06.2021 | 18:31
Hallo und vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Habe mir den Punkt 3 mehrmals durchgelesen. Soweit ich das richtig verstanden haben sollte, läuft die 3 Jahres-Frist erst im September 2021 ab. Dann wäre die Angabe in dem Renteninfo vom Dezember 2020, dass die Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine EMR nicht mehr erfüllt sind, möglicherweise nicht zutreffend? Gäbe es eine Möglichkeiten dieses überprüfen zu lassen, da in der Pandemie ja kein persönliches Vorsprechen in den Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV möglich ist. Vielen Dank nochmals.
Peter T.am 16.06.2021 | 20:56
Oftmals ist der Zeitpunkt der EM auch der Anfang der AU, wenn diese lange besteht. Daher ist es wichtig zu wissen, wann der Leistungsfall eingetreten ist.
Werner67am 17.06.2021 | 07:04
Wenn in der Renteninformation steht "versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt", dann liegt das höchstwahrscheinlich daran, dass die Zeiten der AU bisher nicht nachgewiesen worden sind.
Klausam 17.06.2021 | 12:16
Würde dieses bedeuten. man müsste die AUB-Zeiten seperat der DRV zukommen lassen? Dieses wurden aber schon im Dezember durch einen Arzt der die Begutachtung für eine MBOR(Medizinisch beruflich orienterte Reha)befürwortet hat, der DRV zusammen mit seinem Gutachten zugesandt. Womöglich hat sich da einiges überschnitten... Vielen Dank nochmals für die Infos.
Tante Trudeam 18.06.2021 | 16:27
Hallo, Entschuldigung das ich mich hier einmal mit einklinke, aber dieses Spiel mit der AU und DRV habe ich auch durch, nur zu meinem negativen Tendenz. Hatte auch einen Antrag auf EMR gestellt, der wurde seitens der DRV abgelehnt, weil ich wohl die rentenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Bin seit 07/2017 durchgehende in ALG-2 Bezug, also kann ich diese 3/5 Regelung nicht erfüllen. Davor war ich durchgehend AU von 2011 -06/2017 und demzufolge aus dem Leistungsbezug der AfA raus. Ich erhielt keine Leistung durch die AfA. Davor hatte ich ein Minijob auf 165 EUR-Basis. Der ehem. AG hatte mich nicht daraufhin gewiesen das ich da auch etwas an die DRV abführen kann. Ich, das muss ich zugeben, hatte von dieser Regelung nichts gewusst. Davor hatte ich einige Monate eine sozialpflichtige Beschäftigung und demzufolge etwas eingezahlt. Das was jetzt auf das Versicherungskonto der DRV eingeht, ist die Pflegetätigkeit von meiner Schwiegermutter, seit 12/2019. Nun wenn ich das hier lesen, dann kann ich alle AU-Belege vorlegen, in der Zeit von 2011 - 2017, diese habe ich in Kopie hier. Die DRV hat davon nichts gewusst und ich hatte, diese auch nicht bei der Antragstellung eingereicht, weil das mir keiner gesagt hat. Nun habe ich nochmals vor einen neuen Antrag auf eine EMR zu stellen und dann auch diese AU-Belege mit angeben. Also zählen diese dann mit oder? Oder habe ich das hier etwas falsch interpretiert? Gruß Tante Trude
W°lfgangam 18.06.2021 | 19:23
Ergänzend: ja nach dem, wann Renten-Info/-Auskunft erstellt worden ist (Datum der Drucklegung), sind ggf. aktuelle Versicherungszeiten (des abgelaufenen und laufenden Jahres) noch gar nicht gespeichert, die dann doch die erforderlichen Versicherungszeiten ergeben, um 36 in 60/oder im erweiterten Zeitraum, erfüllen würden. Das ist exklusiv vor Ort zu hinterfragen/zu prüfen. Gruß w.
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