Hallo Sebastian,
wollen Sie als die ausgleichsberechtigte Person das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG dahingehend ausüben, dass die externe Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wird, bedarf es dazu grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Die Zustimmung ist innerhalb der vom Familiengericht gesetzten Frist von Ihnen nachzuweisen. Es genügt dafür, dass Sie oder der/die von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt(wältin) bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger anfragen, inwieweit er als gewählter Zielversorgungsträger seine Zustimmung zur externen Teilung erteilt.
Sie erhalten dann nach Prüfung der gesetzlichen Vorschriften vom Rentenversicherungsträger eine Mitteilung, ob die Zustimmung erteilt werden kann oder nicht.
Regelmäßig stimmen die Rentenversicherungsträger der Wahl zu. Sie müssen die Zustimmung für eine externe Teilung nur dann verweigern, wenn:
- ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden, weil eine Vollrente wegen Alters bereits bindend bewilligt und der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde oder
- sich der abgebende Versorgungsträger in Insolvenz befindet.
Die gesetzliche Rentenversicherung kann für sämtliche Versorgungssysteme Zielversorgung sein, wenn sie von der ausgleichsberechtigten Person gewählt wird, also auch bei einer externen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des BetrAVG. Für Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge besteht in Bezug auf die externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers jedoch eine besondere Wertgrenze.
Die Einverständniserklärung, den Ausgleichsbetrag aus der externen Teilung eines Anrechts als Zielversorgungsträger aufzunehmen, ist eine Willenserklärung, die vom entsprechenden Rentenversicherungsträger nicht frei widerrufen werden kann
Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
Sollten Sie keinen Zielversorgungsträger wählen, erfolgt nach § 15 Abs. 5 VersAusglG die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung (Satz 1). Lediglich bei einem Anrecht der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des BetrAVG, würde dieses bei der Versorgungsausgleichskasse begründet werden (Satz 2).