Hallo Mama 60,
zu 1.: Soweit rentenrechtliche Zeiten zu Unrecht anerkannt wurden und der Feststellungsbescheid aufgrund der Vertrauensschutzvorschriften nicht mehr aufgehoben werden kann, ist gem. § 48 Abs. 3 SGB X eine Aussparung durchzuführen. Das heißt, die rechtswidrige Zeit wird zunächst bei Ihrer Rentenberechnung berücksichtigt; anschließend wird ihre Rente aber von Rentenerhöhungen ausgeschlossen, bis durch die Erhöhungen des Ihnen eigentlich zustehenden Rentenbetrages der festgestellte Rentenbetrag mit den zu Unrecht anerkannten Zeiten überschritten wird.
Der endgültige Aussparungsbescheid kann erst dann erteilt werden, wenn Sie eine Rente beziehen. Mit dem Schreiben, das Sie erhalten haben, wurden Sie aber bereits jetzt, wo festgestellt wurde, dass der Feststellungsbescheid mit den zu Unrecht anerkannten Zeiten nicht mehr aufgehoben werden kann, über die zukünftig vorzunehmende Aussparung informiert. Widerspruch gegen die Aussparung könnten Sie erst einlegen, wenn der endgültige Aussparungsbescheid erteilt wurde. Die Rentenversicherungsträger sind allerdings verpflichtet eine Aussparung durchzuführen, wenn ein rechtswidriger Bescheid nicht mehr aufgehoben werden kann und haben hier keinen Ermessensspielraum.
zu 2.: Die Aussparung wirkt sich nur auf zukünftige Rentenerhöhungen aus, wenn Sie bereits Rentnerin sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung