Hallo Gustav,
die Prüfung des Zinsanspruches erfolgt von Amts wegen und braucht nicht beantragt werden. Der Anspruch auf Zinsen orientiert sich am Tag nach Ablauf des sechsten Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags und der Fälligkeit der jeweiligen Zahlungsansprüche. Der Zinssatz beträgt 4%. Ein vollständiger Leistungsantrag liegt dann vor, wenn dem Leistungsträger (Träger der Rentenversicherung) alle Unterlagen zugegangen sind, die er zur Leistungsfeststellung benötigt. Wie schon von den anderen Teilnehmern im Forum dargestellt, erfolgt die Prüfung in einem 2. Schritt nach dem Bescheid über die Bewilligung der Rente. Hier werden dann die einzelnen Zinszeiträume und Zinsansprüche dargestellt.