Hallo Mona.Lisa81,
für den Anspruch auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist unter anderem Voraussetzung, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Das heißt, Ihr Ehemann müsste für mindestens 5 Jahre Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Sie geben an, dass er Beamter ist und bald eine Pension erhalten kann. Sollte für ihn in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Beitragszahlung vorliegen, wenden Sie sich wegen der Frage eines evtl. Abschlags bitte an den Versorgungsträger, der für die Pensionszahlung zuständig ist. Sollte ein Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich sein, ist der Abschlag aus ihrer eigenen Altersrente unbedeutend. Die Höhe des Abschlages bei der Witwenrente hängt grundsätzlich davon ab, ob in der gesetzlichen Rente ihres Ehemannes auch ein Abschlag enthalten ist beziehungsweise welches Lebensalter bei Tod vorliegt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung