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Experten-Antwort

Während ATZ - ist Betriebsrente als Hinzuverdienst zu berücksichtigen/schädlich?

von RalfS07.09.2021 | 13:50
174 Ansichten
7 Antworten

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Hallo, ich bin in der ATZ Passiv-Phase bis 3-2023, dabei ist es zulässig bis zu 450€/Monat Hinzuverdienst -unschädlich für die ATZ- hinzu zu verdienen. Überlappend kann ich von früherem Arbeitgeber bereits ab 3/2022 (also überlappend zum ATZ beim derzeitegn AG) 1. eine monatliche Betriebsrente (deutlich höher als 450€), sowie 2. ein Vorsorgekapital als 8x Jahrezahlung (sehr deutlich höher als 450€) beziehen. Frage: Sind diese überlappenden Betriebsrente/Vorsorgezahlungen jeweils als Hinzuverdienst zu betrachten und damit schädlich für die ATZ ? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo RalfS,

hierbei handelt es sich um eine rein arbeitsrechtliche Frage, die wir im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung leider nicht beantworten können. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass ich Sie mit dieser Frage an Ihren Arbeitgeber verweisen muss.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

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5 Antworten

W°lfgangam 07.09.2021 | 20:43
*hüstel es geht vorrangig um _Hinzuverdienst_ - entsteht der etwa aus Altersversorgungseinkünften/welcher Art auch immer, oder geht es etwa um Verdienst aus abhängiger/selbständiger Tätigkeit??? Gleich, ob hier ATZ der Hintergrund ist, ist das kein HINZUVERDIENST ...ist daher/auch bei ATZ, kein Thema. Für die GKV schon, fürs FA erst recht. So'n Hauch von HinzuVERDIENST-Ahnung (gerade auch mit ATZ-Verbindung, hey: Störfall sag ich/die DRV, nur) könnte im Beratungsgeschäft für die Versicherten sicher nicht schaden - bevor sie über 17 weitere Verweisungsbehörden dann die richtige Antwort erhalten ...oder fragen gleich beim örtlichen Versicherungsamt nach = niemals die 'dumme' Foren-DRV ...sorry *g Gruß w.
ATZam 08.09.2021 | 05:26
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
hierbei handelt es sich um eine rein arbeitsrechtliche Frage, die wir im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung leider nicht beantworten können.
*hüstel es geht vorrangig um _Hinzuverdienst_ - entsteht der etwa aus Altersversorgungseinkünften/welcher Art auch immer, oder geht es etwa um Verdienst aus abhängiger/selbständiger Tätigkeit??? Gleich, ob hier ATZ der Hintergrund ist, ist das kein HINZUVERDIENST ...ist daher/auch bei ATZ, kein Thema. Für die GKV schon, fürs FA erst recht. So'n Hauch von HinzuVERDIENST-Ahnung (gerade auch mit ATZ-Verbindung, hey: Störfall sag ich/die DRV, nur) könnte im Beratungsgeschäft für die Versicherten sicher nicht schaden - bevor sie über 17 weitere Verweisungsbehörden dann die richtige Antwort erhalten ...oder fragen gleich beim örtlichen Versicherungsamt nach = niemals die 'dumme' Foren-DRV ...sorry *g Gruß w.
Die Frage war sich Auswirkungen des Hinzuverdienstes auf die ATZ ergeben und das ist kein rentenrechtliches Problem, aber Hauptsache Sie konnten Ihren Senf hinzugeben, nicht wahr? Das muss bei Ihnen schon chronisch sein. Bedauerlich!
Siehe hieram 08.09.2021 | 08:26
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
hierbei handelt es sich um eine rein arbeitsrechtliche Frage, die wir im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung leider nicht beantworten können.
*hüstel es geht vorrangig um _Hinzuverdienst_ - entsteht der etwa aus Altersversorgungseinkünften/welcher Art auch immer, oder geht es etwa um Verdienst aus abhängiger/selbständiger Tätigkeit??? Gleich, ob hier ATZ der Hintergrund ist, ist das kein HINZUVERDIENST ...ist daher/auch bei ATZ, kein Thema. Für die GKV schon, fürs FA erst recht. So'n Hauch von HinzuVERDIENST-Ahnung (gerade auch mit ATZ-Verbindung, hey: Störfall sag ich/die DRV, nur) könnte im Beratungsgeschäft für die Versicherten sicher nicht schaden - bevor sie über 17 weitere Verweisungsbehörden dann die richtige Antwort erhalten ...oder fragen gleich beim örtlichen Versicherungsamt nach = niemals die 'dumme' Foren-DRV ...sorry *g Gruß w.
Ausnahmsweise finde auch ich diesmal den Beitrag von W°lfgang wenig zielführend bzw. eher verwirrend. Liegt vielleicht daran, dass 'er' viel weiß und voraussetzt, die Fragesteller wissen es auch. Was also soll 'RalfS' beim örtlichen Versicherungsamt? Dort den ATZ-Vertrag angucken und feststellen lassen, es gibt keine Zusatzvereinbarung was passiert, wenn eine Altersversorgung - z.B. ruhend gestellte Direktversicherung, die eigentlich mal als Rentenzahlung geplant aber dann frühzeitig doch als 'Kapitalauszahlung' (ob einmal oder in Raten) ausbezahlt wird, im Sinne des ATZ-Vertrages 'nicht erlaubt ist'? Und dort dann nur zu hören 'Dies ist kein Störfall im Sinne des §23 SGB VI' (weiß W°lfgang, und setzt voraus, dass die Fragesteller das auch wissen....). Kann aber in der ATZ-Vereinbarung geregelt sein. "Wenn Sie einen ruhenden Altersversorgungsvertrag aus alten Arbeitsverhältnissen vorzeitig auflösen, dann..." Also Arbeitsrecht. Und ansonsten geht es den Arbeitgeber nix an ob ich während der ATZ erbe, irgendwelche Verträge auflöse und mir die Beiträge auszahlen lasse oder womit auch immer mir die Freistellungsphase vertreibe. Bis auf das, was im ATZ-Vertrag steht. z.B. 'dem Arbeitnehmer ist erlaubt, einen Minijob auszuüben. Darüber hinausgehende Beschäftigungen haben zur Folge, dass...' = Arbeitsrecht. Oder 'sollte der Arbeitnehmer von einer anderen Seite eine Betriebsrente erhalten, dann..." = Arbeitsrecht. Und bis auf die 'Störfälle'. @RalfS: i.S. des §23 SGB VI ist es m.W. kein 'Störfall' Sie müssten dies also mit Ihrem Arbeitgeber klären, wenn es in Ihrem ATZ-Vertrag gesonderte Vereinbarungen gibt. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
W°lfgangam 08.09.2021 | 20:53
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

hierbei handelt es sich um eine rein arbeitsrechtliche Frage, die wir im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung leider nicht beantworten können.[/quote]

*hüstel

es geht vorrangig um _Hinzuverdienst_ - entsteht der etwa aus Altersversorgungseinkünften/welcher Art auch immer, oder geht es etwa um Verdienst aus abhängiger/selbständiger Tätigkeit???

Gleich, ob hier ATZ der Hintergrund ist, ist das kein HINZUVERDIENST ...ist daher/auch bei ATZ, kein Thema. Für die GKV schon, fürs FA erst recht.

So'n Hauch von HinzuVERDIENST-Ahnung (gerade auch mit ATZ-Verbindung, hey: Störfall sag ich/die DRV, nur) könnte im Beratungsgeschäft für die Versicherten sicher nicht schaden - bevor sie über 17 weitere Verweisungsbehörden dann die richtige Antwort erhalten ...oder fragen gleich beim örtlichen Versicherungsamt nach = niemals die 'dumme' Foren-DRV ...sorry *g

Gruß

w.[/quote]

Ausnahmsweise finde auch ich diesmal den Beitrag von W°lfgang wenig zielführend bzw. eher verwirrend. Liegt vielleicht daran, dass 'er' viel weiß und voraussetzt, die Fragesteller wissen es auch.

Was also soll 'RalfS' beim örtlichen Versicherungsamt? Dort den ATZ-Vertrag angucken und feststellen lassen, es gibt keine Zusatzvereinbarung was passiert, wenn eine Altersversorgung - z.B. ruhend gestellte Direktversicherung, die eigentlich mal als Rentenzahlung geplant aber dann frühzeitig doch als 'Kapitalauszahlung' (ob einmal oder in Raten) ausbezahlt wird, im Sinne des ATZ-Vertrages 'nicht erlaubt ist'?

Und dort dann nur zu hören 'Dies ist kein Störfall im Sinne des §23 SGB VI' (weiß W°lfgang, und setzt voraus, dass die Fragesteller das auch wissen....).

Kann aber in der ATZ-Vereinbarung geregelt sein. "Wenn Sie einen ruhenden Altersversorgungsvertrag aus alten Arbeitsverhältnissen vorzeitig auflösen, dann..."

Also Arbeitsrecht.

Und ansonsten geht es den Arbeitgeber nix an ob ich während der ATZ erbe, irgendwelche Verträge auflöse und mir die Beiträge auszahlen lasse oder womit auch immer mir die Freistellungsphase vertreibe.

Bis auf das, was im ATZ-Vertrag steht. z.B. 'dem Arbeitnehmer ist erlaubt, einen Minijob auszuüben. Darüber hinausgehende Beschäftigungen haben zur Folge, dass...' = Arbeitsrecht.

Oder 'sollte der Arbeitnehmer von einer anderen Seite eine Betriebsrente erhalten, dann..." = Arbeitsrecht.

Und bis auf die 'Störfälle'.

@RalfS: i.S. des §23 SGB VI ist es m.W. kein 'Störfall'

Sie müssten dies also mit Ihrem Arbeitgeber klären, wenn es in Ihrem ATZ-Vertrag gesonderte Vereinbarungen gibt.

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/gra_sgb004_p_0023b.html#doc1576204bodyText10

Ergänzt/wiederholt: ATZ und Hinzuverdienst (aus Beschäftigung/Tätigkeit) kann sich beißen, sofern beim eigenen AG, ggf. gibt es auch dazu Ausnahmeregelungen. Sofern die vereinbarte/halbierte Arbeitszeit damit überschritten wird, gilt "Houston, wir haben ein Problem!" Parallele/schon mögliche private/zusätzliche Altersversorgungen sind NICHT HINZUVERDIENST! ...wie kommt man nur darauf, das in diese Kategorie nur ansatzweise einzuordnen??? Nebenbei: es geht nicht darum, was Fragesteller wissen/nicht wissen - sondern was Experten wissen/nicht wissen/antworten = ist eine (bereits laufende) Altersvorsorgeleistung etwa Hinzuverdienst/hier mit Nebenwirkung im Sinne von ATZ? Die Kernfrage als solche wurde mit schon 2. Blick auf ATZ/Arbeitsrecht völlig vernachlässigt *g Gruß w.
RalfSam 10.09.2021 | 10:13
Hallo, ich danke ausdrücklich Allen für die zum Teil etwas pointiert erteilten Antworten. Mir ist damit auf jeden Fall geholfen. Mein ATZ-Arbeitsvertrag hat NUR Nebenbeschäftigung/Selbstständige Tätigkeiten geregelt, also schliesse ich bezüglich meiner Anfrage daraus, auf der sicheren Seite zu sein. Freundliche Grüße Ralf S. P.S. Sorry für mein schwaches Vorwissen, das war der Grund für meine Anfrage hier an die Experten :-)
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