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Experten-Antwort

Wann bin ich als Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben?

von Anastasija22.02.2021 | 16:10
18 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Redaktion, ich habe eine Frage zu ihrem Leit-Artikel "Steuerklärung: Das ist neu in 2021" unter https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/steuerklaerung-das-is… . Wann bin ich als Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben? Mit freundlichen Grüßen Anastasija

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anastasija,

als Experten der Deutschen Rentenversicherung können wir Ihnen keine detaillierten Auskünfte zum Steuerrecht geben.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

5 Antworten

LSHVam 22.02.2021 | 16:40
Fälle nach denen Sie als Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet sind: Sie haben im Laufe des Jahres Nebeneinkünfte von über 410,00 € erzielt, welche nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Sie haben Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig bezogen. Sie haben Freibeträge beim Lohnsteuerabzug in Anspruch genommen. Hier handelt es sich z. B. um Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung, welche nochmals überprüft werden sollen. Handelt es sich um einen Behinderten-Pauschbetrag, einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag oder die Zahl der Kinderfreibeträge wird erhöht sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Sie und Ihr Ehepartner beziehen beide Arbeitslohn und einer von Ihnen hat Steuerklasse V oder VI oder bei Steuerklasse IV ist der Faktor eingetragen worden. Sie haben im Laufe des Jahres Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld über 410,00 € bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Sie haben von einem (früheren) Arbeitgeber eine Abfindung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten, für welche beim Lohnsteuerabzug bereits die günstige Fünftelregelung angewendet wurde. Geschiedene oder dauern getrennt lebende Eltern (oder bei Eltern nicht ehelicher Kinder beide Elternteile) haben eine andere Aufteilung des „Ausbildungsfreibetrag“ oder des Behindertenpauschbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt. Sie haben Sonderzahlungen erhalten und im selben Jahr den Arbeitgeber gewechselt und Ihr neuer Arbeitgeber hat bei der Lohnsteuerberechnung die Werte des vorherigen Arbeitgebers nicht berücksichtigt. Ihre Ehe wurde im Lauf des Jahres geschieden oder Ihr Partner ist verstorben und einer der Ehegatten heiratet im selben Jahr wieder. Sie haben einen beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, welcher im EU-/EWR-Ausland lebt auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und haben in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt. Quelle: LSHV, § 46 EStG
Schlaubiam 22.02.2021 | 16:12
Warum fragen Sie nicht Ihr Finanzamt? Die DRV gibt keine Auskunft zu Steuerfragen...
Vereinam 22.02.2021 | 16:43
Das sollte der Verein es auch unterlassen solche Infos auf seiner Seite zu veröffentlichen.
Steueram 22.02.2021 | 16:53
Die Rentenversicherung gibt nur ganz allgemeine Steuertipps in Verbindung mit einem Rentenbezug. Für individuelle Auskünfte ist das Finanzamt, der Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein zuständig. Im Netz gibt es auch kostenlose Steuerrechner, die allerdings auch von den korrekten Angaben des Nutzers abhängig sind. Für rechtsverbindliche Antworten muss man schon mal entsprechende Gebühren bei den genannten Stellen zahlen. Das ist genauso wenig die Aufgabe der Rentenversicherung, wie es die Aufgabe des Finanzamtes ist, zu rentenrechtlichen Fragen Auskunft zu erteilen.
Dropsam 22.02.2021 | 17:08
Zuwie Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen. Ob dann eine wirkliche Steuerlast daraus resultiert, hängt von mehreren Faktoren ab.
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