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Experten-Antwort

Wann endet Bezug von Erwerbsminderungsrente?

von berufsneueinsteiger07.02.2021 | 17:38
161 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, die Rentenversicherung kann nicht verstehen, dass ich nicht mehr auf die Almosen der Erwerbsminderungsrente angewiesen bin. Laut letzten Rentenbescheid soll der Bezug der Erwerbsminderungsrente am 31.01.2035 enden. Durch Neueinstieg in das Berufsleben verdiene ich gut, hätte eigentlich kein Anrecht auf Erwerbsminderungsrente. Neben dem üblichen Nettoverdienst bekomme ich noch einen Steuerfreien Verpflegungsaufwand (Spesen) ausgezahlt, da ich auswärts Essen gehe, bei Sanifär und auf Autohöfen die Toiletten und die Duschen benutze. Ab und an muss ich noch, wenn ich auf einen Autohof übernachte, die Parkgebühr entrichten, bekomme aber für die Parkgebühr einen Teil als Verzehrgutschein erstattet. Die Rentenversicherung weiß, dass ich wieder in das Berufsleben eingestiegen bin, trotzdem zahlt diese mir die Erwerbsminderungsrente monatlich weiter aus. Da ich aber innerhalb eines Jahres auf mehr als 6300 €uro komme, muss ich nun die gesamte Erwerbsminderungsrente zurück zahlen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo berufsneueinsteiger,

als Bezieher einer [Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/erwerbsminderungsrente.html sind Sie dazu verpflichtet (siehe Hinweise im Rentenbescheid) jeden Hinzuverdienst bzw. jede Änderung beim Hinzuverdinst Ihrem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Wenn Sie dieser Mitteilungspflicht bereits durch eine schriftliche Angabe an Ihren Rentenversicherungsträger nachgekommen sind, haben Sie alles richtig gemacht und werden einen entsprechenden Bescheid über eventuelle Änderungen der laufenden Erwerbsminderungsrente erhalten. Wenn Sie allerdings davon ausgehen, dass Ihr Neuanstieg in das Berufsleben "automatisch" vom Arbeitgeber an Ihren Rentenversicherungsträger gemeldet wird und Sie damit Ihren Mitteilungspflichten nicht nachkommen brauchen, so wird es zu einer vermeidbaren Überzahlung Ihrer Rente kommen. Denn Ihre Sachbearbeitung beim zuständigen Rentenversicherungsträger würde erst bei der Jahresmeldung durch Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Krankenversicherung (als Einzugsstelle Ihrer Rentenversicherungsbeiträge) Kenntnis von Ihrer neuen Beschäftigung erhalten, so dass es zu einer monatelangen Überzahlung und einer entsprechenden Rückforderung kommen kann.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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14 Antworten

berufsneueinsteigeram 07.02.2021 | 17:54
Also wie gesagt, meine Erwerbsminderungsrente besteht auf Dauer, längstens bis zum Eintritt in das reguläre Rentenalter.
santanderam 07.02.2021 | 17:48
Wenn sie schreiben dass ihre EM-Rente bis 2035 zugesagt ist, kann es sich nur um einen FAKE-Beitrag handeln.
Lolam 07.02.2021 | 18:16
Schönes Geschenk. Legen Sie die Rente die Sie eh nicht benötigen an und zur Seite und zahlen diese einfach am Ende des Jahres zurück und behalten die Zinsen.
Grobiam 07.02.2021 | 18:41
Nein warum, meine Dauerrente liefe auch bis 2034, dem Datum der normalen Altersrente.
Tatsächlicham 07.02.2021 | 18:51
Teilen Sie Ihre Beschäftigung Ihrem Rententräger mit (dazu sind Sie verpflichtet). Wenn Ihnen dann die Rente weitergezahlt wird und Sie nicht benötigen, können Sie diese ja spenden. Deswegen hier ein Fass aufzumachen wirkt eher proletenhaft.
Schadeam 07.02.2021 | 19:28
Ein Fake muss es nicht sein, wenn der Fragesteller Jahrgang 1968 ist und eine Dauerrente hat, läuft die nunmal bis 2035. Den Job muss er aber mitteilen und wenn die Jahresgrenze von 6300 € überschritten wird, besteht kein Vollrentenanspruch mehr, sondern die Rente wird gekürzt, ggfls bis auf 0 €. Darüber hinaus wäre möglich den Gesundheitszustand zu überprüfen und bei wesentlicher Verbesserung die Renteneigenschaft zu überprüfen. Dann könnte es eventuel noch eine Teilrente oder sogar gar nichts mehr geben. Vielleicht ist ja auch die Verdienstmöglichkeit übertrieben dargestellt, weil genau das "die Krankheit" des Fragestellers ist. So etwas begegnet uns im Forum doch auch regelmäßig.
Waldemaram 07.02.2021 | 19:01
Haben Sie es denn schriftlich, dass die RV über Ihre Tätigkeit Bescheid weiß? Es wären ja mehrere Szenarien denkbar, nur noch teilweise Erwerbsminderung, gar keine mehr oder weiterhin erwerbsgemindert und Ruhen der Rente. Wenn Sie die Beschäftigung gemeldet haben. Je nach Szenario steht Ihnen die Rente nicht mehr zur oder es treffen Hinzuverdienst und Rente zusammen. Das kann Ihnen aber nur Ihre RV sagen.
Janaam 07.02.2021 | 22:55
Könnte ich mir auch vorstellen. Kenne auch so jemanden. Arbeit, Arbeit, Arbeit. Trotz Burnout. Auf Dauer verrentet. Jahrelang sieht er es ein. Dann kommt wieder so ein Umschwung. Bis er dann nach kurzer Zeit "zusammenbricht". Bezweifle auch, dass die DRV da jedesmal die Rente streicht. Ist nunmal das Krankheitsbild. Nur mit Arbeit ist er glücklich. Aber 100 % reicht nicht, müssen gleich 200 % sein.
Paulam 08.02.2021 | 06:24
Sie müssen dringend der DRV ihre Beschäftigung schriftlich mit Einschreiben mitteilen. Die Tätigkeit ist grundsätzlich möglich und wird dann bei überschreiten der Zuverdienstgrenze entsprechend gekürzt. Aber sie dürfen es nicht verschweigen. Übrigens, der hinzuverdienst wird nur einmal im Jahr überprüft, im Kalenderjahr. Dh die Rente wird erst im nächsten Jahr gekürzt und für das laufende Jahr müssen sie dann entsprechend zurückzahlen. Stellen sie sich auf die Rückzahlung ein, sollten sie die hinzuverdiensgrenze überschreiten.
Klingelmannam 19.02.2021 | 20:38
An die Experten: Muss in dem geschilderten Fall die Arbeitslosenversicherung vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt werden? Was passiert wenn der Arbeitnehmer arbeitslos wird? Erhält er dann Arbeitslosengeld oder wieder Erwerbsminderungsrente?
Peter T.am 20.02.2021 | 14:46
Grundsätzlich finde ich es natürlich sehr schön, wenn sich bei jemand im Bezug der EM Rente die Gesundheit wieder verbessert und er wieder arbeiten kann und will. Aber nur, weil dies passiert gleich die "Unterstützung" als Almosen zu bezeichnen ist meiner Meinung nach nicht fair. Viele, wie auch ich, die nicht mehr arbeiten können sind sehr froh, auch vor dem Ruhestand eine Rente zu bekommen. Und Sie haben sie auch mal beantragt und bekommen, da waren Sie sicher auch nicht traurig drüber...
berufsneueinsteigeram 26.02.2021 | 22:14
Bei meinen Arbeitgebern 1 und 2 hatte ich den Beitragsgruppenschlüssel 1111, bei Arbeitgeber 3 den Beitragsgruppenschlüssel 3101. Wie es jetzt bei Arbeitgeber 4 aus sieht, keine Ahnung. Zwischen Arbeitgeber 1 und Arbeitgeber 2 war ich arbeitslos, habe allerdings nicht mehr vom Grundsicherungsamt Grundsicherung nach § 12 bekommen, sondern vom Jobcenter Arbeitslosenhilfe nach § 2. Allerdings hat das Jobcenter die Erwerbsminderungsrente verrechnet. Allerdings bin ich schon vor Arbeitsaufnahme bei Arbeitgeber 1 von Grundsicherung nach § 12 in Arbeitslosenhilfe nach § 2 gerutscht, da notwendige Weiterbildungen nicht das Sozialamt übernimmt, sondern das Arbeitsamt/Jobcenter.
Predigeram 27.02.2021 | 08:08
Sankt W*lfgang seine HEILIGEN WORTE dazu: Eine bloße Arbeitsaufnahme beseitigt die sozialmedizinisch gesichert festgestellte volle Erwerbsminderung auf Dauer nicht! Es ist immer ein neues Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung notwendig, um eine volle Erwerbsminderung auf Dauer aufzuheben. Diese Entscheidung bindet sämtliche Sozialleistungsträger, was bedeutet, dass nach Verlust des Arbeitsplatzes wieder das Sozialamt zuständig ist, wenn es um Sozialleistungen geht. AMEN!
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